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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 72758/01, Urteil v. 08.04.2005, HRRS-Datenbank, Rn. X


EGMR Nr. 72758/01 - Urteil vom 8. April 2005 (A.L. gegen Deutschland)

Unschuldsvermutung (Entschädigungsansprüche; konkludente Schuldfeststellung bei informeller Äußerung eines Amtsträgers: Berücksichtigung geringer Außenwirkung, nachträgliche Klarstellung missverständlicher Äußerungen); Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Konventionsprüfung durch obere nationale Gerichte durch den EGMR.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EMRK; § 2 StrEG; § 3 StrEG; § 153a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Auch die informelle Äußerung eines Amtsträgers kann je nach den Umständen des Falls eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellen (im Fall bei einer allein missverständlichen, nicht öffentlich gemachten Äußerung verneint, die nachträglich klargestellt wurde).

2. Die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 stellt eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 dar. Sie wird verletzt, wenn mit der Äußerung eines Amtsträgers Aussagen zur Schuld einer im Sinne des Art. 6 EMRK angeklagten Person getroffen werden, wenn nicht diese Person entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist. Ohne formellen Schuldspruch reicht es auch aus, dass Gründe darauf hindeuten, dass der Amtsträger die betreffende Person als schuldig erachtet. Ob die Aussage eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, ist im Zusammenhang mit den besonderen Umständen zu bestimmen, unter denen die angegriffene Aussage gemacht wurde. Zu diesen Umständen zählt auch die (geringe) Außenwirkung einer etwaigen Aussage.

3. Eine ,,einer Straftat angeklagte" Person hat weder nach Artikel 6 Abs. 2 noch nach einer anderen Bestimmung der Konvention Anspruch auf Entschädigung für rechtmäßige Untersuchungshaft, wenn das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird: Die Versagung von Entschädigung stellt für sich genommen keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Eine Entscheidung, mit der eine Entschädigung für die Untersuchungshaft nach Einstellung des Verfahrens versagt wird, kann gleichwohl eine Frage nach Artikel 6 Abs. 2 aufwerfen, sofern tragende Gründe, die nicht vom Tenor getrennt werden können, in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Feststellung der Schuld des Angeklagten darstellen, wenn dieser nicht zuvor entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist und insbesondere nicht die Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

4. Der EGMR berücksichtigt bei der Prüfung des Art. 6 (Abs. 2) EMRK, ob die oberen innerstaatlichen Gerichte das Recht des Beschwerdeführers aus der Konvention ordnungsgemäß geprüft haben.

SACHVERHALT

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

4. Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist in Deutschland wohnhaft. Der Beschwerdeführer betrieb eine Autovermietung.

5. Am 3. November 1994 teilte ihm die Staatsanwaltschaft Limburg mit, dass sie gegen ihn und drei andere Personen wegen Verdachts auf Betrug zu Lasten einer Versicherungsgesellschaft strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet habe. Sie würden verdächtigt, nicht entstandene Mietwagenkosten abgerechnet und nicht erstattungsfähige Kilometer in Rechnung gestellt zu haben.

6. Am 4. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, nachdem das Amtsgericht Wetzlar einen Haftbefehl erlassen hatte, wegen Verdunkelungsgefahr festgenommen.

7. Am 29. November 1994 setzte das Amtsgericht den Haftbefehl mit der Maßgabe außer Vollzug, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Mitbeschuldigten und den Zeugen in dem betreffenden Verfahren haben durfte.

8. Am 10. Februar 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten Anklage wegen Betrugs erhoben.

9. Am 10. März 1997 hob das Amtsgericht den Haftbefehl auf.

10. Am 12. Januar 2000 stellte das Landgericht Limburg mit Zustimmung des Beschwerdeführers das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (siehe unten ,,Einschlägiges innerstaatliches Recht") mit der Auflage vorläufig ein, dass der Beschwerdeführer 3.500,- DM an den Verein für Straffälligenhilfe zu zahlen habe.

11. Nachdem der Beschwerdeführer die Auflage erfüllt hatte, stellte das Landgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer am 21. März 2000 das Verfahren gegen den Beschwerdeführer endgültig ein, versagte ihm jedoch Entschädigung für die Untersuchungshaft, da eine Entschädigung nicht der Billigkeit entspräche, zumal der Beschwerdeführer auf einen Entschädigungsanspruch verzichtet habe.

12. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und erklärte, er habe niemals auf einen Entschädigungsanspruch verzichtet und eine Entschädigung entspräche der Billigkeit, da er durch das Strafverfahren seine Einnahmequelle verloren habe und daran gehindert gewesen sei, sein Jurastudium zu beenden.

