HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 566
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 22978/05, Beschluss v. 10.04.2007, HRRS 2007 Nr. 566
Der 1975 geborene Beschwerdeführer, Herr Magnus Gäfgen, ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in Schwalmstadt, Deutschland, inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn M. Heuchemer, Rechtsanwalt in Bendorf, vertreten. Die beklagte Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Die Entführung von J. und die polizeilichen Ermittlungen
J. war der jüngste Sohn einer angesehen Bankiersfamilie in Frankfurt am Main. Den Beschwerdeführer, einen Jurastudenten, lernte er über dessen Bekanntschaft zu seiner Schwester kennen.
Am 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer den elfjährigen J. in seine Wohnung in Frankfurt am Main, und zwar unter dem Vorwand, die Schwester des Kindes habe dort eine Jacke vergessen. Dann erstickte er J.
Anschließend deponierte der Beschwerdeführer ein Schreiben am Wohnort von J.s Eltern, in dem es hieß, J. sei von mehreren Personen entführt worden. Die Eltern des Kindes würden ihren Sohn nur wiedersehen, wenn die Entführer eine Million Euro erhielten und es ihnen gelinge, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer fuhr dann zu einem etwa eine Autostunde von Frankfurt entfernten Weiher auf einem Privatgrundstück bei Birstein und versteckte J.s Leiche unter einem Steg.
Am 30. September 2002 gegen 1 Uhr morgens holte der Beschwerdeführer das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab und wurde von diesem Zeitpunkt an von der Polizei observiert. Einen Teil des Lösegelds zahlte er auf seine Konten ein, den Rest des Geldes versteckte er in seiner Wohnung. Am Nachmittag desselben Tages nahm ihn die Polizei am Flughafen Frankfurt am Main fest.
Nachdem der Beschwerdeführer wegen Kreislaufbeschwerden und Hautverletzungen einem Arzt in der Flughafenklinik vorgestellt worden war, wurde er ins Polizeipräsidium Frankfurt am Main gebracht. Der Kriminalbeamte M. teilte ihm mit, dass er verdächtigt werde, J. entführt zu haben, und belehrte ihn über seine Rechte als Beschuldigter, insbesondere das Recht, nicht zur Sache auszusagen und das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dann wurde er von M. mit dem Ziel befragt, J. zu finden. In seiner Erwiderung gab er an, das Kind werde von einem anderen Entführer festgehalten. Auf sein Verlangen wurde ihm gestattet, für einen Zeitraum von 30 Minuten mit einem Rechtsanwalt (Z.) zu sprechen. Danach gab er an, F.R. und M.R. hätten den Jungen entführt und ihn in einer Hütte an einem See versteckt. Daraufhin vereinbarten M. und der Beschwerdeführer, die Befragung am nächsten Morgen fortzusetzen.
Am frühen Morgen des 1. Oktober 2002, bevor M. seinen Dienst antrat, teilte der Kriminalbeamte E. dem Beschwerdeführer auf Anordnung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., mit, dass ihm von einer speziell für diese Zwecke ausgebildeten Person massive Schmerzen zugefügt würden, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers drohte ihm der Beamte überdies an, ihn mit zwei großen Schwarzen in eine Zelle zu sperren, die ihn sexuell missbrauchen würden. Auch habe der Beamte ihn derart geschüttelt, dass er einmal mit dem Kopf an die Wand geschlagen sei. Die Regierung bestritt, dass dem Beschwerdeführer sexueller Missbrauch angedroht wurde. Sie wies darauf hin, dass er diesen Vorwurf in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht erhoben habe.
Aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen nannte der Beschwerdeführer nach etwa 10 Minuten Befragung den genauen Ort, an dem sich das Kind befand.
Da der Beschwerdeführer erklärt hatte, nur im Beisein des Kriminalbeamten M. an den Ort fahren zu wollen, an dem er J. versteckt hatte, fuhr er dann mit M. und anderen Polizeibeamten ohne E. nach Birstein. Die Polizei fand J.s Leiche unter dem Steg am Weiher bei Birstein, wie es der Beschwerdeführer angegeben hatte. Die Auffindung der Leiche wurde auf Video aufgezeichnet.
Der Beschwerdeführer behauptete, seit seiner Festnahme sei er eineinhalb Tage lang gezwungen worden, ohne Schuhe zu gehen, insbesondere auf einem Feldweg, der zu dem Ort führte, an dem er die Leiche versteckt hatte; dies sei in der Absicht geschehen, ihn zu demütigen. Dies habe zu einer Verletzung seiner Füße geführt, was durch seine ärztliche Untersuchung am 2. Oktober 2002 in der Haftanstalt belegt sei. Die Regierung bestritt dies und führte aus, die Richter, die das zum fraglichen Zeitpunkt aufgezeichnete Video gesehen hätten, hätten nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer barfuß gegangen sei.
Die Polizei fand in der Umgebung des Weihers bei Birstein Reifenspuren, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten. Als der Beschwerdeführer auf dem Rückweg von Birstein zur Polizeiwache von dem Kriminalbeamten M. befragt wurde, gestand er, J. entführt und getötet zu haben. Darüber hinaus stellte die Polizei J.s Schulbücher, einen Rucksack, Kleidung, die J. bei der Entführung getragen hatte, sowie die für den Erpresserbrief verwendete Schreibmaschine sicher; diese Gegenstände befanden sich in Containern, die der Beschwerdeführer auf dem Rückweg nach Frankfurt am Main angegeben hatte. Darüber hinaus wurde nahezu das gesamte Lösegeld sowie ein Zettel mit Notizen zur Planung des Verbrechens in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden. Die Obduktion von J.s Leiche am 2. Oktober 2002 ergab, dass der Junge erstickt ist.
