HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2015
16. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Praxistaugliche Änderungen zur Bekämpfung der Auslandskorruption?

Kritische Anmerkungen zum Regierungsentwurf vom 21.01.2015

Von RA Dr. Matthias Brockhaus und Jurist (Univ.) Marius Haak, Essen[*]

I . Einleitung

Das BMJV hat am 11.06.2014 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vorgestellt, den die Bundesregierung am 21.01.2015 abgesegnet hat.[1] Ein maßgeblicher Eckpunkt dieses Gesetzesvorhabens ist die (grundsätzlich zu begrüßende) formale Übertragung der Vorschriften des EUBestG[2], des IntBestG[3] und des IStGH-GleichstellungsG[4] in das Kernstrafrecht sowie die (problematische und teilweise erhebliche) materielle Erweiterung der Strafvorschriften zur Bestechung und Bestechlichkeit europäischer, ausländischer und internationaler Amtsträger.

Inhaltlich geht der Entwurf durch die Ausweitung der §§ 331, 333 StGB-E (Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung) noch deutlich weiter als ein vergleichbarer Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2007[5], der sich durch Ablauf der Wahlperiode glücklicherweise erledigt hatte und zuvor auf breiten Widerstand[6] gestoßen war.[7]

Daher erstaunt es umso mehr, dass der Gesetzgeber dieses Vorhaben trotz der erhobenen Einwände erneut und in noch bedenklicherer Weise in Angriff nimmt. Aus Sicht des (nicht nur verteidigenden) Praktikers stellt sich die Frage, ob sich die ehrgeizigen Ziele mit den Instrumentarien der Ermittlungsbehörden tatsächlich umsetzen lassen. So lassen nicht nur die evidenten Mängel des Rechtshilferechts[8] erwarten, dass die geplanten Erweiterungen der "Auslandskorruption" in der Praxis leer laufen werden. Nicht zu übersehen ist auch, dass entsprechende Verfahren schon auf der Grundlage des bisherigen Reglementariums kaum praktische Bedeutung erlangt haben.[9] Bereits jetzt stellen sich in der Praxis manifeste Beweis- und Auslegungsprobleme, etwa dahingehend, ob der tangierte Personenkreis die Qualifikation eines Amtsträgers nach dem EUBestG und/oder dem IntBestG erreicht.

Der Gesetzgeber scheint dieses Problem gänzlich zu ignorieren. Die geplante Übertragung des Begriffs des "Europäischen Amtsträgers" auf die ohnehin schon konturlosen und unbestimmten Straftatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ist abwegig.[10] Sinnvoll(er) wäre es, die Reformbemühungen zunächst an dieser grundlegenden (materiell-rechtlichen) Stelle anzusetzen, um zumindest in den "nationalen Fallkonstellationen" zu mehr Rechtssicherheit zu gelangen.[11] Aufgrund der zu erwartenden Anwendungsprobleme zeichnet sich ferner ab, dass der

vorliegende (rein "technische") Entwurf ausschließlich "Symbolcharakter" hat.[12]

Es ist nicht möglich, den insgesamt "schwachen" Entwurf näher zu beleuchten. Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf die aus Sicht der Verfasser maßgeblichen Probleme.

II. Der Begriff des europäischen Amtsträgers – Kritik

Die geplanten Änderungen sehen eine Legaldefinition des "Europäischen Amtsträgers" in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB-E[13] vor.[14] Im Vergleich zu den derzeitigen Bestimmungen des EUBestG hätte dies erhebliche strafrechtliche Auswirkungen, da sich der europäische Amtsträgerbegriff auch auf die Straftatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) erstrecken würde. Der insoweit verharmlosende[15] Gesetzgeber meint, dass die Erweiterung aufgrund der "inzwischen noch weiter fortgeschrittenen Integration Deutschlands in die Europäische Union" und "der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union" zu rechtfertigen sei.[16] Zudem sei diese Erweiterung geboten, da die Europäische Union nicht selber die Möglichkeit hat, Taten von und gegenüber ihrer Bediensteten unter Strafe zu stellen.[17]

Die neue Begriffsdefinition stellt die Praxis vor zwei signifikante Anwendungsprobleme, die das Gesetzesvorhaben offen lässt:

1. Auslegung des Europäischen Amtsträgerbegriffs

Zunächst bliebt unklar, nach welchem Recht der "Europäische Amtsträgerbegriff" auszulegen ist.

