BGH 1 StR 232/01 Beschluss - 4. September 2001 (LG Regensburg)
Gefährliche Körperverletzung (Glimmende Zigarette); Tateinheit auch trotz Taten, die auf Spontanentschlüssen beruhen; Bedrohung; Nötigung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung; Lebensalter; Wirkungen des Strafvollzuges); Hang
1. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die letztlich eingetretene Verletzung an, es genügt vielmehr schon die potentielle Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall. 2. Bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB können die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301 m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaßliche) Dauer des Strafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, daß sie eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu einer Haltungsänderung bei ihm führen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). 3. Das mutmaßliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung ist nur dann bei der Ermessensentscheidung des § 66 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, wenn unter Berücksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeitpunkt eine positive Prognose gestellt werden könnte (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3). Allein ein Alter von etwa 55 Jahren bei der Haftentlassung als solches ist dabei nicht aussagekräftig (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefährlichkeit 5).