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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 627

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 22978/05, Urteil v. 30.06.2008, HRRS 2008 Nr. 627


EGMR Nr. 22978/05 (5. Kammer) - Urteil vom 30. Juni 2008 (Gäfgen vs. Deutschland)

Recht auf ein faires Strafverfahren (Fortwirkung von Verstößen gegen die Selbstbelastungsfreiheit; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten im Einzelfall bei Verstößen gegen Art. 3 EMRK; Abwägungslösung; qualifizierte Belehrung; freie Verteidigung); Folterverbot (Androhung von Folter; unmenschliche und erniedrigende Behandlung; Folter; Opferstellung im Sinne der EMRK; ausreichende Kompensation und Subsidiaritätsprinzip; Beweislast); abweichendes Sondervotum KALAYDJIEVA; redaktioneller Hinweis.

Art. 3 EMRK; Art. 6 EMRK; Art. 34 EMRK; § 136a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann - unabhängig vom Verhalten des Betroffenen - auch zur Rettung von Leben und selbst im Fall eines Notstand für den gesamten Staat nicht gerechtfertigt werden.

2. Wird eine Person unmittelbar und realistisch mit Folter bedroht, stellt dies (wie hier im "Fall Gäfgen") einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK mindestens in Form der unmenschlichen Behandlung dar.

3. Zu den Bedingungen, in denen im Einzelfall die Opferstellung wegen einer Verletzung des Art. 3 EMRK wegen einer hinreichenden Kompensation durch den verletzenden Vertragsstaat entfallen kann.

4. Nur die Verwertung von Beweismitteln, die unmittelbar unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK erlangt worden sind, führt stets zur Unfairness des Verfahrens, in dem die Beweise verwertet worden sind.

5. Der Verwertung von Beweisen, die mittelbar auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK erlangt worden sind, steht eine Vermutung entgegen, dass auch diese Verwertung die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zerstört. Zu einem Einzelfall, in dem eine solche Fernwirkung hinsichtlich mittelbar erlangter Beweismittel insbesondere wegen eines späteren, äußerlich von Reue getragenen weiteren Geständnisses nach einer qualifizierten Belehrung verneint worden ist und in dem diese Beweismittel lediglich ergänzend verwertet worden sind.

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 22978/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr M. G. ("der Beschwerdeführer"), am 15. Juni 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn M. Heuchemer, Rechtsanwalt in Bendorf, vertreten. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und Prof. Dr. J.A. Frowein, Professor em. für Rechtswissenschaften am Max-Planck-Institut Heidelberg, vertreten.

3. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er bei seiner polizeilichen Befragung am 1. Oktober 2002 zum Verbleib des Kindes J. unter Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention gefoltert worden sei. Er trug ferner vor, dass er in seinem durch Artikel 6 der Konvention garantierten Recht auf ein faires Verfahren, das ein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und ein Recht auf wirksame Verteidigung einschließe, verletzt worden sei, weil Beweismittel, die von den Behörden nur aufgrund eines ihm abgepressten Geständnisses hätten sichergestellt werden können, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertet worden seien.

4. Mit Entscheidung vom 10. April 2007 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.

5. Nachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit nicht erforderlich war (Artikel 59 Absatz 3 in fine), erwiderten die Parteien schriftlich auf die gegnerischen Stellungnahmen. Zusätzlich ging eine Stellungnahme der Drittbeteiligten, Frau S. v. M. und Herrn F. v. M., den Eltern von J., ein, die vom Präsidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden waren (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 2 der Verfahrensordnung) und von Herrn E. Kempf und Frau H. Schilling, Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, vertreten wurden. Die Parteien erwiderten auf diese Stellungnahme (Artikel 44 Absatz 5 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

6. Der 1975 geborene Beschwerdeführer ist derzeit in Schwalmstadt inhaftiert.

7. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

A. Die Entführung von J. und die polizeilichen Ermittlungen

8. J. war der jüngste Sohn einer angesehen Bankiersfamilie in Frankfurt am Main. Den Beschwerdeführer, einen Jurastudenten, lernte er über dessen Bekanntschaft zu seiner Schwester kennen.

9. Am 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer den elfjährigen J. in seine Wohnung in Frankfurt am Main, und zwar unter dem Vorwand, die Schwester des Kindes habe dort eine Jacke vergessen. Dann erstickte er J.

10. Anschließend deponierte er ein Schreiben am Wohnsitz von J.s Eltern, in dem es hieß, dass J. von mehreren Personen entführt worden sei. Die Eltern des Kindes würden ihren Sohn nur wiedersehen, wenn die Entführer eine Million Euro erhielten und es ihnen gelinge, das Land zu verlassen.

Der Beschwerdeführer fuhr dann zu einem etwa eine Autostunde von Frankfurt entfernten Weiher auf einem Privatgrundstück bei Birstein und versteckte J.s Leiche unter einem Steg.

11. Am 30. September 2002 gegen 1 Uhr morgens holte der Beschwerdeführer das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab. Von diesem Zeitpunkt an wurde er von der Polizei observiert. Einen Teil des Lösegelds zahlte er auf seine Konten ein, den Rest des Geldes versteckte er in seiner Wohnung. Am Nachmittag desselben Tages nahm ihn die Polizei am Flughafen Frankfurt am Main fest.

12. Nachdem der Beschwerdeführer wegen Kreislaufbeschwerden und Hautverletzungen einem Arzt in der Flughafenklinik vorgestellt worden war, wurde er ins Polizeipräsidium Frankfurt am Main gebracht. Der Kriminalbeamte M. teilte ihm mit, dass er verdächtigt werde, J. entführt zu haben, und belehrte ihn über seine Rechte als Beschuldigter, insbesondere das Recht, nicht zur Sache auszusagen und das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dann wurde er von M. mit dem Ziel befragt, J. zu finden. In seiner Erwiderung gab er an, das Kind werde von einem anderen Entführer festgehalten. Auf sein Verlangen wurde ihm gestattet, für einen Zeitraum von 30 Minuten mit einem Rechtsanwalt, Z., zu sprechen. Danach gab er an, F.R. und M.R. hätten den Jungen entführt und ihn in einer Hütte an einem See versteckt. Daraufhin vereinbarten M. und der Beschwerdeführer, die Befragung am nächsten Morgen fortzusetzen.

13. Am frühen Morgen des 1. Oktober 2002, bevor M. seinen Dienst antrat, teilte der Kriminalbeamte E. dem Beschwerdeführer auf Anordnung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., mit, dass ihm von einer speziell für diese Zwecke ausgebildeten Person massive Schmerzen zugefügt würden, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers drohte ihm der Beamte überdies an, ihn mit zwei großen Schwarzen in eine Zelle zu sperren, die ihn sexuell missbrauchen würden. Der Beamte habe ihm ferner mit der Hand einen Schlag gegen den Brustkorb versetzt und ihn derart geschüttelt, dass er einmal mit dem Kopf an die Wand geschlagen sei. Die Regierung bestritt, dass dem Beschwerdeführer sexueller Missbrauch angedroht wurde.

14. Aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen nannte der Beschwerdeführer nach etwa 10 Minuten Befragung den genauen Ort, an dem sich das Kind befand.

15. Da der Beschwerdeführer erklärt hatte, er werde nur im Beisein des Kriminalbeamten M. an den Ort fahren, an dem er J. versteckt hatte, wurde er dann mit M. und zahlreichen anderen Polizeibeamten ohne E. nach Birstein gefahren. Die Polizei fand J.s Leiche unter dem Steg am Weiher bei Birstein, wie es der Beschwerdeführer angegeben hatte. Die Auffindung der Leiche wurde auf Video aufgezeichnet.

16. Die Polizei fand in der Umgebung des Weihers bei Birstein Reifenspuren, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten. Als der Beschwerdeführer auf dem Rückweg von Birstein zur Polizeiwache von dem Kriminalbeamten M. befragt wurde, gestand er, J. entführt und getötet zu haben. Darüber hinaus stellte die Polizei J.s Schulbücher, einen Rucksack, Kleidung, die J. bei der Entführung getragen hatte, sowie die für den Erpresserbrief verwendete Schreibmaschine sicher; diese Gegenstände befanden sich in Containern, die der Beschwerdeführer auf dem Rückweg nach Frankfurt am Main bezeichnet hatte. Außerdem wurden nahezu das gesamte Lösegeld sowie ein Zettel mit Notizen zur Planung des Verbrechens in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden. Die Obduktion von J.s Leiche am 2. Oktober 2002 ergab, dass der Junge erstickt ist.

17. Nach seiner Rückkehr von Birstein am 1. Oktober 2002 sprach der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt En., welcher von seiner Mutter beauftragt worden war und vergeblich versucht hatte, ihn am Morgen in der Polizeiwache zu erreichen und zu beraten.

18. In einem für die Polizeiakte bestimmten Vermerk vom 1. Oktober 2002 hielt der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, D., fest, dass sich J., sofern er noch am Leben sei, am Morgen jenen Tages aufgrund des Nahrungsmangels und der Außentemperatur in akuter Lebensgefahr befinde. Um das Leben des Kindes zu retten, habe er deshalb angeordnet, dass der Beschwerdeführer von dem Kriminalbeamten E. unter Androhung von Schmerzen, die nicht zu Verletzungen führen würden, zu befragen sei. Die Behandlung selbst sei unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. D. vermerkte ferner, er habe einen anderen Kriminalbeamten angewiesen, ein Wahrheitsserum zu beschaffen, das dem Beschwerdeführer verabreicht werde sollte. Laut dem Vermerk diente die Befragung des Beschwerdeführers nicht der Förderung des Strafverfahrens betreffend die Entführung, sondern ausschließlich der Rettung des Lebens des Kindes. Da der Beschwerdeführer, nachdem ihm von dem Kriminalbeamten E. Schmerzen angedroht worden seien, bereits ein Geständnis abgelegt habe, seien keine Maßnahmen durchgeführt worden.

19. Der Beschwerdeführer hielt sein Geständnis in einer polizeilichen Vernehmung am 4. Oktober 2002, in drei staatsanwaltlichen Vernehmungen am 4., 14. und 17. Oktober 2002 und in einer amtsrichterlichen Vernehmung am 30. Januar 2003 aufrecht.

B. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

1. Das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main
a) Die Entscheidungen über die Fortsetzung des Verfahrens und die Zulässigkeit der Beweismittel

20. Am 9. April 2003, dem ersten Verhandlungstag, stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er behauptete, der Kriminalbeamte E. habe ihm auf Anweisung des Vizepräsidenten der Polizei Frankfurt am Main, D., die Zufügung massiver Schmerzen und sexuellen Missbrauch angedroht. Er brachte vor, seine Behandlung habe gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention verstoßen und rechtfertige die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens.

21. Der Beschwerdeführer beantragte ferner die Feststellung, dass infolge einer Fortwirkung der gegen ihn gerichteten Gewaltandrohung am 1. Oktober 2002 auch die sonstigen Aussagen, die er bis zum Beginn der Verhandlung vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO ein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der ihm abgepressten Aussagen bekannt geworden seien - der so genannten "fruits of the poisonous tree" -, bestehe (Fernwirkung).

22. Am 9. April 2003 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens ab. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer massive Schmerzen angedroht worden seien, wenn er sich weigere, den Aufenthaltsort des Opfers preiszugeben. Das Gericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer auch sexueller Missbrauch angedroht oder dass er anderweitig beeinflusst worden war. Bereits die Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, sei nach § 136a StPO und auch nach Artikel 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (siehe Rdnr. 55-56) und Artikel 3 der Konvention, die dieser Bestimmung zugrunde lägen, rechtswidrig.