Nach seiner Rückkehr von Birstein am 1. Oktober 2002 sprach der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt En., welcher von seiner Mutter beauftragt worden war und vergeblich versucht hatte, ihn am Morgen in der Polizeiwache zu erreichen und zu beraten.
In einem für die Polizeiakte bestimmten Vermerk vom 1. Oktober 2002 hielt der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, D., fest, dass sich J., sofern er noch am Leben sei, am Morgen jenen Tages aufgrund des Nahrungsmangels und der Außentemperatur in akuter Lebensgefahr befinde. Um das Leben des Kindes zu retten, habe er deshalb angeordnet, dass der Beschwerdeführer von dem Kriminalbeamten E. unter Androhung von Schmerzen, die nicht zu Verletzungen führen würden, zu befragen sei. Die Behandlung selbst sei unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. D. vermerkte ferner, er habe einen anderen Kriminalbeamten angewiesen, ein Wahrheitsserum zu beschaffen, das dem Beschwerdeführer verabreicht werde sollte. Laut dem Vermerk diente die Befragung des Beschwerdeführers nicht der Förderung des Strafverfahrens betreffend die Entführung, sondern ausschließlich der Rettung des Lebens des Kindes. Da der Beschwerdeführer nach der Androhung des Kriminalbeamten E. bereits ein Geständnis abgelegt habe, seien keine Maßnahmen durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer bestätigte sein Geständnis in einer polizeilichen Vernehmung am 4. Oktober 2002, in drei staatsanwaltlichen Vernehmungen am 4., 14. und 17. Oktober 2002 und in einer amtsrichterlichen Vernehmung am 30. Januar 2003.
Am 9. April 2003, dem ersten Verhandlungstag, stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er behauptete, der Kriminalbeamte E. habe ihm auf Anweisung des Vizepräsidenten der Polizei Frankfurt am Main, D., die Zufügung großer Schmerzen und sexuellen Missbrauch angedroht. Er brachte vor, seine Behandlung verstoße gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention und rechtfertige eine Verfahrenseinstellung.
Überdies beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass infolge einer Fortwirkung der gegen ihn gerichteten Gewaltandrohung am 1. Oktober 2002 auch die sonstigen Aussagen, die er bis zum Beginn der Verhandlung vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO ein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien - der so genannten "fruits of the poisonous tree" -, bestehe ("Fernwirkung").
Am 9. April 2003 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens ab. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Zufügung massiver Schmerzen angedroht worden sei, wenn er sich weigere, den Aufenthaltsort des Opfers preiszugeben. Das Gericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer auch sexueller Missbrauch angedroht wurde oder dass er anderweitig beeinflusst wurde. Bereits die Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, sei nach § 136a StPO und auch nach Artikel 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (siehe unten "Einschlägiges innerstaatliches Recht") und Artikel 3 der Konvention, die dieser Bestimmung zugrunde lägen, rechtswidrig.
Jedoch stelle dieser Verfassungsverstoß kein Hindernis für das Strafverfahren an sich dar. Nach § 136a Absatz 3 StPO sei die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden insofern sanktioniert, als die dadurch zustande gekommenen Aussagen in dem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Auch habe die Anwendung der fraglichen Vernehmungsmethoden die Rechte der Verteidigung nicht in dem Ausmaß beschränkt, dass das Strafverfahren nicht weitergeführt werden könne. Unter Berücksichtigung der Schwere des Schuldvorwurfs gegen den Beschwerdeführer einerseits und des Ausmaßes des gesetzeswidrigen Verhaltens im Ermittlungsverfahren andererseits könne nicht von einem Ausnahmefällen vorbehaltenen, unerträglichen Rechtsstaatsverstoß gesprochen werden, der der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehe.
In einer gesonderten Entscheidung vom 9. April 2003 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse und Aussagen des Beschwerdeführers, die bislang vor der Polizei, einem Staatsanwalt und einem Amtsrichter erfolgt waren, nach § 136a Absatz 3 Satz 2 StPO nicht in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertet werden dürften und gab dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit statt.
Das Gericht stellte fest, dass der Kriminalbeamte E. am 1. Oktober 2002 verbotene Ermittlungsmethoden im Sinne des § 136a Absatz 1 StPO angewendet habe, indem er dem Beschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht habe, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Demzufolge sei es nicht zulässig, Aussagen des Beschwerdeführers, die aufgrund der Anwendung dieser verbotenen Ermittlungsmaßnahme zustande gekommen seien, als Beweismittel zu verwerten. Dieses Beweisverwertungsverbot gelte nicht nur für die Aussagen, die unmittelbar nach der Androhung am 1. Oktober 2002 gemacht worden seien. Infolge einer Fortwirkung des Verstoßes gegen § 136a StPO könnten auch die sonstigen Aussagen, die der Beschwerdeführer bis dahin vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden.
Der durch die Anwendung einer verbotenen Ermittlungsmethode verursachte Verfahrensmangel hätte nur behoben werden können, wenn der Beschwerdeführer vor seinen späteren Vernehmungen darüber informiert worden wäre, dass seine früheren, aufgrund der Anwendung verbotener Ermittlungsmethoden zustande gekommenen Aussagen nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet werden durften. Der Beschwerdeführer sei jedoch lediglich über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt worden, ohne dass er darüber hinaus über den Ausschluss missbräuchlich erlangter Beweismittel informiert worden sei. Folglich sei ihm in keiner der bis dahin erfolgten Befragungen und Vernehmungen die erforderliche "qualifizierte Belehrung" erteilt worden.
