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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2000
1. Jahrgang
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Der dritte Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht in den Fällen des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 42, 51).
1. Die Abhängigkeit von Suchtmitteln begründet nur ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.N.). Eine solche Ausnahme wird unter anderem für den Fall angenommen, daß die Angst des Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen Druck setzt und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der Beschaffung des Suchtmittels dienen sollte (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5).
2. Begeht ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, die nach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs (z.B. Steuerdelikte) eher fern. Jedenfalls bedarf es über die Einlassung eines Angeklagten hinaus weiterer aussagekräftiger Indizien dafür, daß die angestrebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf Suchtmittel aus der Sicht des Täters unverzichtbar erscheinen und daß sie ausschließlich für diesen Zweck eingesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB - vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich bei mehreren Schüssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur vorliegen (BGHR vor § 1/natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 2 und 5).
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Brandanschlägen auf ein Wohngebäude unter Einsatz von Brandflaschen die Frage, ob der Täter mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelt, aufgrund einer Gesamtwürdigung der jeweiligen objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39). Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des Gebäudes im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die konkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters und seine Motivation bei der Tatbegehung in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39).
1. Durch eine mitbestrafte Nachtat werden die Erfolge der Vortat lediglich gesichert, ausgenutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn sich aus dem Funktionszusammenhang der auf den Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften ergibt, daß ihr gegenüber der Haupttat kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt.
2. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist dabei im einzelnen, daß die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird.
3. Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden nur dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes empfunden wird.
1. Zur bisherigen ständigen Rechtsprechung zu den bandenmäßig begangenen Delikten.
2. Der vierte Senat hält es nicht für ausreichend, daß für eine Bande die Verbindung von nur zwei Personen genügt.
3. Der vierte Senat hält es für unbedenklich, daß beim Bandendiebstahl nur einer am Tatort den Diebstahl für die Bande ausführt.
1. Einzelfall der Beschränkung der Strafverfolgung bei Diebstahlstaten wegen bandenmäßiger Begehung (zum Teil in Rücksicht auf die nach durchgeführtem Anfrageverfahren - fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt).
2. Der Tatbestand der unerlaubten Einreise verdrängt nicht etwa den des sich daran anschließenden unerlaubten Aufenthalts; beide Tatbestände stehen vielmehr in Idealkonkurrenz.
1. Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259, wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamtwillen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599).
2. Zwischen dem in § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang und den begangenen Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters muß ein symptomatischer Zusammenhang bestehen. Dieser ist auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Rauschmittelgenuß neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu befürchten ist (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 = NStZ 2000, 25 f.).
1. Zur Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über Guthaben, die aus bankinternen Fehlbuchungen entstanden sind (Fortführung von BGHSt 39, 392). (BGHSt)
2. Behauptungen über Rechte können nur dann Gegenstand einer Täuschungshandlung sein, soweit sie zugleich konkludent Tatsachenbehauptungen enthalten. Die bloße (unzutreffende) Behauptung eines Anspruches ist deshalb allein nicht geeignet, überhaupt eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB zu begründen. (Bearbeiter)
3. Dem Überweisungsauftrag ist nicht allgemein ein zusätzlicher tatsächlicher Aussagegehalt dergestalt beizulegen, daß für die zu überweisende Summe eine ausreichende Kontodeckung vorhanden sein werde. Einen solchen Erklärungswert vermag der Senat einem Überweisungsauftrag nicht schon allgemein beizumessen, denn in der vielgestaltigen Bankpraxis sind Abbuchungen ohne entsprechende Kontodeckung nicht selten. (Bearbeiter)
4. Die Führung des Kontos und die ordnungsgemäße Buchung von Last- und Gutschriften fällt gemäß § 676f BGB in den Pflichtenkreis der Bank. Diese trägt die Verantwortung für die Kontoführung und damit grundsätzlich auch das Risiko, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398). (Bearbeiter)
5. Das bloße Auszahlungsbegehren ist im Hinblick auf formelle Anforderungen an eine Überweisung und die vorherige Prüfung der Kontodeckung von vornherein allein nicht geeignet, beim Bankangestellten die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken. Da umgekehrt jeder Bankkunde auch weiß, daß auf bloßes Anfordern die Bank keine Leistung bewirken wird, braucht er zum Schutze der Bank seinen Kontostand auch nicht dahingehend zu überprüfen, ob dieser noch die erforderliche Deckung aufweist. Insoweit erschöpft sich auch der Erklärungswert eines Überweisungsauftrages in dem Begehren auf Durchführung der gewollten Transaktion. Jedenfalls soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, enthält die Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Behauptung eines Anspruchs hierauf. (Bearbeiter)
6. Nutzt der Täter die Fehlvorstellung über die infolge der unrichtigen Buchung vorhandene Stornomöglichkeit - beziehungsweise eine daneben bestehende Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) - aus, dann führt dies nur dann zu einer Strafbarkeit durch Unterlassen, wenn er eine entsprechende Offenbarungspflicht hatte. (Bearbeiter)