23. Jedoch stelle dieser Verfassungsverstoß kein Hindernis für das Strafverfahren an sich dar. Nach § 136a Absatz 3 StPO dürften Aussagen, die durch die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden zustande gekommen seien, in dem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren nicht verwertet werden. Auch habe die Anwendung der fraglichen Vernehmungsmethoden die Rechte der Verteidigung nicht in dem Ausmaß beschränkt, dass das Strafverfahren nicht weitergeführt werden könne. Unter Berücksichtigung der Schwere des Schuldvorwurfs gegen den Beschwerdeführer einerseits und des Ausmaßes des gesetzeswidrigen Verhaltens im Ermittlungsverfahren andererseits könne nicht von einem derart außergewöhnlichen und unerträglichen Rechtsstaatsverstoß im Ermittlungsverfahren gesprochen werden, dass dieser der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehen würde.

24. In einer gesonderten Entscheidung vom 9. April 2003 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse und Aussagen des Beschwerdeführers, die bislang vor der Polizei, einem Staatsanwalt und einem Amtsrichter erfolgt waren, nach § 136a Absatz 3 Satz 2 StPO in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht verwertet werden dürften und gab dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit statt.

25. Das Gericht stellte fest, dass der Kriminalbeamte E. am 1. Oktober 2002 verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a Absatz 1 StPO angewendet habe, indem er dem Beschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht habe, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Demzufolge sei es nicht zulässig, Aussagen des Beschwerdeführers, die aufgrund der Anwendung dieser verbotenen Ermittlungsmaßnahme zustande gekommen seien, als Beweismittel zu verwerten. Dieses Beweisverwertungsverbot gelte nicht nur für die Aussagen, die unmittelbar nach der Drohung am 1. Oktober 2002 gemacht worden seien. Infolge einer Fortwirkung des Verstoßes gegen § 136a StPO könnten auch die sonstigen Aussagen, die der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden.

26. Der durch die Anwendung einer verbotenen Ermittlungsmethode verursachte Verfahrensmangel hätte nur behoben werden können, wenn der Beschwerdeführer vor seinen späteren Befragungen darüber informiert worden wäre, dass seine früheren, aufgrund der Anwendung verbotener Ermittlungsmethoden zustande gekommenen Aussagen nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet werden durften. Der Beschwerdeführer sei jedoch lediglich über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt worden, ohne dass er darüber hinaus über den Ausschluss der missbräuchlich erlangten Beweismittel informiert worden sei. Folglich sei ihm in keiner der bis dahin erfolgten Befragungen und Vernehmungen die erforderliche "qualifizierte Belehrung" erteilt worden.

27. Das Landgericht lehnte hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung ab, dass aufgrund des Verstoßes gegen § 136a StPO ein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, wie z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien - der so genannten "fruits of the poisonous tree" -, bestehe (Fernwirkung). Das Gericht stellte fest:

"Dagegen besteht keine Fernwirkung des Verstoßes gegen §136a StPO in der Weise, dass auch die bei der Aussage bekanntgewordenen Beweismittel nicht benutzt werden dürfen. Die Kammer folgt insoweit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Mittelmeinung […], wonach eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen und insbesondere zu berücksichtigen ist, ob in besonders grober Weise gegen die Rechtsordnung, namentlich gegen Grundrechtsnormen verstoßen wurde, und dabei auch auf die Schwere der aufzuklärenden Tat abzustellen ist. Die Abwägung der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Angeklagten - im vorliegenden Fall die Androhung körperlicher Gewalt - und der Schwere der ihm vorgeworfenen und aufzuklärenden Tat - vollendete Tötung eines Kindes - lässt die Unverwertbarkeit der infolge der Aussage des Angeklagten bekanntgewordenen Beweismittel - insbesondere das Auffinden des toten Kindes und die Ergebnisse der Obduktion - unverhältnismäßig erscheinen."

b) Das Urteil des Landgerichts

28. In seiner Äußerung zur Anklage am zweiten Tag der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer zu, J. getötet zu haben, erklärte aber, dies anfangs nicht geplant zu haben. In seiner Schlusserklärung am Ende der Hauptverhandlung, nachdem zwischen dem 9. April und 28. Juli 2003 eine Beweisaufnahme erfolgt war, räumte er hingegen ein, dass er bereits von Anfang an geplant hatte, das Kind zu töten, und in dieser Absicht gehandelt habe. Er umschrieb sein Geständnis dann als den einzigen Weg, seine schwere Schuld zu akzeptieren und als die größtmögliche Entschuldigung für den Mord an dem Kind.

29. Am 28. Juli 2003 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer u.a. des Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge schuldig. Es verurteilte ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest (siehe Rdnr. 59).

30. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erneut über sein Schweigerecht als Angeklagter sowie über das Beweisverwertungsverbot bezüglich seiner früheren Aussagen belehrt worden sei und die erforderliche qualifizierte Belehrung somit erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dennoch erneut gestanden, J. entführt und getötet zu haben. Seine Aussagen in der Hauptverhandlung bezüglich der Planung seiner Tat seien die wesentliche, wenn nicht sogar ausschließliche Grundlage für die Tatsachenfeststellung durch das Gericht gewesen. Gestützt würden sie durch die Aussage von J.'s Schwester, das Erpresserschreiben und den in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Die Tatsachenfeststellungen zur Tatausführung beruhten ausschließlich auf dem Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung. Weitere Beweismittel zeigten, dass er auch insoweit die Wahrheit gesagt habe. Zu diesen gehörten die Obduktionsergebnisse bezüglich der Todesursache, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in der Umgebung des Weihers, wo die Leiche des Kindes gefunden worden sei, und die Entdeckung des Lösegelds, das in seiner Wohnung aufgefunden bzw. auf seine Konten eingezahlt worden sei.

31. Bei der Würdigung der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers führte das Gericht aus, dass er sein elfjähriges Opfer getötet habe, um mit seinen wohlhabenden Freunden und seiner Freundin ein Luxusleben führen und sein selbst geschaffenes Image des reichen und erfolgreichen jungen Anwalts aufrechterhalten zu können. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern vertretenen Auffassung sei schuldmindernd der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung aus freien Stücken ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, obwohl seine früheren Geständnisse nach § 136a Absatz 3 StPO nicht verwertbar gewesen seien. Gleichwohl wäre der Beschwerdeführer auch ohne sein Geständnis des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge für schuldig befunden worden. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei observiert worden, nachdem er das Lösegeld, das später in seiner Wohnung aufgefunden bzw. auf seine Konten eingezahlt worden sei, abgeholt habe. Überdies belege die Obduktion von J.'s Leiche, dass der Junge erstickt worden sei, und am Fundort der Leiche seien Reifenspuren entdeckt worden, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten.

32. Das Gericht stellte ferner fest, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a StPO angewendet worden seien, soweit dem Beschwerdeführer die Zufügung von Schmerzen angedroht worden sei, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu veranlassen. Ob und in welchem Maße sich der Kriminalbeamte E. und der Vizepräsident der Frankfurter Polizei, D., aufgrund dieser Androhungen strafbar gemacht hätten, sei in dem gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu klären. Jedoch mindere ihr möglicherweise rechtswidriges Verhalten die Schuld des Beschwerdeführers nicht. Das Fehlverhalten von Polizeibeamten, also der Exekutive, könne die rechtsprechende Gewalt nicht daran hindern, die Tatsachenfeststellungen nach Recht und Gesetz zu bewerten und zu beurteilen.

2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

33. Am 29. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein, die er am 1. Dezember 2003 im Einzelnen begründete. Er rügte, dass das Landgericht es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 abgelehnt habe, das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Er trug vor, dass er am 9. April 2003 einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt habe. Gleichzeitig habe er die Feststellung beantragt, dass infolge einer Fortwirkung der Androhung von Gewalt am 1. Oktober 2002 auch die sonstigen Aussagen, die er vor den Ermittlungsbehörden gemacht habe, im Strafverfahren nicht verwertet werden könnten. Auch habe er die Feststellung durch das Gericht beantragt, dass aufgrund der Tatsache, dass sein Geständnis durch Drohungen erlangt worden sei, ein Verwertungsverbot für sämtliche Beweismittel, z.B. die Leiche des Kindes, die den Ermittlungsbehörden aufgrund der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden seien, bestehe (Fernwirkung). Der Beschwerdeführer legte seiner Revisionsbegründung eine vollständige Abschrift dieser Anträge vom 9. April 2003, einschließlich der Antragsbegründungen, bei. Ferner legte er eine Abschrift der Entscheidung des Landgerichts vom 9. April 2003 bei, mit der sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgelehnt wurde, und trug hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Drohungen durch die Polizei vor, dass - unter Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - "ein derartiges Verhalten das Verwertungsverbot "überspringt" und ein Verfahrenshindernis begründet".

34. In seiner Stellungnahme vom 9. März 2004 führte der Generalbundesanwalt aus, dass die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet zu verwerfen sei. Die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden, z.B. einer Folterandrohung, ziehe kein Hindernis für das Strafverfahren nach sich. § 136a StPO sehe ausdrücklich vor, dass die Anwendung einer der bezeichneten verbotenen Methoden lediglich ein Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Der Beschwerdeführer habe einen Verstoß gegen § 136a Absatz 3 StPO nicht gerügt. In jedem Fall lägen keine Gründe für eine derartige Rüge vor, denn das Landgericht habe nur das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers aus der Hauptverhandlung verwertet, das er abgelegt habe, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine früheren Aussagen nicht als Beweismittel zugelassen worden seien.

35. Am 21. Mai 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung als unbegründet.

3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

36. Am 23. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er fasste den der Rechtssache zugrundeliegenden Sachverhalt sowie den Inhalt der beanstandeten Entscheidungen zusammen und rügte unter Berufung auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Vorgehensweise der Polizei bei seiner Befragung am Morgen des 1. Oktober 2002. Er brachte vor, ihm sei angedroht worden, dass ihm massive Schmerzen zugefügt würden und er sexuell missbraucht werden würde, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Angesichts der Umstände des Falls komme diese Behandlung Folter im Sinne von Artikel 3 der Konvention gleich und verstoße gegen Artikel 104 Absatz 1 Grundgesetz. Sie verletze auch sein unantastbares Recht auf Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz, das den Kerngedanken der genannten Bestimmungen darstelle. Aus diesen nicht zu rechtfertigenden Menschenrechtsverletzungen ergäben sich für das gegen ihn geführte Strafverfahren sowohl ein Verfahrenshindernis als auch ein Verwertungsverbot für die aufgrund des ihm im Laufe des Verfahrens abgepressten Geständnisses gewonnenen Beweismittel.

37. Am 14. Dezember 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig sei.

38. Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, soweit er die unterbliebene Verfahrenseinstellung durch die Strafgerichte angreife, seine Beschwerde nicht ausreichend begründet habe. Bereits das Landgericht habe die Androhung der Polizei, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, als Verstoß gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention gewertet. Aufgrund dieser Androhung seien die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz im Ermittlungsverfahren missachtet worden.

39. Jedoch führten Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung komme, nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstoße. In der vorliegenden Rechtssache hätten die Strafgerichte zwar festgestellt, dass die von der Polizei angewendeten Vernehmungsmethoden verboten seien, hätten daraus allerdings andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der Beschwerdeführer. Nach ihrer Auffassung habe zwar ein Beweisverwertungsverbot für die durch die fraglichen Maßnahmen zustande gekommenen Aussagen vorgelegen, jedoch kein Hindernis für das Strafverfahren im Ganzen.

40. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wäre eine Grundrechtsverletzung ausgeschlossen, wenn der in der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden liegende Verfahrensverstoß durch das Beweisverwertungsverbot, das von den Strafgerichten in Bezug auf die dadurch zustande gekommenen Aussagen angenommen wurde, behoben worden wäre. Ein solches Verbot sei nach § 136a Absatz 3 StPO vorgesehen, um die frühere Rechtsverletzung zu kompensieren. Dagegen gebe es in Fällen, in denen ein Verfahrenshindernis als Folge schwerster Verfahrensmängel in Betracht kommen könne, keine speziellen Gesetzesvorschriften. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum die angegriffenen Vernehmungsmethoden nicht nur ein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die dadurch zustande gekommenen Aussagen, sondern auch ein Hindernis für das gegen ihn geführte Strafverfahren nach sich gezogen haben soll.