Das Landgericht lehnte dagegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung ab, dass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO ein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien - der so genannten "fruits of the poisonous tree" -, bestehe ("Fernwirkung"). Es führte aus, die Schwere des Eingriffs in die Menschenrechte des Beschwerdeführers - die Androhung körperlicher Gewalt - müsse gegen die Schwere der ihm vorgeworfenen Tat - die vollendete Tötung eines Kindes - abgewogen werden. Unter Abwägung dieser Faktoren sei es verhältnismäßig, die aufgrund des dem Beschwerdeführer abgepressten Geständnisses gewonnenen Beweismittel, insbesondere die Leiche des Kindes und die Obduktionsergebnisse, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu verwerten.
Am 28. Juli 2003 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer u.a. des Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge schuldig. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest (siehe unten "Einschlägiges innerstaatliches Recht).
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erneut über sein Schweigerecht als Angeklagter sowie über das Beweisverwertungsverbot bezüglich seiner früheren Aussagen belehrt worden sei und die erforderliche qualifizierte Belehrung somit erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dennoch erneut gestanden, J. entführt und getötet zu haben. Seine Aussagen in der Hauptverhandlung seien die wesentliche, wenn nicht sogar ausschließliche Grundlage für die Tatsachenfeststellung durch das Gericht gewesen. Gestützt würden sie durch die Aussage von J.s Schwester, das Erpresserschreiben und den in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Dass das Eingeständnis des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ausführung der Tat der Wahrheit entspreche, werde auch durch weitere Beweismittel belegt. Diese umfassten die Obduktionsergebnisse bezüglich der Todesursache, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in der Umgebung des Weihers, wo die Leiche des Kindes gefunden wurde, und die Entdeckung des Lösegelds, das in seiner Wohnung aufgefunden bzw. auf seine Konten eingezahlt worden war.
Bei der Würdigung der Schwere der Schuld führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer sein elfjähriges Opfer getötet habe, um mit seinen wohlhabenden Freunden und seiner Freundin ein Luxusleben führen und sein selbst geschaffenes Image des reichen und erfolgreichen jungen Anwalts aufrechterhalten zu können. Schuldmindernd sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung aus freien Stücken ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, obwohl seine früheren Geständnisse nach § 136a Absatz 3 StPO nicht verwertbar gewesen seien. Gleichwohl wäre der Beschwerdeführer auch ohne sein Geständnis des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge für schuldig befunden worden. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei observiert worden, nachdem er das Lösegeld, das später in seiner Wohnung aufgefunden bzw. auf seine Konten eingezahlt wurde, abgeholt hatte. Überdies belege die Obduktion von J.s Leiche, dass der Junge erstickt wurde, und am Fundort der Leiche seien Reifenspuren entdeckt worden, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten.
Das Gericht stellte ferner fest, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a StPO angewandt worden seien, soweit dem Beschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht worden sei, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu veranlassen. Ob und in welchem Maße sich der Kriminalbeamte E. und der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, D., aufgrund dieser Androhungen strafbar gemachte hätten, sei in dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu klären. Jedoch mindere ihr möglicherweise rechtswidriges Verhalten die Schuld des Beschwerdeführers nicht. Das Fehlverhalten von Polizeibeamten, also der Exekutive, könne die rechtsprechende Gewalt nicht daran hindern, die Tatsachenfeststellungen nach Recht und Gesetz zu bewerten und zu beurteilen.
Am 29. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein, die er am 1. Dezember 2003 begründete. Er rügte insbesondere, dass das Landgericht es in seinem Urteil vom 9. April 2003 abgelehnt habe, das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Er brachte vor, dass er am 9. April 2003 einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt habe. Gleichzeitig habe er die Feststellung beantragt, dass infolge einer Fortwirkung der Androhung von Gewalt am 1. Oktober 2002 auch die sonstigen Aussagen, die er bis dahin vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Auch habe er die Feststellung durch das Gericht beantragt, dass aufgrund der Erpressung seines Geständnisses ein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien, bestehe ("Fernwirkung"). Der Beschwerdeführer legte seiner Revisionsbegründung eine vollständige Abschrift dieser Anträge vom 9. April 2003, einschließlich der Antragsbegründungen, bei. Ferner legte er eine Abschrift der Entscheidung des Landgerichts vom 9. April 2003, mit der sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgelehnt wurde, bei und trug hinsichtlich der Androhungen durch die Polizei vor, dass - unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - "ein derartiges Verhalten das Verwertungsverbot "überspringt" und ein Verfahrenshindernis begründet".
Am 21. Mai 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung als unbegründet.
Am 23. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer fasste den der Rechtssache zugrundeliegenden Sachverhalt sowie den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen zusammen und rügte nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Vorgehensweise der Polizei bei seiner Befragung am Morgen des 1. Oktober 2002. Es sei ihm angedroht worden, dass ihm große Schmerzen zugefügt würden und er sexuell missbraucht würde, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Angesichts der Umstände der Rechtssache komme diese Behandlung Folter im Sinne des Artikels 3 der Konvention gleich und stelle eine Verletzung von Artikel 104 Absatz 1 Grundgesetz dar. Sie verletze auch sein unantastbares Recht auf Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz, das den Kerngedanken der genannten Bestimmungen darstelle. Aus diesen nicht zu rechtfertigenden Menschenrechtsverletzungen ergäben sich für das gegen ihn geführte Strafverfahren sowohl ein Verfahrenshindernis als auch ein Verwertungsverbot für die aufgrund des abgepressten Geständnisses gewonnenen Beweismittel.
Am 14. Dezember 2004 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, soweit er die unterbliebene Verfahrenseinstellung durch die Strafgerichte angreife, seine Beschwerde nicht ausreichend begründet habe. Bereits das Landgericht habe die Androhung der Polizei, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, als Verstoß gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention gewertet. Aufgrund dieser Androhung seien die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz im Ermittlungsverfahren missachtet worden.