Nach derzeitigem Recht wird etwa bei der Frage, ob eine Person Gemeinschaftsbeamter im Sinne des EUBestG ist, ausschließlich auf Art. 1 EU-Bestechungsprotokoll[18] zurückgegriffen.[19] Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Verweis im EUBestG.[20] In § 11 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. b StGB-E ist sowohl der Begriff des "Gemeinschaftsbeamten"[21] als auch der soeben angesprochene Verweis auf Art. 1 EU-Bestechungsprotokoll nicht mehr enthalten. Aus diesem Umstand und aus dem Wortlaut der Norm lässt sich die Auffassung vertreten, dass in Zukunft bei der Bestimmung des Europäischen Amtsträgerbegriffs nicht mehr ausschließlich auf das EU-Bestechungsprotokoll, sondern auf das gesamte Recht der Europäischen Union abgestellt werden soll.[22] Für eine Auslegung des Europäischen Amtsträgerbegriffs nach deutschem (Straf-) Recht lässt sich dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. b StGB-E und der Gesetzesbegründung (leider) keine Grundlage entnehmen.

Der deutsche Rechtsanwender muss also bei der Auslegung des Europäischen Amtsträgerbegriffs des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB-E somit (irgendwie) Unionsrecht anwenden, was in der Praxis mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, im Gegensatz zum "ausländischen" Amtsträger aber noch möglich ist. Eine Prüfbasis hierfür bildet (immerhin) Art. 1 EU-Bestechungsprotokoll[23] sowie Punkt 1.3. des Erläuternden Berichts zu dem Protokoll.[24]

Es gilt jedoch zu bedenken, dass die Immunitätsvorschriften des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007[25] die Praxistauglichkeit der Erweiterungsnorm gleich wieder in Frage stellen. Schon die "Wirkungskraft" des EUBestG wurde von Gänßle insbesondere in Fällen der Bestechlichkeit von EU-Beamten und Mitgliedern der Kommission (zu Recht) bezweifelt, da diese wegen aller Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Beamter begangen haben, umfassende Immunität[26] genießen.[27] Das deutsche Strafrecht ist gegenüber diesen Beamten somit "kaum durchsetzbar".[28] Wenn dies die Effektivität der entsprechenden Strafvorschrift schon im Zusammenhang mit pflichtwidrigen Diensthandlungen erheblich ein-

schränkt, so muss dies erst Recht im Rahmen pflichtgemäßer Dienstausübung gelten. Es ist davon auszugehen, dass die Organe der EU in den (Verdachts-) Fällen, in denen der Vorteil "nur" für eine pflichtgemäße Dienstausübung zugewandt wurde, noch weniger bereit sein werden, die Immunität des Beamten aufzuheben.

2 . Die Ausweitung auf die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

Die §§ 332, 334 StGB fordern für eine Strafbarkeit bekanntlich das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung. Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine konkrete, pflichtwidrige Diensthandlung angenommen bzw. gewährt[29] werden.[30] In den §§ 331, 333 StGB ist das Merkmal der Unrechtsvereinbarung jedoch dahingehend eingeschränkt, als dass diese Unrechtsvereinbarung nur noch in "gelockerter Form" vorliegen muss ("für die Dienstausübung").[31] Es reicht also dem Grund nach aus, dass der Vorteil ganz allgemein für eine pflichtgemäße Dienstausübung etwa gewährt oder angenommen wird.[32] Die gesetzgeberische Intention ist klar, nur so können die in der Praxis erheblichen Nachweisprobleme umgangen werden. Diese Erleichterung führt letztlich dazu, dass Staatsanwaltschaften in den Fällen, in denen sich eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht nachweisen lässt, hilfsweise auf die §§ 331, 333 StGB zurückgreifen[33], so dass sich diese zu "Auffangtatbeständen" mit einer bedenklich "uferlosen Weite"[34] entwickelt haben.

Die beschriebenen Gegebenheiten in "rein inländischen Fallkonstellationen" wirken sich erst Recht nachteilig in Verfahren mit Auslandsbezug aus.