41. Zum anderen befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ebenfalls unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Landgerichts, die Verwertung der aufgrund seines mittels Drohungen erpressten Geständnisses erlangten Beweismittel im Verfahren auszuschließen (Fernwirkung), richtete. Der Beschwerdeführer habe diese Frage in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht vorgebracht.

42. Die Entscheidung wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 zugestellt.

C. Weitere Entwicklungen

1. Das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten

43. Am 20. Dezember 2004 sprach das Landgericht Frankfurt am Main den Kriminalbeamten E. der Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte den Angeklagten und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro vor, falls er während der Bewährungsfrist eine weitere Straftat begehen sollte. Das Gericht sprach ferner den Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei, D., der Verleitung eines Untergebenen, E., zu einer Nötigung im Amt schuldig. Es verwarnte auch D. und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro vor. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Verfahren als Zeuge ausgesagt.

44. Das Landgericht stellte fest, dass D. am Morgen des 1. Oktober 2002 angeordnet habe, den Beschwerdeführer unter Zufügung von Schmerzen zu befragen, und zwar in der Weise, wie er sie anschließend in seinem für die Polizeiakte erstellten Vermerk beschrieben habe. Damit habe er entgegen dem Rat aller ihm unterstehenden Abschnittsleiter, die mit der Ermittlung der Entführung von J. betraut waren, gehandelt. Die Abschnittsleiter seien gegen die von ihm angeordnete Maßnahme gewesen und hätten stattdessen ein Konzept vorgeschlagen, wonach der Beschwerdeführer hätte weiter vernommen und mit Dritten konfrontiert werden sollen. D. habe den Kriminalbeamten E. persönlich angewiesen, dem Beschwerdeführer körperliche Gewalt anzudrohen, die durch einen anderen, speziell ausgebildeten Polizeibeamten angewendet werden sollte. Die Maßnahme sei darauf gerichtet gewesen, unmittelbar festzustellen, wo der Beschwerdeführer J. versteckt hatte, der sich seines Erachtens in akuter Lebensgefahr befand. Um J.s Leben zu retten, habe E. dem Beschwerdeführer in der von D. angeordneten Weise gedroht.

45. Das Landgericht befand, dass die Vernehmungsmethode keine gerechtfertigte Notstandshandlung gewesen sei, denn sie habe gegen die in Artikel 1 Grundgesetz festgeschriebene Menschenwürde verstoßen. Die Achtung der Menschenwürde sei auch der Kerngedanke des Artikels 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und des Artikels 3 der Konvention. Der Schutz der Menschenwürde sei absolut. Die Gestattung von Ausnahmen oder die Abwägung von Interessen würde einem Tabubruch gleichkommen.

46. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht insbesondere, dass es den Angeklagten ausschließlich darum gegangen sei, J.s Leben zu retten, und dass sie aufgrund ihrer Verantwortung gegenüber der vorgesetzten Behörde und der Öffentlichkeit unter hohem Druck gestanden hätten. Sie seien zum maßgeblichen Zeitpunkt vollkommen erschöpft gewesen und hätten in einer sehr angespannten und hektischen Situation gehandelt. Zudem habe D. öffentlich die Verantwortung für seine Handlungen übernommen, indem er sie noch am selben Tag in einem Vermerk für die Polizeiakte eingeräumt und erklärt habe. Das Verfahren habe lange gedauert und eine immense Medienaufmerksamkeit auf sich gezogen. Beide Angeklagten hätten Einbußen in ihren dienstlichen Tätigkeiten erfahren: D. sei zum Hessischen Ministerium des Innern versetzt worden und E. sei verboten worden, strafprozessual relevante Maßnahmen auszuführen. Darüber hinaus sei es das erste Mal gewesen, dass eine Konfliktlage wie im Fall der Anklagten vor einem deutschen Strafgericht verhandelt worden sei.

47. Das Urteil wurde am 20. Dezember 2004 rechtskräftig.

48. D. wurde anschließend zum Polizeipräsidium für Technik, Logistik und Verwaltung versetzt und zu dessen Leiter ernannt.

2. Die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers

49. Am 28. Dezember 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen auf Zahlung von Schadensersatz. Er behauptete, er sei durch die gegen ihn angewendeten polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen, u.a. die Androhung von Schmerzen, wenn er den Aufenthaltsort von J. nicht preisgebe, und weiteren Androhungen von sexuellem Missbrauch und Schlägen, traumatisiert worden und er bedürfe psychologischer Behandlung.

50. In einer Stellungnahme vom 27. März 2006 bestritt das Polizeipräsidium Frankfurt am Main, dass E.s Verhalten bei der Befragung des Beschwerdeführers am Morgen des 1. Oktober 2002 rechtlich als Nötigung eingestuft werden könne und eine Amtspflichtverletzung darstelle.

51. Am 28. August 2006 lehnte das Landgericht Frankfurt am Main den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ab.

52. Am 28. Februar 2007 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurück. Es folgte der Begründung des Landgerichts und bestätigte insbesondere, dass die Polizeibeamten D. und E., als sie dem Beschwerdeführer drohten, gegen die als unantastbar qualifizierte Menschenwürde verstoßen und damit ihre Amtspflichten verletzt hätten. Der Beschwerdeführer werde jedoch nicht beweisen können, dass die gegen ihn gerichteten Folterdrohungen eine psychische Schädigung verursacht hätten, die psychotherapeutisch aufgearbeitet werden müsste. Es liege auf der Hand, dass die nur kurze Zeit andauernde Bedrohung durch die Beamten gegenüber der Traumatisierung durch die Tatsache, dass er ein Kind ermordet habe, eine zu vernachlässigende Größe sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer beweisen könnte, dass der Polizeibeamte E. ihn schüttelte, wobei er einmal mit dem Kopf gegen die Wand stieß, und er ihm einen Schlag gegen den Brustkorb versetzte, wodurch angeblich ein Hämatom an seinem Schlüsselbein verursacht wurde, hielte sich eine solche körperliche Schädigung in einem so begrenzten Rahmen, dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht erfordere. Auch die durch die Folterandrohung bedingte Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers rechtfertige die Zahlung einer Entschädigung nicht, weil der Beschwerdeführer durch die Nichtverwertung seiner Aussagen und durch die strafrechtliche Verurteilung der für die Drohungen verantwortlichen Polizeibeamten eine hinreichende Genugtuung erfahren habe.

53. Am 19. Januar 2008 gab das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache an dieses Gericht zurück. Es stellte fest, dass das Oberlandesgericht den Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten verletzt habe, indem es dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe versagte. Insbesondere habe dieses Gericht spekuliert, der Beschwerdeführer würde nicht beweisen können, dass die gegen ihn gerichtete Folterandrohung zu einer psychischen Schädigung geführt habe, und habe deshalb eine entsprechende Beweisaufnahme abgelehnt (in der Hauptverhandlung). Ferner sei nicht offensichtlich, dass den vom Beschwerdeführer im Laufe der Vernehmung angeblich erlittenen Körperverletzungen in Anbetracht der gegen ihn gerichteten Drohungen eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Zudem handele es sich bei der Frage, ob die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers trotz der Genugtuung, die ihm infolge der strafrechtlichen Verurteilung der beteiligten Polizeibeamten widerfahren sei, eine Geldentschädigung erforderlich mache, um eine schwierige Rechtsfrage, die bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei und deshalb nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden sollte.

54. Das Verfahren ist zurzeit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängig.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

A. Das Grundgesetz

55. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zum Schutz der Menschenwürde lautet wie folgt:

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

56. Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz über die Rechte festgehaltener Personen sieht vor:

"Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."

B. Die Strafprozessordnung (StPO)

57. § 136a StPO über verbotene Vernehmungsmethoden sieht vor:

"(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt."

C. Das Strafgesetzbuch (StGB)

58. Nach § 211 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wenn bestimmte erschwerende Merkmale vorliegen, als Mord zu würdigen. Mörder ist insbesondere, wer aus Habgier, heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.

59. Stellt das erkennende Gericht die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten fest, so kann dies u.a. Einfluss auf eine spätere Entscheidung über die Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe zur Bewährung haben. Nach § 57a StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre seiner Strafe verbüßt hat, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Täters die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION

60. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er bei seiner polizeilichen Befragung am 1. Oktober 2002 gefoltert worden sei. Er berief sich auf Artikel 3 der Konvention, der wie folgt lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

A. Gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung

1. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Der Beschwerdeführer

61. Der Beschwerdeführer trug vor, der Kriminalbeamte E. habe ihm am 1. Oktober 2002 mit Vernehmungsmethoden, die die Androhung körperlicher Gewalt und sexuellen Missbrauchs sowie Schläge beinhalteten und als Folter anzusehen seien, ein Geständnis abgepresst. Darüber hinaus sei er dann gegen seinen Willen zu der Stelle gebracht worden, an der er J.s Leiche versteckt gehabt habe, und sei - nicht zuletzt durch die fortdauernde Wirkung der gegen ihn gerichteten Folterdrohungen und die große Anzahl der anwesenden Polizeibeamten - gezwungen gewesen, aktiv weitere Beweismittel vorzuzeigen. Er machte geltend, dass die Polizei ihm massive Schmerzen noch zu einem Zeitpunkt angedroht habe, als sie bereits gewusst habe, dass J. tot war. Er sei folglich allein deshalb gezwungen worden, sich durch ein Geständnis selbst zu belasten, um die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn zu fördern.

b) Die Regierung

62. Die Regierung räumte mit Bedauern ein, dass es bei der Befragung des Beschwerdeführers durch den Kriminalbeamten E. am 1. Oktober 2002 zu einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention gekommen sei. Sie betonte, dem Beschwerdeführer seien nur massive Schmerzen angedroht worden, wenn er gegenüber der Polizei keine Angaben zum Verbleib von J. mache. Zu den Drohungen sei es am Morgen des 1. Oktober 2002 gekommen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die beteiligten Polizeibeamten davon ausgegangen seien, dass J. noch leben könnte, aber in großer Lebensgefahr sein würde.

2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Allgemeine Grundsätze

63. In Artikel 3 der Konvention ist einer der wichtigsten Grundwerte der demokratischen Gesellschaften verankert. Im Unterschied zu den meisten materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention sieht Artikel 3 keine Ausnahmen vor und nach Artikel 15 Absatz 2 darf nicht einmal im Fall eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, von ihm abgewichen werden (siehe Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Rdnr. 119, ECHR 2000-IV, und Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 95, ECHR 1999-V). Die Konvention enthält ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (siehe Chahal ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 15. November 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1855, Rdnr. 79; V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, Rdnr. 69, ECHR 1999-IX; und Ramirez Sanchez ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 59450/00, Rdnr. 116, ECHR 2006-IX).

64. Bei der Würdigung der Beweismittel, anhand derer über das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 3 zu entscheiden ist, wendet der Gerichtshof den Beweismaßstab "über jeden vernünftigen Zweifel hinaus" an. Ein solcher Nachweis kann jedoch auch aus dem gleichzeitigen Vorliegen hinreichend gewichtiger, eindeutiger und konkordanter Schlussfolgerungen oder ähnlicher unwiderlegter Tatsachenvermutungen folgen (siehe Ramirez Sanchez, a.a.O., Rdnr. 117).

65. Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3 zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, z.B. von der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 18. Januar 1978, Serie A Band 25, S. 65, Rdnr. 162, und Jalloh ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnr. 67, ECHR 2006-IX).