Jedoch führten Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung komme, nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstoße. In der vorliegenden Rechtssache hätten die Strafgerichte zwar festgestellt, dass die fraglichen Vernehmungsmethoden der Polizei verboten seien, hätten daraus allerdings andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der Beschwerdeführer. Nach ihrer Auffassung habe zwar ein Beweisverwertungsverbot für die durch die fraglichen Maßnahmen erlangten Aussagen vorgelegen, jedoch kein Hindernis für das Strafverfahren im Ganzen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wäre eine Grundrechtsverletzung ausgeschlossen, wenn der in der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden liegende Verfahrensverstoß durch das Beweisverwertungsverbot, das von den Strafgerichten in Bezug auf die dadurch erlangten Aussagen angenommen wurde, behoben worden wäre. Ein solches Verbot sei nach § 136a Absatz 3 StPO vorgesehen, um die frühere Rechtsverletzung zu kompensieren. Dagegen gebe es in Fällen, in denen ein Verfahrenshindernis als Folge schwerster Verfahrensmängel in Betracht kommen könne, keine speziellen Gesetzesvorschriften. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum die angegriffenen Vernehmungsmethoden nicht nur ein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die dadurch erlangten Aussagen, sondern auch ein Hindernis für das gegen ihn geführte Strafverfahren nach sich gezogen haben soll.
Zum anderen befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Ablehnung seitens des Landgerichts, die Verwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel im Verfahren auszuschließen (Fernwirkung), richtete. Der Beschwerdeführer habe diese Frage in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht vorgebracht.
Die Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 zugestellt.
Am 20. Dezember 2004 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Kriminalbeamten E. der Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte den Angeklagten und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro vor, falls er während der Bewährungsfrist eine weitere Straftat begehen sollte. Das Gericht sprach ferner den Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., der Verleitung eines Untergebenen, E., zu einer Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte auch D. und behielt die Verurteilung zu 90 Tagessätzen zu je 120 Euro vor. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Verfahren als Zeuge ausgesagt.
Das Landgericht stellte fest, dass D. am Morgen des 1. Oktober 2002 angeordnet habe, den Beschwerdeführer unter Zufügung von Schmerzen zu befragen, und zwar in der Weise, wie er sie anschließend in seinem für die Polizeiakte erstellten Vermerk beschrieben habe. Damit habe er entgegen dem Rat aller ihm unterstehenden Abschnittsleiter, die mit der Ermittlung der Kindesentführung betraut waren, gehandelt. Die Abschnittsleiter seien gegen die von ihm angeordnete Maßnahme gewesen und hätten stattdessen ein Konzept vorgeschlagen, wonach der Beschwerdeführer hätte weiter vernommen und mit Dritten konfrontiert werden sollen. D. habe den Kriminalbeamten E. persönlich angewiesen, dem Beschwerdeführer körperliche Gewalt anzudrohen, die durch einen anderen, speziell ausgebildeten Polizeibeamten angewendet werden sollte. Die Maßnahme sei darauf gerichtet gewesen, unmittelbar festzustellen, wo der Beschwerdeführer J. versteckt hatte, der sich seines Erachtens in akuter Lebensgefahr befand. Um J.s Leben zu retten, habe E. dem Beschwerdeführer in der von D. angeordneten Weise gedroht.
Das Landgericht befand, dass die Vernehmungsmethode keine gerechtfertigte Notstandshandlung gewesen sei, denn sie habe gegen die in Artikel 1 Grundgesetz festgeschriebene Menschenwürde verstoßen. Die Achtung der Menschenwürde sei auch der Kerngedanke des Artikels 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und des Artikels 3 der Konvention. Der Schutz der Menschenwürde sei absolut. Die Gestattung von Ausnahmen oder die Abwägung von Interessen würde einem Tabubruch gleichkommen.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht insbesondere, dass es den Angeklagten ausschließlich darum gegangen sei, J.s Leben zu retten, und dass sie aufgrund ihrer Verantwortung gegenüber der vorgesetzten Behörde und der Öffentlichkeit unter hohem Druck gestanden hätten. Sie seien zum maßgeblichen Zeitpunkt vollkommen erschöpft gewesen und hätten in einer sehr angespannten und hektischen Situation gehandelt. Zudem habe D. öffentlich die Verantwortung für seine Handlungen übernommen, indem er sie noch am selben Tag in einem Vermerk für die Polizeiakte eingeräumt und erklärt habe. Das Verfahren habe lange gedauert und eine immense Medienaufmerksamkeit auf sich gezogen. Beide Angeklagten hätten Einbußen in ihren dienstlichen Tätigkeiten erfahren: D. sei zum Hessischen Ministerium des Innern versetzt worden und E. sei verboten worden, strafprozessual relevante Maßnahmen auszuführen. Darüber hinaus sei es das erste Mal gewesen, dass eine Konfliktlage wie im Fall der Anklagten vor einem deutschen Strafgericht verhandelt worden sei.
Das Urteil wurde am 20. Dezember 2004 rechtskräftig.
D. wurde anschließend zum Polizeipräsidium für Technik, Logistik und Verwaltung versetzt und zu dessen Leiter ernannt.
Am 28. Dezember 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen auf Zahlung von Schadensersatz. Er behauptete, er sei durch die gegen ihn angewendeten polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen, u.a. die Androhung von Schmerzen, wenn er den Aufenthaltsort von J. nicht preisgebe, und weiteren Androhungen von sexuellem Missbrauch und Schlägen, traumatisiert worden und er bedürfe psychologischer Behandlung.
In einer Stellungnahme vom 27. März 2006 bestritt das Polizeipräsidium Frankfurt am Main, dass E.s Verhalten bei der Befragung des Beschwerdeführers am Morgen des 1. Oktober 2002 rechtlich als Nötigung eingestuft werden könne und eine Amtspflichtverletzung darstelle.