Der Gesetzgeber scheint aber, in Kenntnis dieser Problematik, mit der Ausdehnung des "Europäischen Amtsträgerbegriffs" gerade entsprechende Beweisschwierigkeiten umgehen zu wollen. Tatsächlich wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen (nur noch) von der Frage abhängen, ob (irgendwie) eine tatqualifizierende EU-Amtsträgerstellung begründet werden kann. Diese Entwicklung ist äußerst bedenklich, sie führt zu einer "Preisgabe der tatbestandlichen Bestimmtheit"[35]. Der Gesetzgeber wäre bei diesem Gesetzesvorhaben gut beraten, "Augenmaß zu halten und nicht im vermeintlichen Interesse des Schutzes der Rechtsordnung durch das Strafrecht eben deren Grundprinzipien auf dem Altar der Korruptionsbekämpfung zu opfern"[36]. Diese Chance wäre bei einer rein begrifflichen Ausdehnung ohne materielle Ausbesserung der §§ 331, 333 StGB grandios vertan. Unabhängig hiervon bleibt völlig ungewiss, nach welchen Maßstäben zu bestimmen ist, ob ein Vorteil "für die Dienstausübung" etwa gewährt oder angenommen worden ist.

III. § 335a Abs. 1 StGB-E

Fast ähnlich dramatisch sind die angedachten Änderungen im Bereich des § 335a Abs. 1 StGB-E.

Diese Vorschrift enthält eine Gleichstellungsklausel, durch welche die Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a[37] und Nr. 2 Buchst. a[38] EUBestG sowie Art. 2 § 1 IntBestG[39] in das Strafgesetzbuch integriert werden sollen.[40] Die Gleichstellungsregelung des § 335a Abs. 1 StGB-E soll künftig für alle ausländischen und internationalen Amtsträger und Richter in den Fällen der Bestechung gem. § 334 StGB und auch der Bestechlichkeit gem. § 332 StGB gelten, sofern sich die Tat auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht. Erfasst werden sowohl Amtsträger der EU-Mitgliedstaaten als auch solche sämtlicher anderer Staaten. § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB-E soll den derzeitigen Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. c IntBestG ohne inhaltliche Änderungen in das Kernstrafrecht integrieren.[41] Der Begriff des Amtsträgers, welcher derzeit im EUBestG sowie im IntBestG Verwendung findet, soll durch den Begriff "Bedienstete" ersetzt werden. Auf eine Ausschlussklausel, nach welcher die Stellung des ausländischen Amtsträgers eines EU-Mitgliedsstaats der Stellung eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entsprechen muss (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG), wird verzichtet. In bestimmten (praktisch eher uninteressanten Ausnahmefällen) sollen gar die §§ 331, 333 StGB anwendbar sein.

Aus praktischer Sicht stellen sich (erneut) die nachfolgenden (Auslegungs-) Fragen:

1. Auslegungsfragen

Bei der Auslegung des Begriffs des ausländischen Amtsträgers ist nach derzeitigem Recht zwischen Amtsträgern von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Amtsträgern anderer Länder zu unterscheiden.

a) Zunächst: Die geltende Rechtslage

aa) Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung[42] und Literatur[43] werden Amtsträger eines EU-Mitgliedstaats nur dann den deutschen Amtsträgern gleichgestellt, wenn sie nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats als Amtsträger angesehen werden und ihre Stellung der eines Amtsträgers gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht (vgl. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG).[44] In der Praxis hat dies den Vorteil, dass der deutsche Rechtsanwender zunächst (in umgekehrter Reihenfolge) prüfen kann, ob eine Amtsträgereigenschaft nach dem deutschen Recht vorliegt. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, muss die unangenehme Folgeprüfung vorgenommen werden, ob die Amtsträgerstellung (auch) nach dem Recht des betroffenen EU-Mitgliedstaates einschlägig ist. Schon im Lichte der deutschen "verlängerter Arm"-Rechtsprechung[45] bedarf es keiner weiteren Ausführung, dass dies – jedenfalls ohne Hilfe eines Sachverständigen – utopisch ist.

