BGH 1 StR 50/06 Beschluss - 6. November 2006 (-)
Rechtliches Gehör (Anhörungsrüge).
Rechtliches Gehör (Anhörungsrüge).
Ablehnungsgesuch (Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen [der Zusammenarbeit] der Vorsitzenden Richterin mit einer Boulevardzeitung anlässlich des vorliegenden Verfahrens [Ehrverletzungen; mangelnde Offenlegung einer vorherigen Vorlage eines Artikels über den Prozess]; Prüfung nach Beschwerdegrundsätzen); Akteneinsichtsrecht (Aktenvollständigkeit; faires Verfahren; Fürsorgepflicht); Untreue ("Fall Wildmoser"); Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Vorteil).
1. Allein der Umgang eines erkennenden Richters mit der Presse begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war. 2. Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob er den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. BGH wistra 2002, 267, 268). Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Zunächst berechtigt erscheinendes Misstrauen ist nach umfassender Information über den zugrunde liegenden Vorgang möglicherweise gegenstandslos (vgl. BGHSt 4, 264, 269 f.; BGH NStZ-RR 2004, 208 jeweils m.w.N.).
BGHSt 51, 34; (keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG (analoge Anwendung; Bindung der Erstreckung an einen Widerspruch bzw. an eine Zustimmungslösung); redaktioneller Hinweis.
1. § 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war. (BGHSt) 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 357 StPO auch zu Gunsten von früheren Mitangeklagten anzuwenden, die Revision eingelegt haben, wenn sie die Revision später zurückgenommen haben (vgl. BGH NJW 1996, 2663, 2665), ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt haben (vgl. BGH NJW 1954, 441) oder sie nicht zulässig begründet haben (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2). (Bearbeiter) 3. Die Rechtsnatur des § 357 StPO als einer rechtskraftdurchbrechenden Ausnahmeregelung verbietet zwar nicht von Vornherein jede erweiternde Auslegung oder Analogie, legt es aber nahe, von seiner Anwendung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. (Bearbeiter)
Verfolgungsverjährung und milderes Gesetz (Strafrahmenanhebung).
Gesamtstrafenbildung (zweieinhalbfache Erhöhung der Einsatzstrafe).
Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern; strafschärfende Berücksichtigung von verjährten Straftaten (redaktioneller Hinweis).
Verfallsanordnung (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; möglicher Verzicht); Revisionserstreckung (materiellrechtliche Gesetzesverletzung).
Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).
Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten.
Sexuelle Nötigung (hilflose Lage; sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen); Vorwegvollzug (Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge; Förderung der Therapie durch vorherigen Strafvollzug: Darlegungsanforderungen).
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet.
Verwerfung der Revision als unbegründet; versehentlich falsche Tenorierung: Schuldspruchänderung.