BGH 1 StR 527/05 Beschluss - 10. Januar 2006 (LG Ingolstadt)
BGH; Öffentlichkeitsgrundsatz (Platzverteilung bei Augenschein an beengter Örtlichkeit; Ermessensüberprüfung; Vorbehalt für Pressevertreter; Reihenfolgeprinzip; notwendiger Revisionsvortrag: Bezugnahme auf den Vortrag anderer Verteidiger).
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. (BGHR) 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. (BGHR) 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird. (BGHR) 4. Selbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) für Zuhörer unzugänglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden müssen, sind dadurch nicht notwendig Grundsätze zur Gewährleistung der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt (BGH DRiZ 1971, 206, 207 16 m. w. N.). (Bearbeiter) 5. Bei der Entscheidung über den Umfang einer im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse erforderlichen faktischen Begrenzung der Öffentlichkeit ist auch die Notwendigkeit einer geordneten und ungestörten Durchführung der Verhandlung zu berücksichtigen. Ebenso wichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die Öffentlichkeit ist, dass die äußere Ordnung des Verhandlungsablaufs durch die Öffentlichkeit unbeeinträchtigt bleibt (vgl. nur BGHSt 29, 258, 259 f.; BGH NStZ 1984, 134, 135). (Bearbeiter) 6. Die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht (hier: Bezugnahme auf den Vortrag eines weiteren Verteidigers). (Bearbeiter) 7. Wird entgegen § 48 Abs. 1 JGG deshalb öffentlich verhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen richtete, § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG, können nur die Erwachsenen durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Ausschließung oder Einschränkung der Öffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die oder der jugendliche Angeklagte (BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02 m. w. N.). (Bearbeiter)