13. Mit an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gerichtetem Schreiben vom 18. Mai 2000 bestätigte der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Landgerichts, dass, wenn das Verfahren fortgeführt worden wäre, das Landgericht das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf Teile der Anklage eröffnet hätte. Der Beschwerdeführer wäre dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt worden (,,Insoweit war auch mit bei Weitem überwiegender Wahrscheinlichkeit mit [einer] Verurteilung zu rechnen"). In einem der Betrugsfälle gründete die überwiegende Wahrscheinlichkeit auf den Einlassungen eines anderen Beschuldigten und eines früheren Verdächtigen. In einem anderen Fall war mit einer Verurteilung wegen Betrugs im Hinblick auf die Einreichung der diversen Mietwagenrechnungen zu rechnen ("...war schon im Hinblick auf die Einreichung der diversen Mietwagenrechnungen mit einer Verurteilung wegen Betrugs zu rechnen").

14. Am 22. September 2000 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde des Beschwerdeführers. Es führte aus, dass die Gewährung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Ermessen der zuständigen Gerichte oder Staatsanwaltschaften liege. Der einschlägige § 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (siehe unten "Einschlägiges innerstaatliches Recht") sei als Ausnahmeregelung anzusehen - nach dieser Vorschrift sei Entschädigung in besonderen Fällen zu gewähren, in denen der Vollzug der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen grob unverhältnismäßig erscheinen muss. Dies treffe auf den Fall des Beschwerdeführers nicht zu.

15. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer zunächst auf einem dringenden Tatverdacht beruhten. Bei Fortsetzung des Verfahrens hätte das Landgericht das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf einen bestimmten Teil der Anklage eröffnet. Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Berücksichtigung eines verbleibenden Tatverdachts bei der Entschädigungsfrage keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 der Konvention darstelle, da es sich dabei nicht um eine Tatschuldfeststellung oder -zuweisung handele, sondern allein um eine zulässige und notwendige Bewertung der Verdachtslage. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, wie die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, könnten an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Dieser verbleibende Tatverdacht, den das Landgericht bei der Entschädigungsfrage berücksichtigte, betreffe allein die Frage nach einer möglichen Eröffnung des Hauptverfahrens und nach der Möglichkeit der Überwindung des öffentlichen Interesses an einer weiteren Strafverfolgung. Er betreffe nicht die Frage der tatsächlichen Schuld oder der Verurteilungswahrscheinlichkeit.

16. Am 14. Dezember 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Gerichtsbeschlüsse und das Schreiben des Landgerichts zur Entscheidung anzunehmen, mit der Begründung, der Grundsatz der Unschuldsvermutung schließe nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten. Er schließe somit auch nicht aus, dass Gerichte oder Staatsanwaltschaften den verbleibenden Tatverdacht bei der Entschädigungsfrage berücksichtigen.

17. Die Unschuldsvermutung verbiete, gegen einen Beschuldigten, dessen Schuld in dem entsprechenden Strafverfahren nicht nachgewiesen worden ist, Maßregeln mit strafender oder strafähnlicher Wirkung zu verhängen. In einer das Verfahren abschließenden Entscheidung könnten jedoch Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden, wobei aber aus der Begründung deutlich hervorgehen müsse, dass es sich nicht um eine Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied müsse in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden. Dabei sei der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen.

18. In Anbetracht dieser Grundsätze befand das Bundesverfassungsgericht, dass die angegriffenen Entscheidungen mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sind. Das Oberlandesgericht habe dem Beschwerdeführer Entschädigung nach § 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mit der Begründung versagt, dass das Landgericht im Fall der Fortsetzung des Verfahrens die Anklage gegen den Beschwerdeführer teilweise zugelassen hätte. Die Bewertung des insoweit verbleibenden Tatverdachts im Hinblick auf die Frage nach einer möglichen Eröffnung des Hauptverfahrens und die Möglichkeit der Überwindung des öffentlichen Interesses an einer weiteren Strafverfolgung enthalte weder die Feststellung einer Verurteilungswahrscheinlichkeit noch eine strafrechtliche Schuldzuweisung.

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE PRAXIS

A) Einstellung des Strafverfahrens

19. Nach § 153a Strafprozessordnung kann ein Strafverfahren wegen eines Vergehens unter Erteilung bestimmter Auflagen und Weisungen eingestellt werden.

20. Befindet sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen, 1. Maßnahmen zur Wiedergutmachung zu ergreifen, 2. einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonstige Maßnahmen zu ergreifen, oder 4. Unterhaltszahlungen in einer bestimmten Höhe zu leisten, wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1).

21. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen und dieselben Auflagen und Weisungen erteilen (§ 153a Abs. 2).

B) Anspruch auf Entschädigung nach Einstellung des Verfahrens

22. Die Entschädigung für verschiedene Strafverfolgungsmaßnahmen ist in dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt.

23. In Fällen, in denen ein Beschuldigter freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt, hat er Anspruch auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schaden (§ 2).

24. Liegt die Einstellung des Verfahrens im Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts, kann in den in § 2 genannten Fällen Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§ 3).

25. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die obengenannten Vorschriften auch für solche Fälle, in denen das Verfahren nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt wurde.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 DER KONVENTION

26. Der Beschwerdeführer rügte unter Hinweis auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, dass die Begründung der innerstaatlichen Gerichte im Allgemeinen und insbesondere der Inhalt des Schreibens des Vorsitzenden Richters vom 18. Mai 2000 auf eine Schuldfeststellung ohne gesetzlichen Schuldbeweis schließen ließen.

27. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention lautet:

,,Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig."

28. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Minelli ./. Schweiz (Urteil vom 25. März 1983, Serie A, Nr. 62) trug der Beschwerdeführer vor, dass das Landgericht Limburg in seinem Schreiben vom 18. Mai 2000 eindeutig ausgeführt habe, dass es ihn der zur Last gelegten Straftat für schuldig befunden habe. Die Ausführungen seien als tragende Gründe zu verstehen, die nicht vom Tenor der Entscheidung vom 21. März 2000 getrennt werden könnten. Er hob insoweit den Einfluss des Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung der Kammer und die Tatsache hervor, dass der Wortlaut des Schreibens nicht den Schluss zulasse, dass er nicht die Meinung der gesamten Kammer zum Ausdruck bringt.

29. Dies wurde von der Regierung bestritten. Sie brachte vor, dass das Schreiben vom 18. Mai 2000 keine rechtliche Bedeutung habe, sondern nur die Meinung des Vorsitzenden Richters wiedergebe. Sie legte insoweit dar, dass die Strafprozessordnung es der erkennenden Kammer untersage, ihren einmal gefassten Beschluss abzuändern oder ihm weitere Gründe anzufügen. Der ursprüngliche Beschluss vom 21. März 2000 sei überdies nicht von dem Vorsitzenden als Einzelrichter sondern von einer Kammer mit drei Richtern gefasst worden. Weder das vorgenannte Schreiben noch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte stellten eine Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers dar.

A) Zulässigkeit

30. Der Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die Beschwerde ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, zu deren Entscheidung eine Prüfung in der Hauptsache erforderlich ist. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Ein anderer Grund, sie für unzulässig zu erklären, ist nicht festgestellt worden.

B) Begründetheit

31. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 darstellt. Sie wird verletzt, wenn mit der Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, Aussagen zu deren Schuld getroffen werden, wenn nicht diese Person entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist. Ohne formellen Schuldspruch reicht es auch aus, dass Gründe darauf hindeuten, dass der Amtsträger die betreffende Person als schuldig erachtet (siehe Daktaras ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 42095/98, Nr. 41, EuGHMR 2000-X). Ob die Aussage eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, ist im Zusammenhang mit den besonderen Umständen zu bestimmen, unter denen die angegriffene Aussage gemacht wurde (siehe Rechtssache Daktaras, a. a. O., Nr. 43).

32. Allerdings hat eine ,,einer Straftat angeklagte" Person weder nach Artikel 6 Abs. 2 noch nach einer anderen Bestimmung der Konvention Anspruch auf Entschädigung für rechtmäßige Untersuchungshaft, wenn das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird. Deshalb stellt die von dem Beschwerdeführer gerügte Versagung von Entschädigung für sich genommen keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar (siehe Englert und Nölkenbockhoff, Urteil vom 25. August 1987, Serie A, Nr. 123, S. 45-55 bzw. 79, Nr. 36, Sekanina ./. Österreich, Urteil vom 25. August 1993, Serie A, Nr. 266-A, S. 13-14, Nr. 25, Hibbert ./. die Niederlande, Entscheidung Nr. 30087/97 vom 26. Januar 1999, und Del Latte ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 44760/98, Nr. 30 vom 9. November 2004).