bb) Bezüglich des ausländischen Amtsträgers nach dem IntBestG gehen Rechtsprechung[46] und (herrschende) Literatur[47] – mangels Besserem – davon aus, dass der Amtsträgerbegriff des IntBestG völkerrechtlich autonom auszulegen ist.[48] Die Auslegung nach ausländischem Recht und natürlich auch deutschem Recht verbietet sich demnach. Anerkannt ist mittlerweile, dass bei der Auslegung auf die Definition des Art. 1 Abs. 4 Buchst. a OECD-Übereinkommen[49] und die Erläuterungen zu dem Übereinkommen[50] abzustellen ist.[51] Da es der OECD-Konvention und den Erläuterungen aber an spezifischen (und praxistauglichen) Auslegungshilfen für den Rechtsanwender fehlt,[52] kann dieser nicht vollständig auf eine Anwendung ausländischen Rechts verzichten.[53] Der Rechtsanwender muss das ausländische Recht[54] bei der autonomen Auslegung somit zwangsnotwendig ergänzend anwenden.[55]

b) Die Auslegung des Begriffs des ausländischen Amtsträgers

In der Praxis wird sich auch weiterhin und insbesondere die Frage, stellen, wie die in § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB-E aufgelisteten "Bediensteten" und "beauftragten Personen"[56] definiert werden. Die formale Integration der Vorschriften in den kernstrafrechtlichen Bereich führt unweigerlich zu der Frage, ob auch künftig eine "autonome" Auslegung Bestand haben wird oder nicht doch eher eine ausländische oder im besten Fall gar inländische Begriffsdefinition zum Zuge kommt.

aa) Auslegung nach deutschem Rechtsverständnis

Ein Argument für den praktisch "besten" Weg einer Auslegung nach "deutschem Rechtsverständnis" ist die Integration der Vorschriften des IntBestG und des EUBestG in das Strafgesetzbuch. Letztlich bleibt dies aber ein rein formaler Gesichtspunkt. Die Entwurfsbegründung enthält im Übrigen, wie auch die Entwurfsbegründung aus dem Jahr 2007, keine Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Zudem wurde in dem Entwurf bewusst auf den gesetzlich definierten rechtstechnischen Begriff des Amtsträgers i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB verzichtet.[57] Damit wird deutlich, dass bei der Bestimmung des ausländischen Bediensteten nicht die Merkmale des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB angewendet werden sollen.[58] Diese Ansicht wird noch dadurch untermauert, dass die Entwurfsverfasser die Lauterkeit des ausländi-

schen öffentlichen Dienstes, wenn auch nur eingeschränkt, als geschütztes Rechtsgut ansehen.[59] Ein solcher Schutz kann nicht erfolgen, wenn nach deutschem Recht entschieden werden soll, ob eine Amtsträgerstellung der ausländischen Person vorliegt. Letztlich spricht auch die systematische Stellung der § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a StGB(-E) im Verhältnis zu § 335a StGB-E – leider – eher gegen eine Auslegung nach deutschem Rechtsverständnis.[60]

bb) Auslegung nach dem Recht des ausländischen Staates, welchem der Amtsträger angehört

Die Lauterkeit der ausländischen Verwaltung ließe sich wohl nur schützen, wenn sich die Stellung des Bediensteten ausschließlich nach dem Recht des ausländischen Staates bestimmen würde, in welchem dieser als solcher tätig ist.[61] Für diese Auffassung streitet, dass in § 335a StGB-E auf den deutschen Amtsträgerbegriff (bewusst) verzichtet worden ist.[62] Diese Auslegung stünde auch im Einklang mit dem EU-Bestechungsprotokoll und dem Europarats-Übereinkommen.

Allerdings wäre sie mit dem OECD- und dem VN-Übereinkommen unvereinbar.[63] Der Gesetzgeber würde hiermit außerdem einen Blankett-Straftatbestand schaffen, da letztlich ein ausländischer Gesetzgeber über Strafbarkeit oder Straflosigkeit nach deutschem Strafrecht entscheiden könnte, was zu Friktionen mit dem Bestimmtheitsgebot führt.[64] Die Bestimmung nach ausländischem Recht würde ferner zu erheblichen, praktisch nicht auflösbaren Anwendungsschwierigkeiten führen.[65] Für den deutschen Rechtsanwender wird sich kaum eigenständig feststellen lassen, ob eine Person z.B. nach nigerianischem oder vietnamesischem Recht als Bediensteter oder Beauftragter im Sinne des § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB-E anzusehen ist.[66] Selbst die weniger exotische Bestimmung der Amtsträgerstellung in einem EU-Mitgliedstaat kann den Rechtsanwender vor erhebliche Probleme stellen,[67] zumal die Ergebnisse eines (etwaigen) Parallelverfahrens in einem Mitgliedstaat die eigene Prüfung nicht ersetzen dürfen.[68] Schon im innereuropäischen Bereich ist die juristische Qualifikation eines ausländischen Amtsträgers ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht zu leisten.[69] Aus praktischer Sicht dürfte der Prüfmaßstab "ausländisches Recht" das eingeleitete Ermittlungsverfahren damit regelmäßig zum Erliegen bringen.

