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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 845

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 845, Rn. X



BGH 4 StR 499/21 - Beschluss vom 7. Juli 2022 (LG Bielefeld)

Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer am 5. Juli 2022 bei dem Senat eingegangenen, als „Beschwerde/Widerspruch“ bezeichneten Eingabe, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet.

2

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich ausschließlich gegen das Prozessverhalten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft.

3

2. Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 420/20 mwN).