Am 28. August 2006 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage ab. Es führte aus, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das Land Hessen aus Amtspflichtverletzung zustehe.
Das Landgericht habe zwar festgestellt, dass die Polizeibeamten D. und E. durch die Verwirklichung der Straftatbestände, deren sie schuldig gesprochen wurden, ihre Amtspflicht verletzt hätten. Jedoch habe der Beschwerdeführer bereits einen hinreichenden Ausgleich auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung erlangt. Das Landgericht Frankfurt am Main habe in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 festgestellt, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Androhung von Schmerzen gesetzeswidrig gewesen sei und habe in dem Urteil gegen den Beschwerdeführer die Androhung als verbotene Vernehmungsmethode gewertet. Ferner seien die Polizeibeamten, die ihn bedroht hätten, wegen dieser Androhungen von einer anderen Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main strafrechtlich verurteilt worden. Jene Kammer habe unmissverständlich festgestellt, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Folterandrohung rechtswidrig und verfassungswidrig gewesen sei. Mit dieser Einschätzung, die von dieser Kammer geteilt werde, sei dem Beschwerdeführer unter den Umständen der Rechtssache ausreichend Genugtuung verschafft worden, selbst wenn die vom Beschwerdeführer über den von den Strafgerichten festgestellten Sachverhalt hinaus behaupteten weiteren Androhungen und leichten Körperverletzungen zuträfen. Was den geforderten materiellen Schadenersatz angehe, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass seine psychischen Probleme auf die kurze Vernehmung durch E. und nicht auf die Begehung und Aufdeckung seines Verbrechens zurückzuführen seien.
Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zum Schutz der Menschenwürde lautet wie folgt:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz über die Rechte festgehaltener Personen sieht vor:
"Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."
§ 136a StPO über verbotene Vernehmungsmethoden sieht vor:
"(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt."
Nach § 137 Absatz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen.
Nach § 211 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wenn bestimmte erschwerende Merkmale vorliegen, als Mord zu würdigen. Mörder ist insbesondere, wer aus Habgier, heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.
Stellt das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten fest, so ist dies insbesondere von Bedeutung im Hinblick auf eine spätere Entscheidung über die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung. Nach § 57a StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Rests einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre seiner Strafe verbüßt hat, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet.
Der Beschwerdeführer hat gerügt, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002 unter Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention gefoltert worden sei. Diese Verletzung von Artikel 3 sei später nicht kompensiert worden.
Der Beschwerdeführer hat ferner vorgetragen, dass er in seinem durch Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantierten Recht auf ein faires Verfahren, das ein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit einschließe, verletzt worden sei. Er sei gefoltert worden, damit er die Entführung von J. gestehe. Aufgrund seines Geständnisses und der Beweismittel, die nur infolge dieser Aussagen von den Behörden sichergestellt werden konnten und die in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertet worden seien, sei ihm sein Recht auf wirksame Verteidigung auf unumkehrbare Weise entzogen worden. Das gegen ihn geführte Verfahren hätte deshalb eingestellt werden müssen.
Ferner hat der Beschwerdeführer nach Artikel 6 der Konvention gerügt, dass ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002 absichtlich der Kontakt zu seinem Anwalt verweigert worden sei, bis er seine Tat gestanden und alle entscheidenden Beweismittel offenbart habe.
Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Rügen nach Artikel 6 der Konvention die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft.
Erstens habe der Beschwerdeführer, soweit er behaupte, sein Verfahren sei unfair gewesen, weil die Strafgerichte es abgelehnt hätten, das Verfahren wegen der gegen ihn erhobenen Drohungen einzustellen, seine Verfassungsbeschwerde - wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt habe - nicht hinreichend begründet. Er habe nicht dargelegt, warum seine Grundrechte aus dem Grundgesetz einer Fortführung des Verfahrens zwingend entgegengestanden hätten.
Zweitens habe der Beschwerdeführer, soweit er nach Artikel 6 rüge, dass die Verwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren nicht ausgeschlossen wurde, die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht erfüllt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestätigt habe, habe er vor dem Bundesgerichtshof die Frage einer Verletzung der Regeln über die Erhebung und Verwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem gegen ihn geführten Verfahren (Fernwirkung) nicht ordnungsgemäß vorgetragen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer diese Frage in seiner Revision zum Bundesgerichtshof erwähnt habe, doch er habe dies nur im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens getan. Im Rahmen dieses Antrags sei die Aufhebung des Urteils wegen Verwertung von Beweisen, die infolge eines erpressten Geständnisses erlangt wurden, nicht beantragt worden.
Drittens brachte die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten überhaupt nicht gerügt habe, dass bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002 sein Anwalt nicht anwesend war.
Diese Sicht wurde vom Beschwerdeführer bestritten.
Erstens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, soweit er nach Artikel 6 gerügt habe, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht wegen seines erpressten Geständnisses eingestellt worden sei. Er habe seine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht hinreichend begründet, indem er ausführlich dargetan habe, dass durch die Nichteinstellung des Verfahrens seine Rechte aus den Artikeln 1 und 104 Grundgesetz verletzt worden seien.
