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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2003
4. Jahrgang
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1. Die Unterschlagung tritt gegenüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer Strafdrohung zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der Tatbestände kommt es danach nicht an (BGHSt 47, 243). Auch für den Fall eines Totschlages ist dies nicht abweichend zu beurteilen.
2. Die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21).
1. Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung belegt für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht (BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ 2002, 142). Dieser setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt aaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
2. Die Unterbringung nach § 63 StGB dient nicht dazu, Straftäter ohne Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allein wegen ihrer Behandlungsbedürftigkeit der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders belastenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu unterwerfen.