cc) Auslegung nach autonomen Begriffsverständnis

Es bleibt "wohl oder übel" nur die "autonome" Bestimmung des "Bediensteten" und "Beauftragten". Durch die Einflussnahme des EUBestG und IntBestG auf § 335a StGB-E kommen hierbei vier unterschiedliche völkerrechtliche Übereinkommen kumulativ[70] zur Anwendung.[71]

Zunächst spricht für eine autonome Auslegung, dass der deutsche Gesetzgeber sowohl das OECD- als auch das VN-Übereinkommen umsetzen wollte und in beiden Übereinkommen eine autonome Bestimmung des Amtsträgerbegriffs gefordert wird.[72]

Gegen eine autonome Auslegung lässt sich jedoch einwenden, dass diese nicht im Sinne des EU-Bestechungsprotokolls und des Europarat-Übereinkommens ist. Danach soll die Amtsträgerstellung nach dem Recht des ausländischen Staates bestimmt werden. Auch die Entwurfsbegründung spricht eher gegen eine autonome Auslegung. Ausweislich dieser soll die Lauterkeit der ausländischen Verwaltung und nicht, wie beim IntBestG, der internationale Wettbewerb geschützt werden.[73] Den freien internationalen Wettbewerb kann man mit Hilfe einer autonomen Auslegung des Amtsträgerbegriffs schützen. Den Schutz der Lauterkeit der ausländischen Verwaltung erreicht man hingegen nicht, wenn man nach autonomen Gesichtspunkten festlegt, ob eine Person Amtsträger des Staates ist, dessen öffentliche Verwaltung geschützt werden soll.[74]

Gleichgelagerte Auslegungsfragen stellen sich (auch weiterhin) bei der Bestimmung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals.[75]

Das Scheitern der Entwurfsfassung des § 335a StGB-E an der Wirklichkeit des Alltags ist vorprogrammiert.

IV. Fazit

Der vorliegende Entwurf ist aus der Sicht des Praktikers ein untauglicher und politisch motivierter Versuch, das

Phänomen der Auslandskorruption unter Zuhilfenahme des Strafrechts in den Griff zu bekommen. Der Gesetzgeber nimmt bewusst in Kauf, dass verfassungsrechtliche Grundprinzipien zu Gunsten einer vermeintlich effektiven Korruptionsbekämpfung geopfert werden.

Unabhängig hiervon verkennt der Gesetzgeber die praktische Wirkung seines Entwurfs. Bereits heute führen korruptionsrelevante Strafverfahren Ermittlungsbehörden an ihre Kapazitätsgrenzen. Sie scheitern in der Praxis häufig an einem zahnlosen Rechtshilfesystem, parallel laufenden ausländischen Ermittlungsverfahren (mit dem Risiko eines Doppelverfolgungsverbotes nach Art. 54 SDÜ) und Beweisschwierigkeiten (insbesondere bei der Zwischenschaltung "Dritter"). Die gesetzgeberische Erwartung, die erforderlichen Begriffsdefinition ("Amtsträger") anhand eines autonomen oder gar ausländischen Maßstabes vorzunehmen, erweist sich schon nach dem geltenden Recht als unrealistisch und ungeeignet. Die Folge ist, dass die ermittelnden Dezernenten (auch weiterhin) zwangsläufig auf Begleitdelikte wie die Untreue (§ 266 StGB), den Betrug (§ 263 StGB) und auf Steuerstrafdelikte zurückgreifen[76] werden und jahrelange Ermittlungsverfahren im "Nichts" enden. Neben der "Siemens-/Enel"-Entscheidung sowie einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2014[77] sind einschlägige höchstrichterlicher Entscheidungen nicht bekannt geworden.

