BGH 1 StR 169/00 Beschluss - 25. Juli 2000 (LG Ravensburg)
BGHSt 46, 93; Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren; Fragerecht nach MRK; Zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführte ermittlungsrichterliche Vernehmung des zentralen Belastungszeugen und Verteidigerbestellung, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist; Ausschluß des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter; Regelmäßige Gelegenheit zur Besprechung mit dem Beschuldigten; Folgen des Unterlassens der Bestellung; Beweiswürdigungslösung; Verwertungsverbot; Ermessensreduktion auf Null; Überzeugungsbildung.
1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist. (BGHSt) 2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen. (BGHSt) 3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angeben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Anfrage bestätigt werden. (BGHSt) 4. Ein Verwertungsverbot für den Rückgriff auf den Vernehmungsrichter besteht ähnlich wie beim anonymen Zeugen (grundlegend BGHSt 17, 382) nicht. Die mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung setzt jedoch voraus, daß a) der originäre Zeuge in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht, b) eine Feststellung regelmäßig nur dann auf die Angaben des Vernehmungsrichters gestützt werden kann, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden, und c) der Tatrichter eine sorgfältigste (BGHSt 17, 382, 386) Überprüfung der von dem Vernehmungsrichter wiedergegebenen Aussage nach diesen Maßstäben in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil deutlich macht. (Bearbeiter) 5. Die MRK, die nach Art. II des Zustimmungsgesetzes vom 7. August 1952 Bestandteil des deutschen Rechts geworden ist und dabei im Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes steht (BVerfGE 74, 358, 370), ist als Auslegungshilfe bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen. (StRspr) 6. "Notwendig sein wird" iSd § 141 Abs. 3 StPO heißt, daß die Pflicht zur Antragstellung schon dann entsteht, wenn abzusehen ist, daß die Mitwirkung notwendig werden wird. Die Regelung des § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO stellt lediglich eine Mindestgarantie dar. (Bearbeiter) 7. Wird der zentrale zeugnisverweigerungsberechtigte Belastungszeuge unter Ausschluß des Beschuldigten aus Gründen der Beweissicherung ermittlungsrichterlich vernommen, so reduziert sich das Ermessen bei der Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Null. Anderes mag dann gelten, wenn die durch die Zuziehung eines Verteidigers bedingte zeitliche Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde. Nur diese Auslegung des § 141 Abs. 3 StPO ist mit der Vorgabe der MRK vereinbar. (Bearbeiter) 8. Zum Stand der Auslegung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK durch den EMRK (Bearbeiter).