BGH 1 StR 174/01 Beschluss - 7. August 2001 (LG Nürnberg-Fürth)
Totschlag; Mord; Besonders schwerer Fall des Totschlages; Niedrige Beweggründe; Brutalität / Vielzahl von Verletzungshandlungen; Strafzumessung
1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, daß es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders. So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1). Allein das äußere Erscheinungsbild der Tat läßt zudem nicht ohne weiteres den Schluß auf die grausame und unbarmherzige Gesinnung des Täters zu, die Tat kann ihres grausamen Charakters auch dadurch entkleidet werden, daß der Täter zu den entsprechenden Handlungsteilen infolge heftiger Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.). 2. Eine Vielzahl von Verletzungshandlungen ist häufig eher ein Anzeichen für eine seelische Beeinträchtigung als Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7). Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine erhebliche seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 342, 343). Dies bedeutet freilich nicht, daß sie bei der Bewertung der Tat im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 10).