7. Hinsichtlich der Fehlüberweisung erlangt der Kontoinhaber mit Vornahme der Gutschrift auf der Grundlage des Girovertrages einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, und zwar ungeachtet bestehender Rückforderungs- und Anfechtungsrechte. (Bearbeiter)
8. Im Hinblick auf die für die Betrugsstrafbarkeit in diesem Zusammenhang allein relevante Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der Gutschrift ein entsprechendes Guthaben besteht, ist nicht zwischen Fehlbuchung und Fehlüberweisung zu unterscheiden. (Bearbeiter)
9. Allein die Höhe des drohenden Schadens ist nicht geeignet, eine Offenbarungspflicht zu begründen. Die Frage der Garantenpflicht ist nämlich aus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zu klären, die unabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden beurteilt werden muß (BGHSt 39, 392, 401). (Bearbeiter)
10. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen reicht für sich betrachtet zur Annahme einer Garantenstellung nicht aus. Hinzutreten müßte ein durch das Vertragsverhältnis vermitteltes besonderes Vertrauensverhältnis. Bei § 676f BGB erschöpfen sich die vertraglichen Beziehungen jedoch in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis. Regelmäßig schafft deshalb die Unterhaltung eines Girokontos keine Vertrauensbeziehung, die eine Garantenstellung begründet (BGHSt 39, 392, 399). Gleiches gilt auch für die zivilrechtlichen Nebenpflichten, die aus solchen vertraglichen Beziehungen erwachsen (BGHSt 39, 392, 400 f.). Allerdings kann eine Aufklärungspflicht, die dann auch eine strafrechtliche Garantenpflicht begründen würde, zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart werden (BGHSt 39, 392, 399). (Bearbeiter)
1. Begeht der Täter mehrere rechtswidrige Taten in demselben Rauschzustand, so ist nur ein Vergehen des § 323a gegeben (BGHSt 13, 225; BGHR § 323a Abs. 1 Konkurrenzen 4).
2. Bei tatbezogenen Merkmalen der im Vollrausch begangenen Tat handelt es sich um Folgen des unter Strafe gestellten Sichberauschens, mithin um Anzeichen für den Gefährlichkeitsgrad des Rausches. Dementsprechend können diese Umstände - anders als die Motive und die Gesinnung, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben - grundsätzlich straferschwerend herangezogen werden (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 6 m.w.N.). Andererseits sind der strafschärfenden Berücksichtigung rauschtatbezogener Umstände mit Blick auf den Strafgrund des § 323a StGB dadurch Grenzen gesetzt, daß Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder - hier - vorsätzliche Sichberauschen ist (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).
1. Das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben erfordert eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Deshalb ist nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGH StV 1994, 127 m.w.N.).
2. Die Androhung gegenüber einer 11-jährigen Tochter, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuführen, ist mehr als nur die Androhung einer letztlich nicht sehr bedeutsamen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität; sie ist in ihrem Gewicht mit der Androhung etwa einer Ohrfeige nicht vergleichbar (so BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1).
Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt. (BGHSt)
1. Der Begriff "Mensch" in § 266 Abs. 3 Nr. 2 StGB kann nicht dahin ausgelegt werden, das neben natürlichen auch juristische Personen erfaßt sind.
2. Das Regelbeispiel ist nicht erst erfüllt, wenn eine große Zahl von Menschen in die Gefahr geraten ist, ihr Vermögen zu verlieren, sondern bereits dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in diese Gefahr zu bringen.
3. Die Annahme des besonders schweren Falles ist in aller Regel bereits dann gerechtfertigt, wenn der Täter eine Person in wirtschaftliche Not bringt.
1. Rechtsbeugung kann durch einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (RGSt 57, 31; 34; BGHSt 32, 257 f.; 38, 381, 383, 42, 343 f). Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt jedoch eine Beugung des Rechts im Sinne vom § 339 StGB dar; vielmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element. Erfaßt werden sollen nur elementare Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewußt und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 32, 357; 42, 343, 345).
2. In diesem Sinne ist insbesondere die Verletzung der § 54 VwGO, §§ 41, 47 ZPO gravierend.
3. Es liegt bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf der Hand, daß durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter. Erforderlich ist deshalb, daß durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne daß allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muß (BGHSt 42, 343, 346, 351). Die Gefahr der bewußten Manipulation des Entscheidungsergebnisses liegt bei Verstößen gegen eine Ausschlußbestimmung wie sie hier vorliegt, jedoch sehr nahe, sie ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen hat, um der einen Prozeßpartei einen Gefallen zu tun (BGHSt 42, 353).
1. Schutzgut der Vorschrift § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11). Erhalten Artikel überwiegend Behauptungen, die, sich gegen einzelne Bundesminister, den Generalbundesanwalt, gegen den Verfassungsschutz und die GSG 9 und einzelne Beamte richten, kommt es auf die Prüfung der Betroffenheit des Ansehens an.
2. Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Mißachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110). Dabei kann das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik, sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein Beschimpfen darstellt. Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), müssen sich die Gerichte auseinandersetzen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen. Für diese ist dann weiter zu prüfen, ob sie nicht deshalb den Tatbestand des Beschimpfens erfüllen, weil sie sich ausschließlich als Mittel für eine böswillige Schmähung darstellen.
3. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1961, 1932 f. kann nicht entnommen werden, daß er den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuläßt.
Bei § 264 a StGB handelt es sich im Vergleich zum Betrug um ein zum selbständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt, das in der Regel hinter § 263 StGB zurücktritt, falls dessen Voraussetzungen zugleich erfüllt sind.