BGH 1 StR 577/05 Beschluss - 17. März 2006 (LG Augsburg)
Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung); Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG; Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher Richter; rechtliches Gehör; Rechtsweggarantie; Recht auf ein faires Verfahren); Strafzumessung (geringeres Gewicht des bloßen Zeitablaufs bei Taten zum Nachteil junger Opfer).
1. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hindert den Tatrichter nicht nur an der Berücksichtigung der Vorstrafe als solcher, sondern auch an der strafschärfenden Erwägung, dass der Vollzug der von dem Verwertungsverbot betroffenen Strafe nicht ausreichte, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten (BGH NStZ 1983, 19). Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Umstände, die eng mit der nicht verwertbaren Tat im Zusammenhang stehen (etwa hohe Rückfallgeschwindigkeit, erneute Tatbegehung am selben Opfer). Auch wenn sie für die Beurteilung des Schuldgehalts von wesentlicher Bedeutung sind, müssen derartige Umstände gleichsam ausgeblendet werden (BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5). Auch der Umstand, dass die Vorstrafe von der Verteidigung offenbart und immer wieder angesprochen worden ist, macht sie nicht verwertbar (BGHSt 27, 108, 109 f.). 2. Nach § 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (BGH NJW 2005, 913, 914; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005, 1813, 1814). 3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO kann sich auch aus Hinweisen in den Akten ergeben (BGH NStZ 1985, 324, 325), so dass die Aufklärungsrüge dem Revisionsgericht gleichsam den Blick in die Akten eröffnet. Andererseits verspricht die Aufklärungsrüge dann keinen Erfolg, wenn ihre Prüfung eine Wertung des Inhalts der Beweisaufnahme erfordert. 4. Bei Sexualstraftaten zum Nachteil junger Opfer hat der bloße Zeitablauf seit der Tat als begünstigender Strafzumessungsumstand weniger Gewicht.