BGH 1 StR 292/03 Beschluss - 23. September 2003 (LG Karlsruhe)
Verwertbarkeit prozessordnungsgemäß festgestellter, wegen Verjährung aber nicht verfolgbarer Geschehen (Hinweispflichten; widersprüchliches Verhalten der Justiz; Vertrauensschutz); Strafzumessung (Beurteilungsspielraum; Verjährung; Vorleben; fremde Kulturvorstellung zur Gleichberechtigung).
1. Eine Notwendigkeit, auf die Verwertbarkeit prozessordnungsgemäß festgestellten, wegen Verjährung aber nicht verfolgbaren Geschehens hinzuweisen, besteht nicht. 2. Soweit ein Hinweis zur Verwertung eines gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellten Geschehens erforderlich ist, beruht dies darauf, dass anderenfalls das Verhalten der Justiz widersprüchlich und daher missverständlich erscheinen kann. 3. Es folgt zwingend aus dem Gesetz, dass eine Bestrafung wegen verjährten Geschehens nicht möglich ist: Ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht. Verjährte Taten blieben in jeder Hinsicht unberücksichtigt. 4. Ein Hinweis auf die Verwertbarkeit von Feststellungen der in Rede stehenden Art ist entbehrlich, wenn ein "Vertrauenstatbestand" nicht besteht. Ein Vertrauen kann nur verletzt sein, wo es zuvor geschaffen wurde, wo also der Angeklagte in eine Lage versetzt wurde, die sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat und bei verständiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1, StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 2, 3, 4 m. zahlr. N.). Es lassen sich insoweit keine starren Regeln aufstellen, maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Verfahrens (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1).