Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 204

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 204, Rn. X



BGH 6 StR 517/21 - Beschluss vom 15. Dezember 2021 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Mai 2021 wird verworfen; zugleich wird im Fall 4 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat es versäumt, für die dem Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe zur Last fallende Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB), Herstellen kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) eine Strafe zu bestimmen. Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; Beschluss vom 22. November 2016 - 1 StR 527/16). Da das Landgericht der Strafzumessung in dem gleichgelagerten Fall 7 der Urteilsgründe entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB, sondern denjenigen des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung zugrunde gelegt hat, und deshalb anzunehmen ist, dass es im Fall 4 der Urteilsgründe ebenso verfahren wäre, setzt der Senat, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Strafe auf das danach vorgesehene Mindestmaß fest.