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HRRS 2006 Nr. 944

BGH 1 StR 180/06 Urteil - 16. Oktober 2006 (LG Mannheim)

§ 261 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; § 359 StPO

Rechtsfehlerhafter Freispruch (Beweiswürdigung; Erörterungsmangel: nahe liegende Schlussfolgerung in einem wieder aufgenommenen Totschlagsverfahren); Zulässigkeit der Inbegriffsrüge bei Vortrag in der Sachrüge.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ein Rechtsfehler kann aber auch darin liegen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147, 148). 2. Mit der Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 30). Dass der Beschwerdeführer seine Beanstandung im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur Sachrüge und ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 261 StPO vorgetragen hat, ist unerheblich. Ein Irrtum in der Bezeichnung der Rüge als Sach- oder Verfahrensrüge ist unschädlich, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Begründungsschrift deutlich erkennen lässt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisionsvorbringens zu entnehmen ist; eine Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279).

HRRS 2006 Nr. 626

BGH 1 StR 188/06 Urteil - 11. Juli 2006 (LG Bamberg)

§ 212 StGB; § 15 StGB; § 21 StGB; § 261 StPO

Tötungsvorsatz (Schluss aus objektiven Umständen; voluntatives Vorsatzmoment); Beweiswürdigung (lückenhafte; widersprüchliche; Grenzen des Zweifelssatzes); verminderte Schuldfähigkeit und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Wahnsyndrom; überwertige Idee).

Worauf der Vorsatz eines Täters gerichtet war, ist eine sog. innere Tatsache. Rückschlüsse hierauf sind in aller Regel nur möglich auf Grund seiner eigenen Angaben oder auf Grund der äußeren Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m. w. N.).