Zweitens brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Hinblick auf seine Rüge nach Artikel 6, dass die Verwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren nicht ausgeschlossen worden sei ("Fernwirkung"), die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof habe er den weitestgehenden möglichen Antrag gestellt, der auf die Einstellung des Verfahrens wegen des erpressten Geständnisses, das zur Sicherstellung weiterer Beweismittel geführt habe, gerichtet gewesen sei. Dieser Antrag habe einen - weniger weit gehenden - Antrag, unrechtmäßig erlangte Beweismittel in seinem Verfahren zumindest nicht zu verwerten, eingeschlossen. Er habe seinen Antrag u.a. auf das in § 136a Absätze 1 und 3 StPO enthaltene Verbot der Verwertung aller aufgrund dieses Geständnisses erlangten Beweise gestützt und die in Rede stehende Frage somit vorgetragen. Der Bundesgerichtshof selbst habe, wie der Beschwerdeführer betonte, ohne Angabe von Gründen seine Revision als unbegründet verworfen, so dass über die wahren Gründe hierfür nur spekuliert werden könne. Er legte die auf seine Bitte hin abgebenen Stellungnahmen des Autors eines Lehrbuchs über das Strafprozessrecht sowie eines Rechtsanwalts vor, die beide seine Sicht bestätigten.
Drittens machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zum Zeitpunkt des gegen ihn geführten Verfahrens nicht habe beweisen können, dass die Polizei den Rechtsanwalt seiner Wahl bewusst so lange daran gehindert habe, am 1. Oktober 2002 mit ihm in Kontakt zu treten, bis er die Taten, derer er verdächtigt wurde, in vollem Umfang gestanden und erzwungenermaßen alle entscheidenden Beweismittel offenbart gehabt habe. Erst in dem Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, die ihn bedroht hätten, sei dieser Sachverhalt klar geworden. Da dieses Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden verzögert worden sei, habe er diese Information erst zu einer Zeit erhalten, als er bereits verurteilt gewesen sei. Dass er daran gehindert worden sei, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, habe erst durch die für eine Revisionsbegründung erforderlichen Urkundenbeweise nachgewiesen werden können, nachdem seinem Anwalt im Februar 2006 Einsicht in die Prozessakten des letztgenannten Verfahrens gewährt worden sei.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung zur Begründung ihrer Einrede, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf seine Rügen nach Artikel 6 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, im Wesentlichen drei Argumente angeführt hat. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht erfüllt habe, soweit er rüge, dass die Strafgerichte das Verfahren gegen ihn nicht eingestellt hätten (erstes Argument) und dass die Gerichte die prozessuale Verwertung der aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel nicht ausgeschlossen hätten (zweites Argument).
Im Hinblick auf das erste Argument der Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht in einer ausführlichen Begründung - zumindest teilweise - Fragen in Zusammenhang mit der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aufgeworfen hat, ehe es zu dem Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit er die unterbliebene Verfahrenseinstellung durch die Strafgerichte rüge, nicht hinreichend substantiiert habe. Was das zweite Argument der Regierung angeht, so weist der Gerichtshof darauf hin, dass es zwischen den Parteien eine komplizierte juristische Auseinandersetzung darüber gibt, wie weit genau die Revision des Beschwerdeführers zum Bundesgerichtshof ging; der Bundesgerichtshof selbst hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Dieses zweite Argument behandelt insbesondere die möglichen Rechtsfolgen, die sich für das spätere Strafverfahren daraus ergeben, dass ein Geständnis vom Beschwerdeführer erpresst wurde, und hängt somit wiederum mit der Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie mit der ersten Einrede der Regierung zusammen.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Prüfung der Frage, ob das Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung in der vorliegenden Rechtssache in diesen beiden Punkten erfüllt ist, daher eng verbunden ist mit der Begründetheit der Beschwerde nach Artikel 6 hinsichtlich der Fairness des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens in Anbetracht des Umstandes, dass die Verwertung bestimmter Beweismittel nicht ausgeschlossen war. Er ist deshalb der Auffassung, dass die prozessuale Einrede der Regierung nach Artikel 6 in diesen Punkten mit der zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmenden Prüfung der Begründetheit der Rechtssache verbunden werden sollte.
Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung drittens vorgetragen hat, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg insoweit nicht vollständig erschöpft habe, als er in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten überhaupt nicht gerügt habe, dass ihm am 1. Oktober 2002 der Zugang zu seinem Anwalt verweigert worden sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer an sich nicht bestritten hat, dass er diese Frage in den gegen ihn geführten innerstaatlichen Gerichtsverfahren nicht vorgetragen hat, sondern dass er geltend gemacht hat, dass er zum Zeitpunkt seines Verfahrens nicht durch Urkundenbeweis habe nachweisen können, dass die Polizei den Zugang zu dem Anwalt seiner Wahl bewusst verhindert habe.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass diejenigen, die in ihrer Rechtssache gegen den Staat den Gerichtshof anrufen wollen, nach dem in Artikel 35 der Konvention enthaltenen Grundsatz der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe verpflichtet sind, zunächst von den nach der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen wirksamen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen (siehe unter vielen Entscheidungen v.a. Hartman ./.Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 53341/99, Nr. 56, ECHR 2003-VIII). Ein Beschwerdeführer braucht zwar innerstaatliche Rechtsbehelfe, die keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, nicht in Anspruch zu nehmen, aber er muss entweder durch Angabe maßgeblicher Gerichtsentscheidungen oder durch Vorlage anderer geeigneter Nachweise dartun, dass ein ihm zur Verfügung stehender Rechtsbehelf tatsächlich erfolglos geblieben wäre. Etwaige Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs entbinden einen Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, ihn zu erschöpfen (siehe, u.a., Allaoui u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44911/98, 19. Januar 1999; Storck ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61603/00, 26. Oktober 2004).
Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschuldigte nach der deutschen Strafprozessordnung (§ 137 Absatz 1, siehe ‚Das maßgebliche innerstaatliche Recht und die Praxis') das Recht hat, sich im Ermittlungsverfahren des Beistands eines Anwalts zu bedienen. Da ihm die Umstände seiner Vernehmung am 1. Oktober 2002 von Anfang an bekannt waren, ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass es ihm nicht möglich war, schon in dem gegen ihn geführten Strafverfahren - mit oder ohne Erfolg - zu rügen, dass ihm eine Beratung mit seinem Anwalt an diesem Tag nicht gestattet wurde. Er hat somit nicht dargetan, dass eine solche Rüge erfolglos gewesen wäre.
