Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2004
5. Jahrgang
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
mit der April-Ausgabe der HRRS bieten sich Ihnen wieder eine Fülle wichtiger Entscheidungen, die vor allem das Prozessrecht betreffen. Erstmals nehmen wir mit der Avena-Entscheidung (Mexiko vs. USA) auch ein Urteil des IGH auf. Die im Anschluss an die LaGrand-Rechtsprechung getroffene Entscheidung zu Art. 36 WÜK verdeutlicht abermals den auch individualrechtlichen Charakter der dort niedergelegten Rechte. Ein Besprechungsaufsatz von Frau Prof. Walther (Univ. Köln) bringt Ihnen die heutige IGH-Rechtsprechung insoweit prägnant näher. Die Verfasserin tritt in ihm insbesondere für eine (klarstellende) Änderung der deutschen StPO zugunsten einer völkerrechtlich gebotenen vollen Umsetzung des Art. 36 WÜK ein.
Hinzuweisen ist vor allem auch auf den Aufsatz von Wiss. Ass. Tilo Mühlbauer, der Ihnen die kürzlich verkündete Geldwäsche-Entscheidung des BVerfG umfassend kritisch analysiert. Des Weiteren verdienen eine Reihe von BGHSt-Entscheidungen Ihre Aufmerksamkeit. Antwortbeschlüsse zu laufenden Anfrageverfahren (vgl. Sie zur Frage des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts auch den näheren Hinweis im Newsletter) sind ebenfalls erwähnenswert.
Sie sind auch in diesem Monat von der Redaktion eingeladen, auf die Ausgabe ausgiebig zuzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen für die Redaktion
Karsten Gaede
Wiss. Ass.
1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. (BVerfG)
2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen. (BVerfG)
3. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 101, 331, 346 ff.) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302, 315). Sie verbürgt außerdem das Recht, für die berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern (BVerfGE 54, 251, 271; 101, 331, 347). Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Strafverteidigung (vgl. BVerfGE 39, 238, 242). (Bearbeiter)
4. Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht der Berufsfreiheit sichern will, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung dann berührt sein, wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen (vgl. BVerfGE 13, 181, 185 f.; 61, 291, 308 f.). (Bearbeiter)
5. Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 15, 226 234; 63, 266, 284). Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtssuchenden. Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185, 198). Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226, 234; 37, 67, 77 ff.; 72, 51, 63 ff.). (Bearbeiter)
6. Unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266, 284; 87, 287, 320). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, seinem Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 63, 266, 286; 93, 213, 236) sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. BVerfGE 76, 196, 209 f.) sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen und eine Strafverteidigung wirksam sein kann. (Bearbeiter)
7. Der auf die Ermittlung des Sachverhalts hin angelegte Strafprozess mit seiner Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch im Interesse des Rechtsgüterschutzes Einzelner und um der Allgemeinheit willen durchzusetzen, muss fair ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 ff.; stRspr). Der Einzelne muss auf den Verlauf des gegen ihn geführten Verfahrens und auf dessen Ergebnis aktiv und wirkungsvoll Einfluss nehmen können. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Strafverfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Dabei ist die Mitwirkung eines Strafverteidigers, der dem Beschuldigten beratend zur Seite steht und für diesen die ihn entlastenden Umstände zu Gehör bringt, für die Herstellung dieser "Waffengleichheit", abgesehen von einfach gelagerten Situationen, unentbehrlich.
8. Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 26, 66, 71; 66, 313, 318 f.). Vor rechtskräftiger Verurteilung darf ein Beschuldigter, der - mutmaßlich - nur über bemakelte Geldwerte verfügt, mit einem Unbemittelten nicht ohne weiteres gleichbehandelt werden. (Bearbeiter)
9. Dem Verteidiger kann nicht uneingeschränkt angesonnen werden, einer durch den Strafgesetzgeber geschaffenen Gefahrenlage mit Niederlegung des Wahlmandats und Pflichtverteidigerbeiordnung zu begegnen. Die Pflichtverteidigung ist ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse, das in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers eingreift. Die Niederlegung des Mandats und die Bestellung des gewählten Verteidigers zum Pflichtverteidiger gleichen den Verlust der Berufsausübungsfreiheit nicht aus, sondern machen ihn sinnfällig. (Bearbeiter)
10. Auch wenn sich die seinen Mandanten belastende Beweislage im Verlaufe des Mandatsverhältnisses und mit Fortschreiten des Ermittlungsverfahrens verändern und zum Nachteil des Mandanten verdichten wird, rechnet es weiterhin zu den Aufgaben des Strafverteidigers, mögliche Zweifel an der Schuld des Mandanten zu wecken und vermeintliche Gewissheiten zu erschüttern. (Bearbeiter)
11. Für die Beurteilung der Vorlage des sicheren Wissens kommt es auf den Kenntnisstand des Verteidigers zum Zeitpunkt der Honorarannahme an. Dagegen kommt es für die materielle Strafbarkeit nicht darauf an, ob das sichere Wissen des Strafverteidigers auf einem Geständnis seines Mandanten oder auf anderen Quellen beruht. Der Verteidiger ist zu Nachforschungen über die legalen oder illegalen Einnahmequellen des Mandanten nicht verpflichtet. (Bearbeiter)
12. Bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Strafverteidiger wegen Geldwäsche ist den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen Zurückhaltung auferlegt. Hinsichtlich der Entscheidung, ob die bestehende Verdachtslage zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zwingt, hat die Staatsanwaltschaft neben dem damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübung des betroffenen Strafverteidigers auch zu berücksichtigen, dass ein Einschreiten zugleich das Recht des Mandanten auf den Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens beeinträchtigen kann. (Bearbeiter)
13. Das Grundgesetz verlangt keinen strafrechtsfreien Raum, in dem der Strafverteidiger uneingeschränkt bemakeltes Vermögen als Honorar annehmen und damit, etwa in Abstimmung mit dem Katalogtäter oder durch Scheinhonorierung, die Ziele des Gesetzgebers beim Verbot der Geldwäsche unterlaufen darf. Einer "Ermittlungsimmunität" für Strafverteidiger bedarf es nicht. (Bearbeiter)
1. Art. 36 WÜK gewährleistet, dass die Konsularbeamten zu den Staatsangehörigen des Entsendestaates Zugang haben, mit ihnen frei kommunizieren können und ihre rechtliche Vertretung arrangieren können.
2. Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK gewährleistet auch ein Individualrecht, unverzüglich über die Rechte des Art. 36 WÜK informiert zu werden.
3. Wird eine Person festgehalten, so muss sie über das Benachrichtigungsrecht des Art. 36 WÜK belehrt werden, sobald nach den konkreten Umständen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen handeln könnte.
4. Zum völkerrechtlichen Ausschluss von Präklusionen nach Art. 36 II WÜK ("full effect-Rechtsprechung").
1. Ein Gericht muss unparteiisch sein. Unparteilichkeit bedeutet grundsätzlich, dass das Gericht nicht voreingenommen oder befangen sein darf. Die Unparteilichkeit des Gerichts kann nach Art. 6 I EMRK auf verschiedene Art und Weise geprüft werden. Erstens muss das Gericht von persönlicher Voreingenommenheit oder Befangenheit frei sein. Die Unparteilichkeit eines Richters wird dabei vermutet, soweit nicht Belege für das Gegenteil vorliegen. Zweitens muss das Gericht auch objektiv unparteiisch sein: Es müssen hinreichende Garantien vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit ausschließen.
2. In Situationen, in denen ein Gericht mit dem Fehlverhalten einer Person im Gerichtssaal konfrontiert wird, das eine gegen die Autorität des Gerichts gerichtete Straftat ("contempt of court") erfüllen könnte, muss infolge der Unparteilichkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK die Frage einer möglichen Bestrafung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden überwiesen werden und eine mögliche Anklage wegen des Fehlverhaltens von anderen Richtern entschieden werden. Dies gilt nicht, soweit eine reine Disziplinarstrafe vorliegt, auf die Art. 6 EMRK keine Anwendung findet.
3. Die Unschuldsvermutung ist ein Bestandteil des fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie ist verletzt, wenn das verhandelnde Gericht zu Beginn der Verhandlung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erklärt und ihm nur die Gelegenheit gibt, mildernde Umstände vorzutragen anstatt ihm eine volle Verteidigung gegen den Tatvorwurf zu gewähren.
4. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK gewährt dem Angeklagten das Recht, nicht nur über den Grund der Anklage und damit über die ihm vorgeworfenen Handlungen informiert zu werden, sondern auch über die rechtliche Einstufung dieser Handlungen. Die hiernach erforderliche Information muss detailliert sein und sie muss erfolgen, bevor das Gericht eine Grundentscheidung über die Schuld des Angeklagten getroffen hat. Die Anwendung des Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK muss im Lichte des generelleren Rechts auf ein faires Verfahren erfolgen, das von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert wird.
1. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 ist, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen. (BVerfG)
2. Das Verbot des Züchtens von Hunden zur Vermeidung von Nachkommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung dient nicht dem Tierschutz im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. (BVerfG)
3. Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG. (BVerfG)
4. Die Regelungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG schließt grundsätzlich auch die Befugnis ein, Vorschriften des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen des Bundesrechts zu versehen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber in Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich regelt (vgl. BVerfGE 13, 367, 373; 26, 246, 258). Die Inanspruchnahme dieser Befugnis hängt aber davon ab, dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung vorliegen, welche die Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erhalten hat. Das Gesetzgebungsrecht besteht somit nur dann, wenn und gegebenenfalls soweit diese Regelung als für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich angesehen werden könnte. Dies lässt grundsätzlich auch einen Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote zu, erfordert jedoch, dass die landesrechtlichen Verbote im Wesentlichen übereinstimmen. (Bearbeiter)
1. Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist von Verfassungs wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfGE 63, 332, 338).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Sie sind indessen nicht an der Prüfung gehindert - und unter Umständen von Verfassungs wegen dazu verpflichtet -, ob die Auslieferung und ihr zu Grunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Hierzu kann zumal Anlass bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 337).
3. Das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen, gehört zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 63, 332, 338).
1. Eine über die in § 354 Abs. 1 StPO ausdrücklich normierten Fälle hinausgehende Strafzumessung durch das
Revisionsgericht verletzt dann das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 31, 145, 165).
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. BGH, NStZ 1999, 513, 514; BGHR StPO § 354 Abs. 1/Strafausspruch 5) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache. Das Grundgesetz verlangt vielmehr eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen.
2. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162, 224; 42, 212, 220 f.).
3. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 220 f.; 71, 64, 65).
4. Eine gerichtliche Entscheidung, wie die Anordnung einer Durchsuchung, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 59, 95, 97).
5. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung, am Straf- oder Strafprozessrecht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.