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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2003
4. Jahrgang
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1. Das Gericht des ersten Rechtszugs ist nach ordnungsgemäßem Abschluss einer Drogentherapie sowohl für die Entscheidung über die Aussetzung von Restfreiheitsstrafen zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BtMG) als auch für die damit untrennbar zusammenhängenden Nebenentscheidungen gemäß §§ 56 a bis 56 d StGB zuständig. Die erstmalige Bestimmung der Bewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 StGB) und die Anordnungen nach §§ 56 b bis 56 d StGB sind notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Aussetzungsentscheidung. Auch ob dem Verurteilten im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG eine günstige Prognose gestellt werden kann, kann nicht losgelöst von den Maßnahmen der §§ 56 b bis 56 d StGB beurteilt werden (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats).
2. Im Übrigen wird die Rechtsprechung des Senats bestätigt, wonach nachträglich zu treffende Nebenentscheidungen nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallen (vgl. BGHSt 37, 338; BGH 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Grundsätze der Bewertungseinheit nicht nur beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern auch bei allen Abgabedelikten, selbst wenn die Abgabe an Minderjährige erfolgt; wird dabei aus der gleichen Erwerbsmenge teils an Erwachsene verkauft und teils an Minderjährige abgegeben, führt dies zur Tateinheit zwischen unerlaubtem Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 15). Bei der Strafzumessung ist dann allerdings die gesamte Tat zu bewerten.