Daraus folgt, dass der Einrede der Regierung in diesem Punkt stattzugeben ist, weil der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe entsprechend dem Erfordernis nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf seine Rüge wegen der Beratung mit seinem Verteidiger nicht erschöpft hat.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. Oktober 2002 gefoltert worden sei. Er berief sich auf Artikel 3 der Konvention, der wie folgt lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Die Regierung räumte mit Bedauern ein, dass es bei der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 zu einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention gekommen sei. Sie wies darauf hin, dass es zu der Drohung, dem Beschwerdeführer würden massive Schmerzen zugefügt, wenn er gegenüber der Polizei keine Angaben zum Verbleib von J. mache, am Morgen des 1. Oktober 2002 gekommen sei, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die beteiligten Polizeibeamten davon ausgegangen seien, dass das Kind noch leben, aber in großer Lebensgefahr sein könnte.
Die Regierung ist allerdings der Auffassung, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 3 entfallen sei. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren hätten die deutschen Gerichte förmlich anerkannt, dass die Behandlung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 3 dargestellt habe. Während das Landgericht in seinem Beschluss vom 9. April 2003 erklärt habe, dass gegen Artikel 3 verstoßen worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht indirekt festgestellt, dass die gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung des Beschwerdeführers Folter gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht Frankfurt am Main in dem Strafverfahren gegen die Polizeibeamten ausdrücklich bestätigt, dass es eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention gegeben habe.
Die Regierung wies auch darauf hin, dass die Verletzung von Artikel 3 der Konvention rechtliche Folgen nach sich gezogen habe. Insbesondere habe das Landgericht Frankfurt am Main nach § 136a StPO entschieden, dass nicht nur das Geständnis vom 1. Oktober 2002, sondern auch alle späteren Geständnisse, die der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht abgelegt habe, als Beweise nicht verwertet werden durften. Der Beschwerdeführer habe jedoch, nachdem er darüber belehrt worden sei, dass seine früheren Geständnisse als Beweise nicht verwertet werden konnten, in seiner Hauptverhandlung ein erneutes umfassendes Geständnis abgelegt. Darüber hinaus seien die Polizeibeamten, die an seiner Bedrohung beteiligt gewesen seien, in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe das Recht gehabt, nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zu erheben.
Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Polizei am 1. Oktober 2002 mit Vernehmungsmethoden, die als Folter zu bezeichnen seien, von ihm ein Geständnis erpresst habe. Darüber hinaus sei er dann gegen seinen Willen zu der Stelle gebracht worden, an der er J.s Leiche versteckt gehabt habe, und durch die fortdauernde Wirkung der Folterdrohungen gegen ihn und die große Anzahl der anwesenden Polizeibeamten gezwungen gewesen, weitere Beweismittel zu offenbaren. Er machte geltend, dass die Polizei ihm massive Schmerzen noch zu einem Zeitpunkt angedroht habe, als sie bereits gewusst habe, dass J. tot war. Er sei folglich allein zu dem Zweck, von ihm ein Geständnis zu erpressen und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn zu fördern, bedroht und gezwungen worden, sich selbst zu belasten.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 3 nicht verloren. Die innerstaatlichen Gerichte hätten eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention nicht eindeutig mit rechtlicher Bindungswirkung festgestellt, sondern Artikel 3 in ihren Entscheidungen, mit denen sie seine Anträge und Beschwerden abgewiesen hätten, lediglich erwähnt. Außerdem habe das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die gegen ihn eingesetzten Vernehmungsmethoden offen gerechtfertigt und behauptet, dass sie keine Amtspflichtverletzung darstellten.
Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, dass eine Kompensation der Verletzung des Folterverbots nicht erfolgt sei. Das nach § 136a StPO ausgesprochene Verwertungsverbot hinsichtlich eines Teils seiner Aussagen reiche zur angemessenen Kompensation nicht aus. Die aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangten und zur Absicherung seiner Verurteilung wesentlichen Beweismittel seien zu Beginn seiner Hauptverhandlung durch den Beschluss des Landgerichts vom 9. April 2003 zugelassen worden. Sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens sei abgelehnt worden, er sei zur Höchststrafe verurteilt worden und seine Verfassungsbeschwerde sei erfolglos geblieben. Auch die strafrechtliche Verurteilung der Polizeibeamten, die ihn bedroht hätten, sei für ihn keine Kompensation, denn die Beamten hätten ihre Geldstrafen nicht einmal bezahlen müssen, und einer von ihnen, D. sei später befördert worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage sei abgelehnt worden, und er sei für den Schaden, den er durch seine Artikel 3 verletzende Behandlung erfahren habe, nicht entschädigt worden.
Der Gerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen der Auffassung, dass diese Rüge dem Grunde nach geprüft werden muss. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ist. Ein anderer Grund, sie für unzulässig zu erklären, ist nicht festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass sein Recht auf ein faires Verfahren insbesondere durch die prozessuale Verwertung von Beweismitteln verletzt wurde, die allein aufgrund seines erpressten Geständnisses erlangt wurden. Artikel 6, soweit maßgeblich, lautet:
"1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ..."
