BGH 1 StR 316/05 Beschluss - 7. März 2006 (LG Nürnberg-Fürth)
BGHSt 51, 1; Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken nur bei rechtzeitigem Verwertungswiderspruch (Prüfungsumfang: Überwachungsmaßnahme, der die Erkenntnisse unmittelbar entstammen); Prüfungsobliegenheiten und Darlegungspflichten bei der Verwertung von Ermittlungsmaßnahmen; keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten.
1. Die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme zu Beweiszwecken muss der Tatrichter in der Hauptverhandlung ausdrücklich nur dann prüfen, wenn der Angeklagte der Verwertung rechtzeitig widerspricht. (BGHR) 2. Im Fall einer Kette von aufeinander beruhenden Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen ist der Prüfungsumfang für die Frage der Verwertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die Erkenntnisse unmittelbar entstammen. (BGHR) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mit Blick auf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens die aus einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse nicht als Beweismittel verwendet werden, falls wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme fehlten (vgl. BGHSt 31, 304, 308 f.; 48, 240, 248). Dies gilt auch für die Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen i.S.v. § 100b Abs. 5 StGB (vgl. BGHSt 48, 240, 249; BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 10). (Bearbeiter) 4. Das erkennende Gericht darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Ermittlungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wurde. Des Weiteren ist es nach Auffassung des Senats von Rechts wegen nicht geboten, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Telekommunikations-Überwachung darlegt. Dem Vorsitzenden und dem Gericht ist es freilich nicht verwehrt, die in die Hauptverhandlung einzuführenden Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit zu prüfen. (Bearbeiter) 5. An dem allgemeinen Grundsatz, dass Beweisverwertungsverboten keine Fernwirkung zukommt, ist - auch für eine Kette auf einander beruhender Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen mit anfänglich rechtswidriger Anordnung - festzuhalten. Ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel bewirkt, darf nicht ohne weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren "lahmgelegt" wird (vgl. BGHSt 27, 355, 358; 32, 68, 71; 34, 362, 364; 35, 32, 34). (Bearbeiter) 6. Abweichung von der Rechtsauffassung des 3. Strafsenates in BGHSt 47, 362, 366 f. (Bearbeiter)