66. Der Gerichtshof hat eine Behandlung dann als "erniedrigend" erachtet, wenn sie bei den Opfern Gefühle der Angst, Qual und Unterlegenheit hervorrief, die geeignet waren, sie zu demütigen und zu entwürdigen und möglicherweise ihren körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen, oder wenn das Opfer dazu gebracht wurde, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (siehe u.a. Keenan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 27229/95, Rdnr. 110, ECHR 2001-III, und Jalloh, a.a.O., Rdnr. 68). Eine Behandlung wurde u.a. für "unmenschlich" befunden, weil sie vorsätzlich erfolgte, über Stunden ohne Unterbrechung angewendet wurde und entweder eine tatsächliche Körperverletzung oder starkes körperliches und seelisches Leiden verursachte (siehe Labita, a.a.O., Rdnr. 120, und Ramirez Sanchez, a.a.O., Rdnr. 118). Das Ziel war, dass die Konvention durch die Unterscheidung zwischen Folter und unmenschlicher Behandlung die absichtliche unmenschliche Behandlung, die sehr schweres und grausames Leiden verursacht, mit einem besonderen Stigma belegen sollte (siehe Irland ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., S. 66-67, Rdnr. 167, und Selmouni, a.a.O., Rdnr. 96). Auch die bloße Androhung einer nach Artikel 3 verbotenen Handlung, sofern sie hinreichend real und unmittelbar ist, kann im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehen. Folglich kann die Androhung von Folter gegenüber einer Person zumindest eine unmenschliche Behandlung darstellen (siehe Campbell und Cosans ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. Februar 1982, Serie A Band 48, S. 12, Rdnr. 26).

b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

67. Um zu bestimmen, welcher Behandlung der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2002 unterworfen gewesen sein muss, stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Erkenntnissen der Strafgerichte der Kriminalbeamte E. auf Anweisung des Vizepräsidenten der Polizei Frankfurt am Main, D., dem Beschwerdeführer mit körperlicher, erhebliche Schmerzen verursachender Gewalt drohte, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsorts von J. zu veranlassen. Laut dem Beschwerdeführer habe ihm E. ferner mit sexuellem Missbrauch gedroht, ihm einen Schlag gegen den Brustkorb versetzt und ihn derart geschüttelt, dass er einmal mit dem Kopf an die Wand geschlagen sei, wobei er sich verletzt habe. Diese Behauptungen - die unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache in jedem Fall Aspekte der unbestrittenen Androhung körperlicher Gewalt durch den Polizeibeamten darstellen würden und diese noch schwerwiegender machen würden - werden von der Regierung bestritten. Das Landgericht Frankfurt am Main sah sie sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (siehe Rdnr. 22), als auch im Strafverfahren gegen die Polizeibeamten E. und D. (siehe Rdnr. 44) als nicht erwiesen an. In Anbetracht dessen, dass die innerstaatlichen Gerichte die ihnen zu dieser Frage vorgelegten Beweise aufgenommen und gewürdigt haben, stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung bei seiner Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus bewiesen worden sind. Ferner ist der Gerichtshof im Hinblick auf die Erkenntnisse der innerstaatlichen Gerichte und der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen überzeugt, dass die Polizeibeamten auf die fraglichen Vernehmungsmethode zurückgegriffen haben, um J.s Leben zu retten, der sich ihres Erachtens in großer Lebensgefahr befand.

68. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, dass er auch unmittelbar gezwungen worden sei, aktiv sachliche Beweismittel vorzuzeigen, stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Erkenntnissen der innerstaatlichen Behörden und gemäß der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beschwerdeführer zugestimmt hatte, im Beisein des Kriminalbeamten M. an den Ort zu fahren, an dem er J. versteckt hatte, was sie dann auch ohne Beisein des Kriminalbeamten E., der ihm gedroht hatte, taten (siehe Rdnr. 15). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer von einem der anwesenden Polizeibeamten erneut gedroht wurde, um ihn dazu zu veranlassen, sachliche Beweismittel vorzuzeigen.

69. Was die Einordnung der Behandlung des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Vernehmung durch E. fest, dass er hinreichend realen und unmittelbaren Drohungen vorsätzlicher Misshandlung ausgesetzt war. Außerdem steht fest, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gewaltandrohung von dem Kriminalbeamten E. auf Anweisung von D. - die in Ausübung ihrer Dienstpflicht handelten - ausgesprochen wurde und zum Zweck hatte, ihm ein Geständnis abzupressen, was als erschwerendes Merkmal anzusehen ist (vgl. Aksoy ./. Türkei, Urteil vom 18. Dezember 1996, Berichte 1996-VI, S. 2279, Rdnr. 64; und demgegenüber Egmez ./. Zypern, Individualbeschwerde Nr. 30873/96, Rdnr. 78, ECHR 2000-XII). Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang Folgendes unterstreichen: Angesichts des absoluten Verbots einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und selbst im Fall eines öffentlichen Notstands gilt, der das Leben der Nation - oder erst recht das einer Person - bedroht, gilt das Verbot der Misshandlung einer Person, um Informationen von ihr zu erlangen, ungeachtet der Gründe, aus denen die Behörden eine Aussage erlangen wollen, sei es zur Rettung eines Lebens oder zur Förderung strafrechtlicher Ermittlungen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers ihm erhebliches seelisches Leiden verursachte, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass er - nachdem er sich bis zu diesem Zeitpunkt beharrlich geweigert hatte, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen - unter dem Einfluss dieser Behandlung gestand, wo er J. versteckt hatte. Der Gerichthof stellt daher fest, dass die dem Beschwerdeführer angedrohte Behandlung, wenn sie erfolgt wäre, als Folter anzusehen wäre. Die Befragung dauerte jedoch nur etwa 10 Minuten und, wie in dem Strafverfahren gegen die Polizeibeamten festgestellt wurde (siehe Rdnr. 46), fand sie in einer sehr angespannten und emotional aufgeladenen Atmosphäre statt, was darauf zurückzuführen war, dass die völlig erschöpften und unter hohem Druck stehenden Polizeibeamten glaubten, sie hätten nur ein paar Stunden, um J.s Leben zu retten; diese Merkmale können als strafmildernde Faktoren angesehen werden (vgl. Egmez, a.a.O., Rdnr. 78, und Krastanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 50222/99, Rdnr. 53, 30. September 2004). Weiterhin wurden die Drohungen mit Misshandlung nicht umgesetzt und es wurde nicht dargetan, dass sie ernsthafte Langzeitfolgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers hatten.

70. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer während der Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 einer nach Artikel 3 der Konvention verbotenen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war.

B. Wegfall der Opfereigenschaft

1. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Der Beschwerdeführer

71. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 3 nicht verloren. Die innerstaatlichen Gerichte hätten eine Verletzung seines Rechts aus der Konvention nicht eindeutig und mit rechtlicher Bindungswirkung festgestellt, sondern Artikel 3 in ihren Entscheidungen, mit denen sie seine Anträge und Beschwerden abgewiesen hätten, lediglich erwähnt. Außerdem habe das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die gegen ihn eingesetzten Vernehmungsmethoden offen gerechtfertigt und behauptet, dass sie keine Amtspflichtverletzung darstellten.

72. Der Beschwerdeführer führte weiterhin aus, dass eine Kompensation der Verletzung des Folterverbots nicht erfolgt sei. Das nach § 136a StPO ausgesprochene Verwertungsverbot hinsichtlich eines Teils seiner Aussagen reiche zur angemessenen Kompensation nicht aus. Die aufgrund seines abgepressten Geständnisses erlangten und zur Absicherung seiner Verurteilung wesentlichen Beweismittel seien zu Beginn seiner Hauptverhandlung infolge des Beschlusses des Landgerichts vom 9. April 2003 zugelassen worden. Sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens sei abgelehnt worden, er sei zur Höchststrafe verurteilt worden und seine Verfassungsbeschwerde sei erfolglos geblieben. Auch die strafrechtliche Verurteilung der Polizeibeamten, die ihm gedroht hätten, sei für ihn keine Kompensation, denn die Beamten hätten ihre Geldstrafen nicht einmal bezahlen müssen, und einer von ihnen, D. sei später befördert worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage sei abgelehnt worden, und er sei für den Schaden, den er durch seine gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung erfahren habe, nicht entschädigt worden.

b) Die Regierung

73. Nach Auffassung der Regierung sei die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 3 entfallen. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren hätten die deutschen Gerichte förmlich anerkannt, dass die Behandlung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 3 dargestellt habe. Während das Landgericht in seinem Beschluss vom 9. April 2003 erklärt habe, dass gegen Artikel 3 verstoßen worden sei, habe das Bundesverfassungsgericht indirekt festgestellt, dass die gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung des Beschwerdeführers Folter gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht Frankfurt am Main in dem Strafverfahren gegen die Polizeibeamten ausdrücklich bestätigt, dass es eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention gegeben habe.

74. Die Regierung wies auch darauf hin, dass die Verletzung von Artikel 3 der Konvention rechtliche Folgen nach sich gezogen habe. Insbesondere habe das Landgericht Frankfurt am Main nach § 136a StPO entschieden, dass nicht nur das Geständnis vom 1. Oktober 2002, sondern auch alle späteren Geständnisse, die der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht abgelegt habe, als Beweise nicht verwertet werden durften. Der Beschwerdeführer habe jedoch, nachdem er darüber belehrt worden sei, dass seine früheren Geständnisse als Beweise nicht verwertet werden konnten, in seiner Hauptverhandlung ein erneutes umfassendes Geständnis abgelegt. Die Beweismittel, die nach dem ersten Geständnis des Beschwerdeführers erlangt worden seien, seien nur zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verwendet worden. Darüber hinaus seien die Polizeibeamten, die an seiner Bedrohung beteiligt gewesen seien, in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe ferner das Recht, nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung zu erheben.

2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Allgemeine Grundsätze

75. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es primär den innerstaatlichen Behörden obliegt, Wiedergutmachung für Verstöße gegen die Konvention zu leisten. Dabei ist die Frage, ob ein Beschwerdeführer geltend machen kann, Opfer der behaupteten Verletzung zu sein, in allen Stadien des Verfahrens nach der Konvention relevant (siehe u.a. Siliadin ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 73316/01, Rdnr. 61, ECHR 2005-VII). Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht nicht grundsätzlich aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u. a. Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Band 51, S. 30, Rdnr. 66; Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI; und Siliadin, a.a.O., Rdnr. 62).