Die Regierung trug vor, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fair gewesen sei und seine Verteidigungsrechte nicht verletzt habe. Das vom Beschwerdeführer erpresste Geständnis sei in dem Verfahren gegen ihn nicht als Beweis verwertet worden. Nachdem er vom Landgericht Frankfurt am Main zu Beginn der Hauptverhandlung darüber belehrt worden sei, dass seine früheren Geständnisse als Beweismittel nicht verwertet werden konnten, habe der Beschwerdeführer sich dennoch aus freien Stücken entschieden, von seinem Recht zu schweigen keinen Gebrauch zu machen, und ein umfassendes Geständnis abgelegt. Dieses Geständnis sei die entscheidende, wenn nicht sogar die ausschließliche Grundlage für die Tatsachenfeststellungen des nationalen Gerichts hinsichtlich der Planung und Ausführung seiner Straftaten gewesen, einschließlich seines Vorsatzes hinsichtlich der Ermordung von J. Dies belege, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Verfahren anders als durch ein umfassendes Geständnisse hätte verteidigen können.
Die Regierung räumte zwar ein, dass das Landgericht auch Beweismittel verwertet habe, die aufgrund der ersten polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers erlangt wurden (insbesondere die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung der Leiche von J. und Reifenspuren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Nähe des Fundorts der Leiche von J.), allerdings sei dies ausschließlich zur Bestätigung seines Geständnisses geschehen. Doch weder die Konvention noch das Völkerrecht verbiete es, im Strafprozess Beweismittel zu verwerten (im Unterschied zum Geständnis selbst), die durch eine nach Artikel 3 verbotene Behandlung erlangt worden seien.
Unter Bezugnahme auf die Kriterien für ein faires Verfahren, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, erneut genannt hat, wies die Regierung ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt und auch genutzt habe, die Verwertung der fraglichen Beweismittel in der Hauptverhandlung anzufechten. Außerdem habe sowohl an der Rettung von J.s Leben als auch an der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Ermordung ein hoher Grad öffentlichen Interesses bestanden, das die Verwertung von Beweismitteln, die durch eine nach Artikel 3 verbotene Maßnahme erlangt wurden, rechtfertigen könnte. Die Beweismittel, die zur Bestätigung des Geständnisses des Beschwerdeführers verwendet worden seien, seien für seine Verurteilung nicht entscheidend gewesen. Aufgrund seiner Observation ab dem Zeitpunkt, als er das Lösegeld abgeholt habe, sei er in jedem Fall dringend verdächtig gewesen, an der Entführung von J. beteiligt gewesen zu sein. Es sei wahrscheinlich, dass die Leiche von J. und weitere Beweismittel später ohnehin gefunden worden wären.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die prozessuale Verwertung von Beweisen, die durch den gegen ihn angewandten Zwang zur Selbstbelastung erlangt worden seien, sein Verfahren von Anfang an unfair gemacht und ihn der Möglichkeit beraubt habe, sich wirksam zu verteidigen (Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention). Da das Landgericht mit seinen Beschlüssen vom 9. April 2003 gleich zu Beginn entschieden habe, das Verfahren nicht einzustellen und die prozessuale Verwertung aller unmittelbar durch Erpressung erlangten Beweismittel (wie die Ergebnisse der Obduktion der Leiche von J. oder Reifenspuren seines Autos an dem See, an dem die Leiche gefunden wurde) zuzulassen, sei eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er anschließend in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung ein Geständnis nur abgelegt habe, weil diese Beweismittel verwertet werden sollten, um den Nachweis zu führen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe. Er sei in jedem Fall durch eine von den Strafverfolgungsbehörden gegen ihn geführte Medienkampagne vorverurteilt worden. Es sei klar gewesen, dass er aufgrund der durch sein erpresstes Geständnis erlangten Beweise zu zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden würde, selbst wenn er während des gesamten Prozess schweigen würde. Durch ein Geständnis in der Hauptverhandlung habe er mindestens eine Chance gehabt, dass dies wie üblich bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt würde. Ohne das von ihm erpresste Geständnis und wenn er nicht gezwungen worden wäre, aktiv Beweismittel vorzuzeigen, wären J.s Leiche, die er auf einem abgelegenen Privatgrundstück etwa 60 km von seinem Wohnort entfernt versteckt gehabt habe, sowie alle anderen Beweismittel nie gefunden worden.
Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der oben genannten Rechtssache Jalloh ./. Deutschland brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass sein erpresstes Geständnis und alle anderen Beweismittel, die in dem Verfahren gegen ihn verwendet worden seien, unter Verstoß gegen § 136a StGB [sic!] und gegen Artikel 3 der Konvention durch Folter erlangt worden seien. Da diese Beweise für seine Verurteilung entscheidend gewesen seien und er sich gegen ihre Verwertung nicht wirksam habe zur Wehr setzen können, sei sein Verfahren unfair gewesen.
Der Gerichtshof ist in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Beweise der Auffassung, dass die Rüge schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, deren Beurteilung eine Prüfung der Begründetheit erfordert. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ist. Ein anderer Grund, sie für unzulässig zu erklären, ist nicht festgestellt worden.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:
Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge wegen der Fairness seines Verfahrens angesichts der unterbliebenen Einstellung des Strafverfahrens und des Umstands, dass die Verwertung bestimmter Beweismittel nicht ausgeschlossen war, den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, wird mit der Prüfung der Begründetheit verbunden.
Die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 3 und seine Rüge nach Artikel 6 werden, soweit sie die Fairness seines Verfahrens angesichts der unterbliebenen Einstellung des Strafverfahrens und des Umstands, dass Beweismittel nicht ausgeschlossen waren, ohne ihre Begründetheit im Voraus zu beurteilen, für zulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.
[Redaktioneller Hinweis: Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin. Vgl. zur Rechtslage nach Art. 3 EMRK m.w.N. auch Gaede, Die Fragilität des Folterverbots usw., S. 155 ff., in: Angst und Streben nach Sicherheit in Gesetzgebung und Praxis (2004), hrsg. von Madeleine Camprubi.]
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 566
Externe Fundstellen: NJW 2007, 2461
Bearbeiter: Karsten Gaede