BGH 1 StR 261/00 Beschluss - 17. Oktober 2000 (LG Traunstein)
Anwendungsvoraussetzungen für das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Einfluß äußerer Tatumstände auf die Beurteilung von § 105 Abs. 1 JGG (Gruppendynamik und Massenschlägerei); Entwicklungsrückstand; Jugendverfehlung (Prinzipielle Unbegrenztheit möglicher Tatbestände); Weiter tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG
1. Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken (BGH NStZ-RR 1999, 26; BGHSt 36, 37). 2. Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27). 3. Wenn auch § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG persönlichkeitsorientiert und § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG tatorientiert ist, und beide Alternativen daher - gleichbedeutend - nebeneinander stehen, können sich doch ihre tatsächlichen Voraussetzungen in erheblichem Umfang überschneiden. So kann etwa das Motiv einer Tat in gleicher Weise auf Entwicklungsrückstände und auf eine Jugendverfehlung hindeuten (BGH StV 1991, 424). 4. Ob eine Tat Ausdruck von sozialer Unreife ist, kann nicht ohne Würdigung des tatsächlichen (sozialen) Rahmens beurteilt werden, in dem sich die Tat ereignet hat. Daher kann auch fremdes Verhalten (Gruppendynamik, Massenschlägerei) Schlüsse darauf zulassen, ob beim Angeklagten eine Jugendverfehlung vorliegt. Vielmehr können gerade die genannten Umstände in besonderer Weise auf das Vorliegen einer Jugendverfehlung hinweisen. 5. Daß Straftaten wie die abzuurteilende auch von Tätern über 21 Jahren begangen werden können, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus. Dies bezieht sich nicht nur auf das abstrakte Delikt - Delikte, die schon als solche ausschließlich von Tätern unter 21 Jahren begangen würden, gibt es nicht - sondern auf die konkreten Umstände, die Motive und das Erscheinungsbild der Tat. 6. Das Gericht hat bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG einen weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424).