Hieran wird auch die verfassungsrechtlich bedenkliche (Teil-) Ausweitung auf die Straftatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) nichts ändern. Die schwierige Prüfung und Beweisbarkeit des konstitutiven Merkmals des Europäischen Amtsträgers und ausländischen Bediensteten / Beauftragten wird hierdurch nicht ersetzt.

Der Entwurf führt letztlich zu einem noch weiteren Abdriften zwischen Papierlage und Rechtswirklichkeit, er ist ein Musterfall "symbolischer Gesetzgebung" und gesetzgeberischen (Moral-) Aktionismus.


[*] Brockhaus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Sozius der Kanzlei VBB Rechtsanwälte (Düsseldorf /Essen). Haak ist dort als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und Doktorand bei Zieschang, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Julius-Maximilians-Universität Würzburg.

[1] BR-Drs. 25/15.

[2] Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. 1998 II S. 2340.

[3] Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BGBl. 1998 II S. 2327.

[4] Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2144.

[5] BT-Drs. 16/6558.

[6] Vgl. nur BRAK-Stellungnahme Nr. 2/2007, 39/2007; DAV-Stellungnahme Nr. 66/2006, S. 15.

[7] Vgl. die Darstellung des Entwurfes bei Möhrenschlager wistra 2007, RXXXII ff.

[8] Siehe Dann wistra 2008, 41, 42; Horrer, Bestechung durch deutsche Unternehmen im Ausland, 2011, S. 194; Kempf, in: Kempf/Jansen/Müller (Hrsg.), Festschrift für Christian Richter II, 2006, S. 297; Pelz StraFo 2000, 300, 306; Taschke StV 2001, 78, 80.

[9] So hat z.B. eine Auswertung des jährlich erscheinenden "Bundeslagebild Korruption" des BKA der Jahre 1999-2013 ergeben, dass seit Einführung der Gesetze nur 420 Ermittlungsverfahren nach dem IntBestG und gar nur 119 Ermittlungsverfahren nach dem EUBestG geführt wurden. Das sind im Durchschnitt 28 Verfahren nach dem IntBestG und ca. acht Verfahren nach dem EUBestG pro Jahr. Die Zahl der Verurteilungen ist dementsprechend noch um ein vielfaches geringer, vgl. nur BT-Drs. 16/8463 (danach kam es in den Jahren 2005 und 2006 deutschlandweit zu nur neun Verurteilungen nach dem IntBestG).

[10] So bereits die DAV-Stellungnahme-Nr. 46/2014, S. 4.

[11] DAV-Stellungnahme-Nr. 46/2014, S. 4, 8.

[12] Zum Begriff des "symbolischen Strafrechts": Hassemer NStZ 1989, 553 ff.

[13] "2a. Europäischer Amtsträger: wer

a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,

b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist, oder

c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist".

[14] Vgl. Münkel, Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger, 2013, S. 262; Walther JURA 2009, 421, 427; Ders., Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, 2011, S. 181.

[15] BR-Drs. 25/15, S. 23.

[16] BR-Drs. 25/15, S. 23.

[17] BR-Drs. 25/15, S. 23.

[18] Abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html?locale=de .

[19] Siehe auch Münkel (Fn. 14 ), S. 221; Rübenstahl, in: Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis (Hrsg.), Internal Investigation, 2013, 21. Kap Rn. 217.

[20] "Ein Gemeinschaftsbeamter im Sinne des Artikels 1 des Protokolls vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften".

[21] Dieser Begriff soll alleine schon deshalb durch den Begriff des Europäischen Amtsträgers ersetzt werden, um sich durch eine angepasste Terminologie den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, BR-Drs. 25/15, S. 17 f.

[22] So auch Münkel (Fn. 14 ), S. 269.

[23] Es ist damit auch immer die entsprechende Vorschrift im EU-Bestechungsübereinkommen gemeint. Auf mögliche Besonderheiten würde gesondert hingewiesen.

[24] ABl. EG Nr. C 11/5 v. 15. Januar 1998.

[25] ABl. EG Nr. C 306/165 v. 13. Dezember 2007.

[26] Die Immunität eines EU-Beamten und von Kommissionsmitgliedern ist in Art. 11, 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 geregelt. Die Aufhebung der Immunität erfolgt nach Art. 17 des Protokolls.