33. Eine Entscheidung, mit der eine Entschädigung für die Untersuchungshaft nach Einstellung des Verfahrens versagt wird, kann gleichwohl eine Frage nach Artikel 6 Abs. 2 aufwerfen, sofern tragende Gründe, die nicht vom Tenor getrennt werden können, in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Feststellung der Schuld des Angeklagten darstellen, wenn dieser nicht zuvor entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist und insbesondere nicht die Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (siehe Minelli ./. Schweiz, Urteil vom 25. März 1983, Serie A, Nr. 62, S. 18, Nr. 37, Rechtssache Englert und Nölkenbockhoff, beide a. a. O., Nr. 37).

34. In der Rechtssache Baars ./. die Niederlande, in der wie im vorliegenden Fall die Begründung der Entscheidung, eine Entschädigung für die Untersuchungshaft zu versagen, in Frage stand, hat der Gerichtshof zwischen Entscheidungen, die eine ,,Verdachtslage" beschreiben und Entscheidungen, die eine ,,Schuldfeststellung" enthalten, unterschieden. Er befand, dass nur die zweite Kategorie mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention unvereinbar ist (Individualbeschwerde Nr. 44320/98 vom 28. Oktober 2003, Nrn. 25-32 mit weiteren Verweisen, siehe auch Rechtssache Del Latte, a. a. O., Nr. 31).

35. Der Gerichtshof stellt in Hinsicht auf den vorliegenden Fall fest, dass das Landgericht Limburg in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer dem Beschwerdeführer am 21. März 2000 Entschädigung für die Untersuchungshaft versagte. Mit an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gerichtetem Schreiben vom 18. Mai 2000 erklärte der Vorsitzende Richter derselben Kammer, dass der Beschwerdeführer mit ,,bei Weitem überwiegender Wahrscheinlichkeit" wegen einzelner gegen ihn erhobener Anklagevorwürfe verurteilt worden wäre, wenn das Strafverfahren fortgesetzt worden wäre. Der Vorsitzende Richter begründete diese Bewertung mit dem Sachverhalt aus der Strafakte.

36. Was die förmlichen Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Limburg erklärte, dass die von dem Beschwerdeführer verlangte Entschädigung nicht der Billigkeit entspräche. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies darauf hin, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Strafverfolgungsmaßnahmen zunächst auf einem dringenden Tatverdacht beruhten und bei der Entschädigungsfrage ein verbleibender Tatverdacht berücksichtigt werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Bewertung der Fachgerichte weder die Feststellung einer Verurteilungswahrscheinlichkeit noch eine strafrechtliche Schuldzuweisung enthalte.

37. Der Gerichtshof schließt sich dem Argument der Regierung an, dass das Schreiben des Vorsitzenden Richters formal nicht Teil des Beschlusses über die von dem Beschwerdeführer verlangte Entschädigung war. Allerdings kann die informelle Äußerung eines Amtsträgers je nach den Umständen des Falls eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstellen (siehe Rechtssache Daktaras, a. a. O., Nrn. 41-43 und Nr. 32 oben).

38. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Vorsitzende Richter die angegriffene Aussage im vorliegenden Fall nicht öffentlich - etwa in einer Pressekonferenz - gemacht hat, sondern in einem Schreiben, das ausschließlich für den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bestimmt war. Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass die von dem Vorsitzenden Richter in dem angegriffenen Schreiben verwendeten Begriffe zwar missverständlich und unbefriedigend waren, aber sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt als auch das Bundesverfassungsgericht in ihren jeweiligen Entscheidungen hinreichend deutlich gemacht haben, dass es die Unschuldsvermutung verbiete, dem Beschwerdeführer Schuld zuzuweisen. Insoweit unterscheiden sich die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte von den Entscheidungen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Minelli geprüft hatte (siehe Rechtssache Minelli, a. a. O., Nrn. 12-14 und 16). Außerdem stellt die Versagung von Entschädigung für von dem Beschwerdeführer erlittene Untersuchungshaft keine Strafe oder Maßname dar, die mit einer Strafe gleichgesetzt werden kann (siehe Rechtssache Nölkenbockhoff a. a. O., Nr. 40).

39. Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof unter Berücksichtigung der geringen Außenwirkung der angegriffenen Aussage und angesichts dessen, dass die oberen innerstaatlichen Gerichte das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ordnungsgemäß geprüft haben, zu dem Schluss, dass der Inhalt des Schreibens vom 18. Mai 2000 nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt. Folglich ist Artikel 6 Abs. 2 nicht verletzt worden.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. Er erklärt die Beschwerde für zulässig;

2. Artikel 6 Absatz 2 der Konvention ist nicht verletzt worden;

[Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin]

Externe Fundstellen: NJW 2006, 1113

Bearbeiter: Karsten Gaede