BGH 1 StR 73/02 Urteil - 11. September 2002 (LG Stuttgart)
Verstoß gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV; Verabredung eines Verbrechens; Verhältnismäßigkeit bei der Strafzumessung; Verbotsirrtum (Subsumtionsirrtum; Unrechtsbewusstsein) und Tatbestandsirrtum (Vorsatz) bei Genehmigungsvorbehalten.
1. § 69e AWV steht in striktem Regelungsbezug zu der vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsmaßnahme (vgl. dazu BGHSt 41, 127; BGH NJW 2002, 1357). Sie geht nicht deshalb über diese hinaus, weil der vom deutschen Verordnungsgeber eingeführte Genehmigungsvorbehalt auch solche Zahlungen erfaßt, die humanitären Zwecken dienen. 2. Die Resolution verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber, die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen daran zu hindern Gelder - mit Ausnahme solcher für medizinische und humanitäre Zwecke - in den Irak zu überweisen. Ziel des Embargos ist es, den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Verkehr auszuschließen und von der Völkergemeinschaft zu isolieren (vgl. BGH NJW 2002, 1357). Die Resolution verlangt von den Mitgliedsstaaten eine effektive Durchsetzung des Embargos, die eine umfassende Überwachung von dessen Einhaltung bedingt. Dem dient der vom deutschen Verordnungsgeber eingeführte Genehmigungsvorbehalt. 3. In Fällen des Irrtums über das Genehmigungserfordernis ist differenzierend nach dem jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu entscheiden (BGH NStZ 1993, 594; BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2), ob ein Verbotsirrtum oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt. Dabei kommt es darauf an, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines im allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dienen soll und die Tat ihren Unwert erst aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet - Tatbestandsirrtum - oder ob es sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall aufgrund der Genehmigung erlaubt ist - Verbotsirrtum - (vgl. BGH NStZ 1993, 594).