BGH 1 StR 346/03 Urteil - 21. Januar 2004 (LG Stuttgart)
BGHSt 49, 45; Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung; Begriff der Persönlichkeitsstörung) und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Bedeutung plangemäßen und zielgerichteten Handelns; Tatbestandsrelativität der normativen Anforderungen); erpresserischer Menschenraub.
1. Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier "dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung") und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt 37, 397). (BGHSt) 2. Gelangt der Sachverständige zur Diagnose einer "dissozialen oder antisoziale Persönlichkeitsstörung" und einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung", so ist diese psychiatrische Diagnose nicht mit der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" in § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßen Feststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichts gewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. (Bearbeiter) 3. Für die schwere andere seelische Abartigkeit sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" angesehen werden. (Bearbeiter) 4. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den "berauschten Täter" BGHSt 43, 66, 77). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. (Bearbeiter) 5. Stellt der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen fest, dass das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster oder einer Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagt dies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen. Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, dass eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt. Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.). (Bearbeiter)