[27] Gänßle NStZ 1999, 543, 547; a.A. Horrer (Fn. 8 ), S. 113 f., der hier nur ein "formell-rechtliches Hindernis" annehmen will, welches in der Praxis "leicht zu überwinden sei".

[28] Gänßle NStZ 1999, 543, 547.

[29] Hier werden nur exemplarisch zwei Tathandlungen genannt. Selbstverständlich gilt das Gesagte für alle Tathandlungen der §§ 331 ff. StGB.

[30] Fischer , Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 62. Aufl. 2015, § 332 Rn. 11.

[31] Trüg NJW 2009, 196, 197.

[32] Böttger , in: Ders. (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Kap. 5 Rn. 73.

[33] DAV-Stellungnahme-Nr. 46/2014, S. 4.

[34] Böttger (Fn. 32 ), Kap. 5 Rn. 79.

[35] Böttger (Fn. 32 ), Kap 5 Rn. 79.

[36] Böttger (Fn. 32 ), Kapitel 5 Rn. 79.

[37] Gleichstellung deutscher Richter mit Richtern eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

[38] Gleichstellung deutscher Amtsträger mit Amtsträgern eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, soweit deren Stellung der eines Amtsträgers i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht.

[39] Gleichstellung deutscher Richter mit Richtern eines ausländischen Staates (Nr. 1 Buchst. a) oder eines internationalen Gerichts (Nr. 1 Buchst. b). Gleichstellung deutscher Amtsträger mit Amtsträgern eines ausländischen Staates (Nr. 2 Buchst. a), Personen, die beauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen (Nr. 2 Buchst. b) sowie Amtsträgern und sonstigen Bediensteten einer internationalen Organisation und mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragten Personen (Nr. 2 Buchst. c). Gleichstellung von Soldaten der Bundeswehr mit Soldaten eines ausländischen Staates (Nr. 3 Buchst. a) und Soldaten, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen (Nr. 3 Buchst. b).

[40] BR-Drs. 25/15, S. 24.

[41] Zudem sollen Soldaten von ausländischen Staaten und Soldaten, welche beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen gem. § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB-E generell den deutschen und europäischen Amtsträgern gleichgestellt werden.

[42] BGH NJW 2009, 89, 94 f. = HRRS 2008 Nr. 1100 Rn. 65; LG Darmstadt BeckRS 2007, 16611 ff.

[43] Böttger (Fn. 32 ), Kap. 5 Rn. 180; Dann, in: Wessing/Dann (Hrsg.), Deutsch-Amerikanische Korruptionsverfahren, 2013, § 3 Rn. 21; Greeve, Korruptionsdelikte in der Praxis, 2005, Rn. 214; Korte wistra 1999, 81, 84; Kretschmer StraFo 2014, 325, 326; Rübenstahl ZWH 2012, 179, 182; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 202; Tinkl wistra 2006, 126, 127 f.; Zieschang NJW 1999, 105, 106.

[44] A.A. Dötterl ZWH 2012, 54, 56, der ausschließlich auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB abstellen und das Recht des ausländischen Staates vollkommen außer Acht lassen möchte. Dies ist jedoch schon mit dem Wortlaut des Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a EUBestG nicht vereinbar, vgl. ausführlich zu dem Beitrag von Dötterl die zutreffende Erwiderung von Rübenstahl ZWH 2012, 179 ff.

[45] Fischer (Fn. 30), § 11 Rn. 22a ff.

[46] BGH NJW 2009, 89 (94) = HRRS 2008 Nr. 1100 Rn. 65 f.

[47] Bernsmann/Gatzweiler , Verteidigung bei Korruptionsfällen, 2. Aufl. 2014, Rn. 814; Dann (Fn. 43 ), § 3 Rn. 22; Heine/Eisele, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. 2014, § 334 Rn. 2; Horrer (Fn. 8 ), S. 125; Möhrenschlager, in: Dölling (Hrsg.), Handbuch der Korruptionsprävention, 2007, 8. Kap Rn. 352; Nestler StV 2009, 313, 315; Rübenstahl (Fn. 19 ), 21. Kap Rn. 234; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 204; Korte, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 334 Rn. 5.