76. Was die einem Beschwerdeführer zu leistende Wiedergutmachung anbelangt, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen des Falls abhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu berücksichtigen ist. In Fällen, in denen es um eine Verletzung von Artikel 3 ging, hat der Gerichtshof es als wesentlich angesehen, dass der Staat Strafvorschriften erlassen hat, mit denen gegen Artikel 3 verstoßende Praktiken unter Strafe gestellt werden, und dass er diese auch praktisch angewendet hat, indem er die Verantwortlichen identifiziert und strafrechtlich verfolgt hat (vgl. Egmez, a.a.O., Rdnr. 65; M.C. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 39272/98, Rdnr. 150, 153, 166, ECHR 2003-XII; und Krastanov, a.a.O., Rdnr. 48). Der Gerichtshof hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung seiner Konventionsrechte nicht allein deshalb entfallen ist, weil ein Gericht festgestellt hat, dass ein unrechtmäßig erlangtes Beweismittel im Strafverfahren nicht hätte zugelassen werden dürfen, jedoch keine Konsequenzen hinsichtlich der Konventionsrechte des Angeklagten gezogen wurden (vgl. Heglas ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 5935/02, Rdnr. 52, 1. März 2007 betreffend behauptete Verletzungen von Artikel 8 und 6 der Konvention). In Fällen, in denen die Konventionsverletzung einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden für den Beschwerdeführer zur Folge hatte, hat es der Gerichtshof ferner für den Wegfall seiner Opfereigenschaft als entscheidend angesehen, ob er eine angemessene Geldentschädigung erhalten hat (vgl. Busa ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 28453/95, Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1997, betreffend eine Rüge nach Artikel 3 gegen exzessive Gewaltanwendung durch die Polizei; Murillo Saldias u.a. ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 76973/01, 28. November 2006, betreffend einen Verstoß gegen die positiven Verpflichtungen der Verwaltungsbehörden aus Artikel 2; und Dalban, a.a.O., § 44, betreffend eine gegen Artikel 10 verstoßende Verurteilung).

b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

77. Der Gerichtshof hat also zunächst festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt haben. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich festgestellt hat, dass die Drohung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zuzufügen, um eine Aussage von ihm zu erlangen, nicht nur eine nach Artikel 136a StPO verbotene Vernehmungsmethode dargestellt habe. Die Drohung habe auch gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen, der dieser Bestimmung der StPO zugrunde liege (siehe Rdnr. 22). Ebenso bestätigte das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Landgericht festgestellte Verletzung von Artikel 3, dass die Menschenwürde des Beschwerdeführers und das Verbot der Misshandlung von Gefangenen (Artikel 1 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) verletzt worden seien (siehe Rdnr. 38). Darüber hinaus befand das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 20. Dezember 2004, in dem es die für die fraglichen Vernehmungsmethoden verantwortlichen Polizeibeamten wegen Nötigung und Anstiftung zur Nötigung verurteilt hat, dass diese Methoden keine gerechtfertigten Notstandshandlungen gewesen seien, denn sie hätten gegen den in Artikel 1 Grundgesetz festgeschriebenen absoluten Schutz der Menschenwürde verstoßen, der auch den Kerngedanken von Artikel 3 der Konvention darstelle (siehe Rdnr. 45). In Anbetracht dessen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte, die über diese Frage zu entscheiden hatten, ausdrücklich und unzweideutig anerkannt haben, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seiner Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen hat.

78. Zweitens stellt der Gerichtshof bei der Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer auf innerstaatlicher Ebene hinreichend Wiedergutmachung für die Verletzung von Artikel 3 geleistet worden ist, zunächst fest, dass die beiden Polizeibeamten, die an der Bedrohung des Beschwerdeführers beteiligt waren, der Nötigung und Anstiftung zur Nötigung schuldig gesprochen wurden und in einem endgültigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestraft wurden (siehe Rdnr. 43). Im Hinblick auf alle maßgeblichen Faktoren, die das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (siehe Rdnr. 46), ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass durch die - verhältnismäßig milde - Strafe, die gegen die Polizeibeamten verhängt wurde, die Tatsache in Frage gestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch die strafrechtliche Verurteilung der Beamten eine wesentliche Wiedergutmachung erfahren hat. Außerdem haben die Polizeibeamten Einbußen in ihren dienstlichen Tätigkeiten erfahren, indem sie auf Posten versetzt wurden, die keine unmittelbare Beteiligung an der Ermittlung von Straftaten mehr beinhalteten.

79. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Einsatz von gegen Artikel 3 verstoßenden Methoden in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu Sanktionen geführt hat. Das Landgericht beschloss zu Beginn der Hauptverhandlung, dass aufgrund der gegen dem Beschwerdeführer gerichteten Drohungen sämtliche Geständnisse und Aussagen, die er während des gesamten Ermittlungsverfahrens gemacht habe, in dem Prozess nicht als Beweismittel verwertet werden dürften. Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer zuvor von den Strafverfolgungsbehörden nicht darüber belehrt worden sei, dass die Verwertung seiner aufgrund der Drohungen gegen ihn zustande gekommenen Aussagen ausgeschlossen sei (siehe Rdnr. 24-26). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Ausschluss von Aussagen, die unter Bedrohung oder aufgrund bereits zuvor abgepresster belastender Aussagen gemacht wurden, eine wirksame Maßnahme ist, um Nachteile, die der Beschwerdeführer deswegen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren erlitten hat, auszugleichen. Da sie dem Beschwerdeführer insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, dient sie dazu, dem Erlangen von Aussagen mit nach Artikel 3 verbotenen Methoden entgegenzuwirken.

80. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer in dem Amtshaftungsverfahren, das er gegen das Land Hessen angestrengt hat, bislang keine Entschädigungszahlung erhalten hat; dieses Verfahren ist noch anhängig. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Verstoß gegen Artikel 3 in der Androhung einer Misshandlung besteht (im Unterschied zu einer tatsächlichen körperlichen Misshandlung, die die Schwelle für die Anwendbarkeit von Artikel 3 erreicht), eine Wiedergutmachung für diese Verletzung im Wesentlichen durch die wirksame Strafverfolgung und Verurteilung der verantwortlichen Personen geschaffen wird. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass, nicht zuletzt in Anbetracht der breiten öffentlichen Befürwortung der Behandlung des Beschwerdeführers, die strafrechtliche Verurteilung der verantwortlichen Polizeibeamten, mit der unzweideutig anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer das Opfer verbotener Misshandlung war, wesentlich dafür war, ihm Wiedergutmachung in einer anderen Form als der Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.

81. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Rechtssache ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte den Beschwerdeführer für seine gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung bei seiner Befragung durch E. am 1. Oktober 2002 hinreichend Wiedergutmachung geleistet haben. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die vom Beschwerdeführer begehrte weitergehende Wiedergutmachung - insbesondere der Ausschluss von Beweismitteln, die aufgrund des ihm mittels Drohungen abgepressten Geständnisses erlangt wurden, im Hauptverfahren oder eine mildere Strafe - die Frage betrifft, ob das gegen ihn geführte Verfahren fair war, und deshalb nach Artikel 6 zu prüfen ist.

82. Daher kann der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 zu sein.

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION

83. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren insbesondere dadurch verletzt worden sei, dass in dem Verfahren gegen ihn Beweismittel verwertet worden seien, die allein aufgrund des ihm durch Drohungen abgepressten Geständnisses erlangt worden seien. Artikel 6, soweit maßgeblich, lautet:

"(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ..."

A. Prozessuale Einrede der Regierung

1. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Die Regierung

84. Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Rügen nach Artikel 6 der Konvention die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Erstens habe der Beschwerdeführer, soweit er behaupte, das Verfahren gegen ihn sei unfair gewesen, weil die Strafgerichte es abgelehnt hätten, das Verfahren wegen der Drohungen gegen ihn einzustellen, seine Verfassungsbeschwerde - wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt habe - nicht hinreichend begründet. Zweitens habe der Beschwerdeführer, soweit er nach Artikel 6 rüge, dass die Verwertung der Beweismittel, die aufgrund des ihm abgepressten Geständnisses erlangt worden seien, in dem Verfahren nicht ausgeschlossen worden sei, die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention nicht erfüllt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestätigt habe, habe er die Frage einer Verletzung der Regeln über die Erhebung und Verwertung der aufgrund des ihm abgepressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren gegen ihn (Fernwirkung) vor dem Bundesgerichtshof nicht ordnungsgemäß vorgetragen.

b) Der Beschwerdeführer

85. Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Erstens machte er geltend, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, soweit er nach Artikel 6 gerügt habe, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht wegen des Geständnisses, das ihm durch Drohungen abgepresst worden sei, eingestellt worden sei. Er habe seine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht hinreichend begründet, indem er ausführlich und unter Bezugnahme auf dessen Leitentscheidungen dargetan habe, dass durch die Nichteinstellung des Verfahrens seine Rechte aus den Artikeln 1 und 104 Grundgesetz verletzt worden seien. Zweitens machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Hinblick auf seine Rüge nach Artikel 6, dass die Verwertung der aufgrund des ihm abgepressten Geständnisses erlangten Beweismittel in dem Verfahren nicht ausgeschlossen worden sei ("Fernwirkung"), die Erfordernisse nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt. In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof habe er den weitestgehenden möglichen Antrag gestellt, der auf die Einstellung des Verfahrens wegen des Geständnisses, das die Sicherstellung weiterer Beweismittel ermöglicht habe, gerichtet gewesen sei. Sein Antrag habe einen - weniger weit gehenden - Antrag, unrechtmäßig erlangte Beweismittel in dem Verfahren gegen ihn zumindest nicht zu verwerten, eingeschlossen. Der Bundesgerichtshof selbst habe, wie der Beschwerdeführer betonte, ohne Angabe von Gründen seine Revision als unbegründet verworfen, so dass über die wahren Gründe für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur spekuliert werden könne.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

86. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er über die prozessuale Einrede der Regierung, die er mit der Prüfung der Begründetheit der Rüge nach Artikel 6 verbunden hat, nicht zu erkennen braucht, da er davon ausgeht, dass Artikel 6 aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht verletzt worden ist.

B. Vereinbarkeit mit Artikel 6 der Konvention

1. Die Stellungnahmen der Parteien
a) Der Beschwerdeführer

87. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die in dem Verfahren gegen ihn vorgenommene Verwertung von Beweismitteln, die durch den gegen ihn angewandten Zwang zur Selbstbelastung erlangt worden seien, das Verfahren gegen ihn von Anfang an unfair gemacht und ihm in nicht wieder gutzumachender Weise die Möglichkeit genommen habe, sich wirksam zu verteidigen (Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention). Da das Landgericht mit seinen Beschlüssen vom 9. April 2003 gleich zu Beginn entschieden habe, das Verfahren nicht einzustellen und die strafverfahrensrechtliche Verwertung all der zahlreichen unmittelbar mittels Drohungen erlangten Beweismittel zuzulassen (wie z.B. der Ergebnisse der Obduktion der Leiche von J., der Reifenspuren seines Autos und seiner Schuhabdrücke an dem Weiher, in dem die Leiche gefunden worden sei, sowie der Kleidungsstücke und Schulsachen von J. und der zum Schreiben des Erpresserschreibens verwendeten Schreibmaschine), sei eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen. Er betonte, dass die Behörden spätestens, nachdem ihm das Geständnis abgepresst worden sei, nicht mehr in der Absicht gehandelt hätten, dass Leben von J., von dem sie wussten, dass er tot war, zu retten, sondern erst rund zwei Stunden später und ohne einen Arzt zu dem Weiher gefahren seien, an dem er die Leiche versteckt gehabt habe.

88. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in seiner Schlusserklärung ganz am Ende der gegen ihn geführten Hauptverhandlung ein Geständnis, das sich auch auf seine Absicht, J. zu töten, erstreckt habe, nur abgelegt habe, weil die durch Drohungen erlangten Beweismittel allesamt verwertet worden seien, um den Nachweis zu erbringen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe. Er sei in jedem Fall durch eine von den Strafverfolgungsbehörden gegen ihn geführte Medienkampagne vorverurteilt worden. Es sei klar gewesen, dass er aufgrund der Beweismittel, die durch das ihm abgepresste Geständnis erlangt worden seien, zu zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden würde, selbst wenn er während des gesamten Verfahrens gegen ihn schweigen würde. Durch ein Geständnis in der Hauptverhandlung, das für seine Überführung wegen Mordes keine Rolle gespielt habe, habe er mindestens eine Chance gehabt, dass dies bei der Strafzumessung wie üblich mildernd berücksichtigt würde. Doch angesichts der Verwertung der mittels Drohungen erlangten Beweismittel sei selbst sein Geständnis als wertlos angesehen worden. Ohne das Geständnis und wenn er nicht gezwungen worden wäre, aktiv Beweismittel vorzuzeigen, wären J.s Leiche, die er auf einem abgelegenen Privatgrundstück etwa 60 km von seinem Wohnort entfernt versteckt gehabt habe, und alle anderen Beweismittel entweder nie gefunden worden oder hätten mit seiner Tat nicht in Verbindung gebracht werden können. Er machte geltend, dass die Verwertung jeglicher aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 3 erlangter Beweismittel unter allen Umständen ausgeschlossen werden müsse, denn ließe man zu, dass die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Angeklagten gegen die Schwere der Tat abgewogen werde, so würde dies bei schweren Straftaten Verstöße gegen Artikel 3 erlauben (Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2). Die durch Drohungen von ihm erlangten Beweismittel hätten demnach auch zur Überprüfung der Richtigkeit seines Geständnisses nicht verwertet werden dürfen.

89. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland (a.a.O.) brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass das ihm abgepresste Geständnis und alle anderen Beweismittel, die in dem Verfahren gegen ihn verwertet worden seien, unter Verstoß gegen § 136a StPO und Artikel 3 der Konvention durch Folter erlangt worden seien. Da diese Beweise für seine Verurteilung entscheidend gewesen seien und er sich gegen ihre Verwertung nicht wirksam habe zur Wehr setzen können, sei das Verfahren gegen ihn unfair gewesen.

b) Die Regierung

90. Die Regierung trug vor, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fair gewesen sei und seine Verteidigungsrechte nicht verletzt habe. Das dem Beschwerdeführer abgepresste Geständnis sei in dem Verfahren gegen ihn nicht als Beweis verwertet worden. Nachdem er vom Landgericht Frankfurt am Main zu Beginn der Hauptverhandlung darüber belehrt worden sei, dass seine früheren Geständnisse als Beweismittel nicht verwertet werden konnten, habe der Beschwerdeführer sich dennoch aus freien Stücken entschieden, von seinem Recht zu schweigen keinen Gebrauch zu machen, und am zweiten Verhandlungstag geschildert, wie er J. getötet habe. Sein Anwalt habe seinerzeit betont, dass der Beschwerdeführer durch das Eingeständnis seiner Tat die Verantwortung dafür habe übernehmen wollen. Dieses Geständnis sei die wesentliche, wenn nicht sogar die ausschließliche Grundlage für die Tatsachenfeststellungen des nationalen Gerichts hinsichtlich der Planung und Ausführung seiner Straftaten gewesen, einschließlich der Vorsätzlichkeit des Mordes an J., die der Beschwerdeführer erst in seiner Schlusserklärung eingeräumt habe, nachdem das Gericht Zweifel an seiner Schilderung der Geschehnisse geäußert habe, der zufolge er nicht vorgehabt habe, das Kind zu töten. Dies belege, dass der Beschwerdeführer sich in dem Verfahren gegen ihn anders als durch ein umfassendes Geständnis hätte verteidigen können.

91. Die Regierung räumte zwar ein, dass das Landgericht auch Beweismittel verwertet habe, die im Anschluss an die erste polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 erlangt worden seien (insbesondere die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung der Leiche von J. und Reifenspuren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Nähe des Fundorts der Leiche von J.). Diese Beweismittel seien allerdings ausschließlich zur Bestätigung des vom Beschwerdeführer zuvor in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses und zusätzlich zu weiteren Zeugenaussagen und anderen wichtigen Beweisstücken verwertet worden, die aufgrund der polizeilichen Observierung des Beschwerdeführers beim Abholen des Lösegelds und danach in seiner Wohnung sichergestellt worden seien. Weder die Konvention noch das Völkerrecht verbiete es, im Strafprozess (im Unterschied zum Geständnis selbst) Beweismittel zu verwerten, die durch eine nach Artikel 3 verbotene Behandlung erlangt worden seien.

92. Unter Bezugnahme auf die Kriterien für ein faires Verfahren, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland (a.a.O.) erneut genannt hat, wies die Regierung ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Verwertung der in Rede stehenden Beweismittel in der Hauptverhandlung habe anfechten können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht habe. Außerdem habe sowohl an der Rettung von J.s Leben als auch an der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Ermordung ein hoher Grad öffentlichen Interesses bestanden, das die Verwertung von Beweismitteln, die durch eine nach Artikel 3 verbotene Maßnahme erlangt worden seien, habe rechtfertigen können. Die Beweismittel, die zur Bestätigung des Geständnisses des Beschwerdeführers verwendet worden seien, seien für seine Verurteilung nicht entscheidend gewesen. Nach seiner Observierung durch die Polizei ab dem Zeitpunkt, in dem er das Lösegeld abgeholt habe, sei er in jedem Fall dringend verdächtig gewesen, an der Entführung von J. beteiligt gewesen zu sein. Es sei mehr als wahrscheinlich, dass die Leiche von J. und weitere Beweismittel später ohnehin gefunden worden wären.

c) Drittbeteiligte

93. Die Drittbeteiligten trugen vor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Artikel 6 der Konvention vereinbar sei. Insbesondere sei auch sein Geständnis nicht Ergebnis eines insgesamt unfairen Verfahrens gewesen. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Strafverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main erklärt, dass er aus Reue und Respekt vor J.s Angehörigen gestanden habe. Es sei nicht legitim, wenn er jetzt behaupte, er habe nur in Anbetracht des von den vorliegenden Beweismitteln ausgehenden Drucks gestanden, nachdem sich seine Hoffnung auf eine strafmildernde Wirkung seines Geständnisses - anders gesagt, seine Hoffnung darauf, dass das Gericht eine besondere Schwere der Schuld nicht feststellen werde - nicht erfüllt habe.

2. Würdigung durch den Gerichtshof
a) Allgemeine Grundsätze

94. Im Hinblick auf die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung des Schweigerechts und des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit erlangt wurden, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es sich hierbei um allgemein anerkannte internationale Normen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach Artikel 6 gehören. Sie stellen u.a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzulässigem Zwang durch die Behörden ab und tragen so dazu bei, dass Fehlurteile vermieden und die Ziele des Artikels 6 erfüllt werden. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit setzt insbesondere voraus, dass für den Ankläger in einer Strafsache gilt, dass er die Schuld des Angeklagten nachzuweisen hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden (siehe u.a. Saunders ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2064, Rdnr. 68, und Heaney and McGuinness ./. Irland, Individualbeschwerde Nr. 34720/97, Rdnr. 40, ECHR 2000-XII).

95. Bei der Entscheidung über die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair war, ist auch zu berücksichtigen, ob die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Echtheit der Beweismittel anzufechten und ihrer Verwertung zu widersprechen. In Betracht zu ziehen ist ferner die Qualität der Beweismittel einschließlich der Frage, ob die Umstände, unter denen sie gewonnen wurden, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit oder Richtigkeit entstehen lassen (siehe u.a. Khan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 35394/97, Rdnr. 35 and 37, ECHR 2000-V; Allan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 48539/99, Rdnr. 43, ECHR 2002-IX; und Heglas, a.a.O., Rdnr. 86).

96. Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, es sei denn, die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten sind hierdurch verletzt worden. Artikel 6 garantiert zwar das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln an sich; diese richtet sich in erster Linie nach dem innerstaatlichem Recht (siehe Schenk ./. die Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46; Teixeira de Castro ./. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, S. 1462, Rdnr 34; und Heglas, a.a.O., Rdnr. 84).

97. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grundsätzlich zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Beweismitteln - wie z.B. Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht unrechtmäßig erlangt wurden - zulässig sind. Es ist vielmehr die Frage zu beantworten, ob das Verfahren insgesamt, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, fair war. Hierzu ist es erforderlich, die fragliche "Unrechtmäßigkeit" und, wenn es um die Verletzung eines weiteren Rechts aus der Konvention geht, die Art der festgestellten Verletzung zu prüfen (siehe u.a. Khan, a.a.O., Individualbeschwerde Nr. 35394/97, Rdnr 34; P.G. and J.H. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 44787/98, Rdnr. 76, ECHR 2001-IX; und Allan, a.a.O., Rdnr. 42).

98. Hinsichtlich der Prüfung der Art der festgestellten Konventionsverletzung weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass für die strafprozessuale Verwertung von Beweismitteln, die durch eine Artikel 3 verletzende Maßnahme gewonnen wurden, besondere Erwägungen gelten. Die Verwertung solcher Beweismittel, die infolge eines Verstoßes gegen eines der durch die Konvention garantierten Kernrechte erlangt wurden, wirft stets schwerwiegende Fragen in Bezug auf die Fairness des Verfahrens auf (siehe Içöz ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54919/00, 9. Januar 2003; Jalloh, a.a.O., Rdnr. 99, 104; Göçmen ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 72000/01, Rdnr. 73, 17. Oktober 2006; und Harutyunyan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 36549/03, Rdnr. 63, ECHR 2007-...).

99. Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf Geständnisse an sich festgestellt, dass die Verwertung von Aussagen, die infolge von Folter (Harutyunyan, a.a.O., Rdnr. 63, 66) oder sonstiger Misshandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 (Göçmen, a.a.O., Rdnr. 74-75) erlangt wurden, im Rahmen der Beweisführung im Strafverfahren das Verfahren insgesamt unfair macht, gleichviel, ob die Zulassung des Beweismittels für die Verurteilung des Beschwerdeführers ausschlaggebend war. In Bezug auf die strafprozessuale Verwertung von sachlichen Beweismitteln, die unmittelbar infolge einer Misshandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 gewonnen wurden, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass belastende sachliche Beweismittel, die infolge von Gewalthandlungen erlangt wurden, zumindest, wenn diese Handlungen als Folter zu bezeichnen sind, unabhängig von ihrem Beweiswert niemals zum Nachweis der Schuld des Gewaltopfers herangezogen werden dürfen. Jede andere Schlussfolgerung würde nur dazu dienen, moralisch verwerfliches Verhalten der Art, wie es die Verfasser von Artikel 3 der Konvention verbieten wollten, indirekt zu legitimieren oder, mit anderen Worten, "der Brutalität den Deckmantel der Rechtmäßigkeit zu verleihen" (siehe Jalloh, a.a.O., Rdnr. 105-107).

b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

100. Da die Erfordernisse nach Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf die Rechte der Verteidigung und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention anzusehen sind, wird der Gerichtshof die Rügen nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang prüfen (vgl. u. v. a. Windisch ./. Österreich, Urteil vom 27. September 1990, Serie A Band 186, S. 9, Rdnr. 23, und Lüdi ./. Schweiz, Urteil vom 15. Juni 1992, Serie A Band 238, S. 20, Rdnr. 43).

101. Bei der Prüfung der Frage, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt als fair angesehen werden kann, verweist der Gerichtshof auf seine bereits getroffene Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Geständnis, das er im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch E. am 1. Oktober 2002 abgelegt hat, durch unmenschliche Behandlung unter Verstoß gegen Artikel 3 abgepresst wurde (siehe Rdnr. 70). Am ersten Tag der Hauptverhandlung entschied das Landgericht Frankfurt am Main jedoch, dass nicht nur dieses Geständnis, sondern auch alle bis dahin abgelegten späteren Geständnisse des Beschwerdeführers nach § 136a Absatz 3 StPO in dem Verfahren nicht verwertet werden durften, und gab dem Antrag des Beschwerdeführers insoweit statt. Das Landgericht befand, dass wegen der Fortwirkung des Einsatzes verbotener Vernehmungsmethoden alle Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Ermittlungsbehörden dem Verbot der Verwertung in der Hauptverhandlung unterlägen, da ihm nicht die erforderliche "qualifizierte Belehrung" erteilt worden sei, dass seine früheren Aussagen in dem Verfahren gegen ihn nicht verwendet werden durften (siehe Rdnr. 24-26).

102. Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass - im Unterschied zu seinen Feststellungen in den Rechtssachen Hulki Günes (./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 28490/95, Rdnr. 91, ECHR 2003-VII) und Göçmen (a.a.O., Rdnr. 73) - nach der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Folgen daran geknüpft waren, wenn Geständnisse durch verbotene Misshandlung erlangt wurden; diese Folgen bewirkten, dass der Beschwerdeführer insoweit wieder in den vorigen Stand versetzt wurde, und dienten somit zum einen der Verurteilung des Einsatzes gegen Artikel 3 verstoßender Ermittlungsmethoden und zum anderen der Vorbeugung gegen den künftigen Einsatz solcher Methoden.

103. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte hingegen die Verwertung der Beweismittel, die den Ermittlungsbehörden infolge der dem Beschwerdeführer abgepressten Aussagen bekannt geworden sind (die sog. "fruit of the poisonous tree" - siehe Rdnr. 27), nicht untersagt und den vom Beschwerdeführer zu Beginn der Hauptverhandlung insoweit gestellten Antrag abgelehnt haben. Der Urteilsbegründung des Landgerichts ist zu entnehmen, dass zumindest ein Teil dieser Beweismittel, insbesondere die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in der Nähe des Weihers, in dem die Leiche des Kindes gefunden wurde, und die Obduktionsergebnisse bezüglich der Todesursache, zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses verwertet wurden (siehe Rdnr. 30).

104. Hinsichtlich der Art und Weise, in der die Ermittlungsbehörden diese sachlichen Beweismittel erlangt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei unmittelbar gezwungen worden, aktiv Beweismittel vorzuzeigen. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (siehe Rdnr. 68), gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von einem der während der Fahrt nach Birstein und zurück anwesenden Beamten erneut unmittelbar bedroht wurde, um ihn zu veranlassen, sachliche Beweismittel vorzuzeigen. Da die Ermittlungsbehörden den Beschwerdeführer, nachdem er das Lösegeld abgeholt hatte, heimlich observiert hatten, lagen ihnen ohnehin Beweismittel vor, wie z.B. das Erpresserschreiben und ein Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Ermittlungsbehörden die beanstandeten Beweismittel nur als indirektes Ergebnis - oder als "fruit" - der Aussagen sichern konnten, die infolge der Fortwirkung des Einsatzes gegen Artikel 3 verstoßender Ermittlungsmethoden gemacht wurden. Die Rechtssache ist deshalb zu unterscheiden von der Rechtssache Jalloh ./. Deutschland (a.a.O.), bei der es darum ging, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sachliche Beweismittel verwertet wurden, die direkt infolge einer Misshandlung unter Verletzung von Artikel 3 erlangt wurden (nämlich der Verabreichung eines Brechmittels, um den Beschwerdeführer zu zwingen, das von ihm verschluckte Beweismittel (Drogen) zu erbrechen).

105. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Verwertung der in Rede stehenden Beweismittel in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht in die Fallgruppe gehört, in der eine solche Verwertung das Verfahren unter allen Umständen automatisch unfair gemacht hat. Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass die starke Vermutung vorliegt, dass die Verwertung von Beweismitteln, die als "fruit" eines Geständnisses gewonnen wurden, das mit Artikel 3 verletzenden Mitteln abgepresst wurde, ein Verfahren in derselben Weise insgesamt unfair macht wie die Verwertung des abgepressten Geständnisses selbst. Der Gerichtshof muss deshalb über die Frage, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer fair war, im Lichte aller Umstände der Rechtssache entscheiden und dabei insbesondere die durch makellose Beweismittel erwiesenen Umstände, das Gewicht, das den beanstandeten Beweismitteln zukommt, sowie die Frage berücksichtigen, ob die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden, namentlich ob er die Möglichkeit hatte, die Zulassung und die Verwertung dieser Beweismittel in dem Verfahren gegen ihn anzufechten.

106. Hinsichtlich der Bedeutung, die den beanstandeten Beweismitteln und den makellosen Beweismitteln von den innerstaatlichen Gerichten beigemessen wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht in seinem Urteil die Täterschaft des Beschwerdeführers allein auf der Grundlage des neuen und umfassenden Geständnisses, das er nach qualifizierter Belehrung in der Hauptverhandlung, insbesondere in seiner Schlusserklärung abgelegt hatte, als erwiesen ansah (siehe Rdnr. 30). Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht ausdrücklich die Aussagen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung als wesentliche, wenn nicht gar ausschließliche Grundlage für seine Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Planung der Tat angesehen hat; dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt. Diese Feststellungen wurden gestützt durch die Aussage von J.s Schwester, den Wortlaut des Erpresserschreibens und den in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Zettel mit Notizen zur Planung der Tat. Da der Beschwerdeführer, nachdem er das Lösegeld abgeholt hatte, heimlich von der Polizei observiert wurde, können diese weiteren Beweismittel nicht angesehen werden, als seien sie aufgrund des ersten, dem Beschwerdeführer abgepressten Geständnisses sichergestellt worden. Im Hinblick auf die Tatausführung hat das Landgericht außerdem ausdrücklich festgestellt, dass seine Tatsachenfeststellungen zu dieser Frage ausschließlich auf dem Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung beruhten. Weitere Beweisstücke wurden vom Landgericht nur zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts dieses Geständnisses verwendet. Hierunter waren auch einige beanstandete Beweismittel, namentlich die Obduktionsergebnisse bezüglich der Todesursache von J. und die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammenden Reifenspuren in der Nähe des Weihers, in dem die Leiche des Kindes gefunden wurde, sowie Beweisstücke, die unabhängig von dem ersten, ihm abgepressten Geständnis hätten sichergestellt werden können, namentlich der Teil des Lösegelds, der in seiner Wohnung gefunden oder auf seine Konten eingezahlt worden war. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die wesentliche Grundlage für das Urteil des Landgerichts das erneute Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung war, während alle andere Beweismittel einschließlich der beanstandeten sachlichen Beweismittel eine Nebenrolle spielten und nur verwertet wurden, um den Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer in vollem Umfang geständig war und sich durch seine Aussagen selbst belastet hat, ließe sich sogar sagen, dass diese zusätzlichen Beweismittel nicht zu seinem Nachteil verwertet wurden. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass nach der Beweislage vor dem Landgericht auch ohne das Geständnis des Beschwerdeführers am letzten Verhandlungstag hinreichende Beweise für seine Überführung zumindest wegen erpresserischen Menschenraubs vorlagen.

107. Hinsichtlich des erneuten Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, er habe dieses Geständnis nur abgelegt, weil die beanstandeten Beweismittel als Beweise gegen ihn verwertet werden sollten und tatsächlich auch verwertet wurden. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten stets bekräftigt hat, dass er aus freien Stücken gestanden habe, weil er Reue empfinde und um Verzeihung bitten wolle. Angesichts der Begründung des Landgerichts, in der betont wird, dass das Geständnis des Beschwerdeführers für die Feststellungen des Gerichts zur Tatausführung von entscheidender Bedeutung war (siehe Rdnr. 30-31), da andernfalls nur eine weniger schwere Straftat hätte bewiesen werden können, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, ist der Gerichtshof jedenfalls nicht überzeugt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre zu schweigen und dass er bei seiner Verteidigung keine andere Wahl hatte, als in der Hauptverhandlung zu gestehen. Er hat sogar zu Beginn und am Schluss der Hauptverhandlung in verschiedener Hinsicht gestanden; darin könnte eine Änderung seiner Verteidigungsstrategie gesehen werden. Sein Geständnis kann daher nicht als das Ergebnis von Maßnahmen angesehen werden, die seine Verteidigungsrechte in dem Verfahren gegen ihn im Kern vernichtet hätten.

108. Hinsichtlich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers, die beanstandeten Beweismittel anzufechten, stellt der Gerichtshof fest, dass er die Verwertung der Aussagen, die er vor der Hauptverhandlung gemacht hat, erfolgreich angefochten hat. Das Landgericht schloss nicht nur die abgepressten Aussagen als solche, sondern auch alle anderen Aussagen aus, die möglicherweise infolge der Fortwirkung der gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung gemacht wurden. Der Beschwerdeführer konnte außerdem der Verwertung der - belastbaren - Sachbeweise in der Hauptverhandlung gegen ihn widersprechen, was er auch tat. Das Landgericht, in dessen Ermessen es stand, diese Beweismittel auszuschließen, erklärte in einer ausführlich begründeten Entscheidung unter Abwägung aller betroffenen Interessen, dass die Beweismittel zulässig seien. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass auch in dieser Hinsicht nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers missachtet wurden.

109. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache, einschließlich der polizeilichen Observierung des Beschwerdeführers, nachdem er das Lösegeld abgeholt hatte, und der verfügbaren makellosen Beweismittel, die beanstandeten Beweismittel bei der Überführung des Beschwerdeführers nur eine Nebenrolle spielten und dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers infolge ihrer Zulassung nicht beeinträchtigt wurden. Ihre Verwertung hat deshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt nicht unfair gemacht. Ein Verstoß gegen Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Konvention liegt folglich nicht vor.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:

1. einstimmig, dass über die prozessuale Einrede der Regierung nicht entschieden werden muss;

2. mit sechs zu einer Stimme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein;



3. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden ist.

Ausgefertigt in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher Sitzung am 30. Juni 2008 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg.

ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN KALAYDJIEVA

Zu meinem Bedauern kann ich mich den Schlussfolgerungen der Mehrheit hinsichtlich der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Opfer von Zwang und der Fairness des Strafverfahrens nicht anschließen. Beide Fragen sind ausschlaggebend für das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit, welches "zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach Artikel 6 gehör[t]. [Es] stellt u.a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzulässigem Zwang durch die Behörden ab…" (Saunders ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, Rdnr. 68). Meines Erachtens weichen die Schlussfolgerungen der Mehrheit von der ständigen Rechtsprechung der Konventionsorgane zu den Standards für den Schutz vor Verstößen gegen Artikel 3 ab, denn erstmals wurde festgestellt, dass die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung dieser Bestimmung erlangt wurden, die Fairness des Strafverfahrens nicht beeinträchtigt hat.

Unzulässiger Zwang im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen sollte von jeder anderen Form der Misshandlung unterschieden werden, und zwar aufgrund des spezifischen Zwecks, der damit verfolgt wird - Selbstbelastung -, und der entsprechenden Auswirkung - ein unfaires Verfahren -, die ebenfalls konventionswidrig sind.

Welche Abhilfemaßnahmen wären als angemessen anzusehen, um dem Opfer eines anerkannten Verstoßes gegen Artikel 3 in der vorliegenden Sache Rechtsschutz zu gewähren? Da Zwang mit dem Ziel der Selbstbelastung auf die Beeinflussung des Verfahrens gerichtet ist, muss meiner Ansicht nach ein wirksamer Schutz in solchen Fällen Garantien und gegebenenfalls wirksame Abhilfemaßnahmen nicht nur im Hinblick auf die erlittene verbotene Behandlung, sondern auch im Hinblick auf die mögliche Auswirkung dieses Zwangs auf die Fairness des Verfahrens umfassen.

In der vorliegenden Rechtssache haben die innerstaatlichen Behörden anerkannt, dass der Wille des Beschwerdeführers Zwang unterworfen wurde, was einen Verstoß gegen Artikel 3 darstellt. Sie erklärten, dass seine späteren Aussagen und auch seine anderen selbstbelastenden Handlungen durch die fortdauernde Wirkung dieser Behandlung, nämlich die Angst vor Folter, beeinflusst worden seien. Unter diesen Umständen können die strafrechtliche Verfolgung der verantwortlichen Polizeibeamten und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, eine Entschädigung zu erlangen, nur als Abhilfemaßnahme im Hinblick auf die unmittelbare Wirkung der erlittenen Misshandlung gesehen werden. Im Vergleich zu einer wirksamen Möglichkeit zur Anfechtung der so erlangten Beweismittel ist diese Abhilfemaßnahme weder auf eine Heilung des durch Zwang erreichten Ziels - Selbstbelastung - gerichtet, noch führt sie im Hinblick auf die mögliche Auswirkung - unfaires Verfahren - zu irgendeinem Ergebnis, wenn sie angewendet wird (Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 192, ECHR 2006-V).

