BGH 1 StR 523/00 Beschluss - 16. Januar 2001 (LG Regensburg)
Unerreichbarkeit bei V-Personen; V-Mann; Informant; Identität; Beweisantrag; Sperrerklärung; Vertraulichkeitszusage
1. Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel angesehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34). 2. Die Zusicherung der Vertraulichkeit bindet nur - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Für das gerichtliche Verfahren hat sie keine Bedeutung. Lassen sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen, so kann und muß das Gericht von allen öffentlichen Behörden - auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei - diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält. Diese Behörden dürfen die Auskunft in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigern, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Es reicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet (BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.).