[48] A.A. Androulakis, Die Globalisierung der Korruptionsbekämpfung, 2007, S. 405; Krause/Vogel RIW 1999, 488, 492; Pelz StraFo 2000, 300, 303; Taschke StV 2001, 78, 79, die alle eine Auslegung nach dem Recht des ausländischen Staates befürworten; siehe für eine ausführliche Darstellung des Meinungsstreits die Dissertation von Münkel (Fn. 14 ), S. 81 ff.

[49] Ausländischer Amtsträger ist danach "eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat...". Abgedruckt mit amtlicher Übersetzung in: BT – Drs. 13/10428, S. 9 ff.

[50] BT – Drs. 13/10428, S. 23 ff.

[51] Heine /Eisele (Fn. 47 ), § 334 Rn. 2.

[52] Rübenstahl (Fn. 19), 21. Kap Rn. 237.

[53] Korte (Fn. 47 ), § 334 Rn. 7; Möhrenschlager (Fn. 47 ), 8. Kap. Rn. 352.

[54] Korte , in: Joecks/Miebach (Hrsg.), 1. Aufl. 2006, § 334 Rn. 7 wollte zunächst noch auf "die Definition des Amtsträgers in § 11 Abs. 1 Nr. 2 zurückzugreifen". Dieser Ansicht hat der BGH jedoch zu Recht eine Absage erteilt, siehe BGH NJW 2009, 89 (94) = HRRS 2008 Nr. 1100 Rn. 65.

[55] Möhrenschlager (Fn. 47 ), 8. Kap. Rn. 352; Rübenstahl (Fn. 19), 21. Kap Rn. 237.

[56] "Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen".

[57] BR-Drs. 25/15, S. 24.

[58] Münkel (Fn. 14 ), S. 270; Walther (Fn. 14 ), S. 181.

[59] BR-Drs. 25/15, S. 25; Münkel (Fn. 14 ), S. 270; Nestler StV 2009, 313, 318.

[60] Münkel (Fn. 14 ), S. 270; Nestler StV 2009, 313, 318.

[61] Kretschmer StraFo 2008, 496, 500; Münkel (Fn. 14 ), S. 274.

[62] Siehe auch BRAK-Stellungnahme-Nr. 2/2007, S. 14; BDI-Stellungnahme-Nr. D 0683, S. 6; DAV-Stellungnahme-Nr. 66/2006, S. 15; Mosiek StV 2008, 94, 97.

[63] Münkel (Fn. 14 ), S. 274.

[64] Siehe BRAK-Stellungnahme-Nr. 2/2007, S. 15; DAV-Stellungnahme-Nr. 66/2006, S. 18; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 207.

[65] So auch BDI-Stellungnahme-Nr. D 0683, S. 6.

[66] Vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 2/2007, S. 14 f.; noch im Bezug auf das IntBestG, aber mit vergleichbarem Ergebnis Taschke StV 2001, 78, 80.

[67] Greeve (Fn. 43 ), Rn. 216; Kempf (Fn. 8 ), S. 297. Dies liegt schon in der Tatsache begründet, dass dem Recht der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Begriffsbestimmung des Begriffs des "Amtsträgers" fremd ist, vgl. Kretschmer StraFo 2014, 325.

[68] Greeve (Fn. 43), Rn. 216.

[69] Greeve (Fn. 43), Rn. 216.

[70] Schuster /Rübenstahl wistra 2008, 201, 207.

[71] Nestler StV 2009, 313, 315; Rosenau, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 331 Rn. 3. Hierbei handelt es sich um das EU-Bestechungsprotokoll, das Europarats-, das OECD- und das UN-Übereinkommen.

[72] Vgl. auch Nestler StV 2009, 313, 318.

[73] Auch der Verzicht auf das Merkmal der "Erlangung des Vorteils oder Auftrags im internationalen geschäftlichen Verkehr" gem. Art. 1 Abs. 1 OECD-Übereinkommen, welches in Art. 2 § 1 IntBestG gefordert wird, spricht für dieses geschützte Rechtsgut und dagegen, den "freien internationalen Wettbewerb" als geschütztes Rechtsgut anzusehen.

[74] Siehe Münkel (Fn. 14 ), S. 274.

[75] Siehe dazu ausführlich Horrer (Fn. 8 ), S. 192 ff.

[76] Vgl. auch Nestler StV 2009, 313, 319 f.

[77] BGH Beschl. v. 13.02.2014, Az.: 1 StR 336/13 = HRRS 2014 Nr. 471.