Dem Beschwerdeführer wurde eine im innerstaatlichen Recht ausdrücklich vorgesehene Verfahrensgarantie vorenthalten, nämlich das Erfordernis einer besonderen Belehrung über die Folgen von Handlungen, die unter Zwang erfolgen. Die Bemühungen seines Rechtsanwalts, ihn über die Bedeutung von Drohungen und Selbstbelastung aufzuklären, waren vergeblich. Meines Erachtens wurde den wesentlichen Erfordernissen für den Schutz der Rechte des Beschwerdeführers nicht damit Genüge getan, dass er die Möglichkeit hatte, die erlangten Beweismittel anzufechten und sie für unzulässig erklären zu lassen. Das Landgericht Frankfurt erklärte, dass diesen Beweismitteln der "Makel" des Zwangs anhafte. Jedoch dürften nur "Aussagen [im Unterschied zu anderen Beweismitteln], die durch die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden zustande gekommen sind, in dem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren nicht verwertet werden" (siehe Rdnr. 22-23 des Urteils). Das innerstaatliche Gericht begründete diese Entscheidung wie folgt:

"Die Abwägung der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Angeklagten - im vorliegenden Fall die Androhung körperlicher Gewalt - und der Schwere der ihm vorgeworfenen und aufzuklärenden Tat - vollendete Tötung eines Kindes -lässt die Unverwertbarkeit der infolge der Aussage des Angeklagten bekanntgewordenen Beweismittel - insbesondere das Auffinden des toten Kindes und die Ergebnisse der Obduktion - unverhältnismäßig erscheinen." (siehe Rdnr. 27)

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet nicht zwischen Aussagen und Beweismitteln, die durch Zwang erlangt wurden. Die Große Kammer bekräftigte in ihrem kürzlich ergangenen Urteil in der Sache Saadi ./. Italien [GK] (Individualbeschwerde Nr. 37201/06, Rdnr. 139-140, ECHR 2008-...), dass es ein falscher Ansatz ist, die "Gefahr" oder Schwere einer Misshandlung gegen die "Gefährlichkeit für die Gemeinschaft" abzuwägen, denn dies "kommt der Feststellung gleich, dass … der Schutz der nationalen Sicherheit es rechtfertigt, die Gefahr einer Misshandlung des Betroffenen eher in Kauf zu nehmen". Die Werte des fairen Verfahrens und das absolute Verbot von Misshandlung können nicht abgestuft oder gegeneinander abgewogen werden. In Fällen, in denen anerkanntermaßen Zwang angewendet wurde, um eine Selbstbelastung mit entsprechender Wirkung auf das Recht auf ein faires Verfahren herbeizuführen, erscheint dieser Ansatz als wirksame Abhilfemaßnahme gleichermaßen ungeeignet.

Wurden durch Zwang erlangte Beweismittel verwertet, kann die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft allein aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung der verantwortlichen Beamten verloren hat, so ausgelegt werden, als legitimiere sie Zwang als Methode zur Beschaffung von Beweismitteln in Strafverfahren. Verstöße gegen das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung könnten damit im Namen der Gerechtigkeit begründet und begünstigt werden.

Der Gerichtshof hat nie anerkannt, dass die Opfereigenschaft einer misshandelten Person allein durch die Zahlung einer Entschädigung entfallen kann, denn damit würde einer Politik Vorschub geleistet, nach der in "wichtigen" Fällen die Devise "Zahlen und Foltern" gilt.

Ich glaube, dass der Ansatz der innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache aus einem ähnlichen Grund gefährlich ist: Die Behörden könnten dazu verleitet werden, sich unter Verletzung von Artikel 3 Beweismittel zu beschaffen, wenn der Preis - Bestrafung eines Beamten und Zahlung einer Entschädigung - im Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen - die Verurteilung des Verdächtigen in einem schwierigen Fall sicherzustellen - als vertretbar angesehen wird.

Es stimmt zwar, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die Regelungen zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Beweismitteln in das Ermessen der innerstaatlichen Behörden fallen. Dennoch hat der Gerichtshof Strafverfahren stets für unfair erklärt, wenn unter Verletzung von Artikel 3 erlangte Beweismittel verwertet wurden.

Die beschwerdegegnerische Regierung weist darauf hin, dass, "weder die Konvention noch das Völkerrecht [es verbiete], im Strafprozess Beweismittel zu verwerten (im Unterschied zum Geständnis selbst), die durch eine nach Artikel 3 verbotene Behandlung erlangt wurden" (siehe Rdnr. 91 des Urteils). Es scheint, dass die Diskussion über die Anwendbarkeit der "fruits of the poisonous tree"-Doktrin unter den vorliegenden Umständen eher theoretischer Natur ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur durch Aussagen selbst belastet hat. In Begleitung zahlreicher Polizeibeamter zeigte er aktiv die Leiche des Kindes und später an jenem Morgen noch weitere maßgebliche Beweisstücke vor, mit denen er sich selbst belastete. Ich habe keinen Grund zu bezweifeln, dass es "mehr als wahrscheinlich [war], dass die Leiche von J. und weitere Beweismittel später ohnehin gefunden worden wären" (siehe Rdnr. 92), aber meiner Ansicht nach hat der Gerichtshof darüber nicht zu spekulieren. Bei der Prüfung der Frage, ob das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit wirksam ausgeübt wurde, muss der Gerichtshof feststellen, ob "der Ankläger in einer Strafsache die Schuld des Angeklagten [nachgewiesen] hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden". Es wird nicht bestritten, dass die beanstandeten "Beweismittel […] durch Zwang … gegen den Willen des Angeklagten erlangt" und im Strafprozess verwertet wurden. Die wirkungslosen Möglichkeiten, die der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verwertung dieser Beweismittel hatte, wurden bereits erörtert.

Was den Umfang dieser Beweisverwertung angeht, war sich die Mehrheit einig, dass "die wesentliche Grundlage für [seinen Schuldspruch] das erneute Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung war, während … [die] beanstandeten sachlichen Beweismittel eine Nebenrolle spielten und nur verwertet wurden, um den Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer in vollem Umfang geständig war und sich durch seine Aussagen selbst belastet hat, ließe sich sogar sagen, dass diese zusätzlichen Beweismittel nicht zu seinem Nachteil verwertet wurden" (siehe Rdnr. 106 des Urteils).

Der Gerichtshof hat nicht über die verschiedenen Szenarien zu spekulieren, die möglich gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer sich anders verhalten und im Prozess von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte. Ich teile die Überzeugung nicht, dass er die ehrliche Absicht hatte zu gestehen, nachdem er zunächst beantragt hatte, die beanstandeten Beweismittel für unzulässig zu erklären. Überdies konnten seine Geständnisse allein, d.h. ohne eine Überprüfung ihres Wahrheitsgehalts anhand der beanstandeten Beweismittel, nach innerstaatlichem Recht nicht verwertet werden oder wären zumindest unzureichend gewesen, um ihn des vorsätzlichen Mordes schuldig zu sprechen. Das Landgericht betonte, "dass das Geständnis des Beschwerdeführers für die Feststellungen des Gerichts zur Tatausführung von entscheidender Bedeutung war, da andernfalls nur eine weniger schwere Straftat hätte bewiesen werden können" (siehe Rdnr. 107 des Urteils). Die Mehrheit stellte hierzu auch fest, dass "nach der Beweislage vor dem Landgericht auch ohne das Geständnis des Beschwerdeführers … hinreichende Beweise für seine Überführung zumindest wegen erpresserischen Menschenraubs vorlagen" (siehe Rdnr. 106). Wie es scheint, war die Verwertung der beanstandeten Beweismittel von entscheidender Bedeutung für die Anklagevorwürfe, die infolge der Aussagen des Beschwerdeführers im Ermittlungsstadium von Entführung zu vorsätzlichem Mord heraufgestuft wurden. Die Strafandrohungen für Entführung und für vorsätzlichen Mord, dessentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sind unterschiedlich. Der Beschwerdeführer trägt nun tatsächlich die volle Verantwortung für sein schreckliches Verbrechen, was er laut eigenem Bekunden auch wollte. Angesichts des beschriebenen Verfahrens glaube ich, dass er auch aufgrund seiner unter Zwang erfolgten, selbstbelastenden Handlungen zur Verantwortung gezogen und bestraft wurde.

In der vorliegenden Rechtssache stützte sich die Mehrheit auf den Ansatz der Beurteilung und Abwägung, wie er ähnlich auch bei Rügen eines unfairen Verfahrens wegen Verletzung der Rechte aus Artikel 8 der Konvention angewendet wird. In Anbetracht des absoluten Verbots in Artikel 3 sollte meines Erachtens der Gerichtshof, soweit die innerstaatlichen Behörden festgestellt haben, dass aufgrund einer anerkannten Verletzung von Artikel 3 erlangte Beweismittel verwertet wurden, nicht weiter prüfen müssen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt wurde. Allein die Tatsache, dass diese Beweismittel verwertet wurden, erscheint mir ausreichend, um eine Verletzung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit festzustellen.

Die Möglichkeit eines Opfers, die Verwertung dieser Beweismittel im Strafverfahren anzufechten und gegebenenfalls wirksam zu verhindern, kann im Hinblick auf die Frage des fairen Verfahrens nicht im Rahmen einer Abwägung zwischen der Schwere der Misshandlung und der Gefährlichkeit der Person behandelt werden. Ob es diese Möglichkeiten gibt, sollte als eine Frage im Zusammenhang mit der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe für die Zwecke der Zulässigkeit der Rügen und mit den Pflichten der Unterzeichnerstaaten der Konvention nach Artikel 13 angesehen werden. Wenn, wie in der vorliegenden Rechtssache, die Verwertung solcher Beweismittel und ihre Auswirkung auf das Ergebnis des Strafverfahrens durch die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschlossen waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ankläger "die Schuld des Angeklagten [nachgewiesen] hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu stützen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden". Wurde auf solche Mittel zurückgegriffen, sollte dies Schlussfolgerungen bezüglich der Unschuldsvermutung und der Fairness des Strafverfahrens nach sich ziehen. Der Ansatz der Mehrheit birgt die Gefahr, dass eine Praxis Eingang in die Rechtsprechung des Gerichtshofs findet, nach der eine bereits festgestellte Verletzung von Artikel 3 neu beurteilt wird. Noch wichtiger ist, dass dieser Ansatz die Absolutheit des Verbots in Artikel 3 unterlaufen und die Möglichkeit eröffnen kann, entgegen den Grundsätzen eines fairen Verfahrens bei bestimmten Anklagevorwürfen das entsprechende Maß an zulässigem Zwang und seine Anwendung zu kalkulieren.

Ich habe keinerlei Verständnis für die Taten des Beschwerdeführers und teile die große Betroffenheit, die das schreckliche Verbrechen an einem unschuldigen Kind ausgelöst hat. Zu meinem Bedauern kann ich mich jedoch den Schlussfolgerungen der Mehrheit bezüglich der Fortdauer der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers und der Fairness seines Verfahrens nicht anschließen. In Anbetracht des unzureichenden Schutzes seines Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit war er meiner Ansicht nach weiterhin ein Opfer von Zwang, wodurch die Fairness des gegen ihn geführten Strafverfahrens beeinträchtigt wurde. Meines Erachtens könnten beide Mängel geheilt werden, wenn dem Beschwerdeführer ein erneutes Verfahren ermöglicht wird.


[Redaktioneller Hinweis: Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin. Zur bisherigen Beweisverwertungslehre des EGMR vgl. m.w.N Gaede, Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art. 6 EMRK (2007), S. 319 ff. und S. 804 ff.; ders. HRRS 2006, 241, 247 ff.; zur Ausnahmslosigkeit des Art. 3 EMRK vgl. schon ders., in: Camprubi, Angst und Streben nach Sicherheit in Gesetzgebung und Praxis (2004), S. 155 ff.]

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 627

Bearbeiter: Karsten Gaede