BGH 1 StR 498/04 Beschluss - 11. Januar 2005 (LG Baden-Baden)
BGHR; Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung (Beweiserhebungen zum Privatleben und zum Intimleben nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit; Berücksichtigung bei der Leitung eines Sachverständigen; Aussagetüchtigkeit; Konzentration auf die Aussageanalyse versus Analyse des Leumunds bzw. der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen); faires Verfahren und Recht auf Achtung des Privatlebens; Revisibilität der Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenklägerin (Kenntnisnahme von Aktenteilen durch weitere Zeugen; Beweisverwertungsverbot; Beweiswürdigung); Strafzumessung (rechtsfeindliches Verteidigungsverhalten).
1. Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme. (BGHR) 2. Aussagetüchtigkeit bedeutet die Fähigkeit eines Menschen zu einer richtigen und vollständigen Aussage. Der Richter, der glaubt, hierüber ohne sachverständige Hilfe nicht befinden zu können, ist freilich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Psychiater oder einen Psychologen beauftragt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 4 m. w. N.). Psychiatrische Beratung wird aber nur dann angezeigt sein, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, dass der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beschränkt sein kann (vgl. BGH StV 2002, 293 m.w.N.). (Bearbeiter)