HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 199
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 392/07, Beschluss v. 01.03.2007, HRRS 2007 Nr. 199
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt besteht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Termin zum Strafantritt ist noch nicht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht - und damit vor Beendigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - zum Strafantritt laden wird.
Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sollten die von ihm für den Fall der Strafvollstreckung befürchteten persönlichen und familiären Nachteile binnen der Frist des § 456 Abs. 2 StPO zu beheben sein, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls bei den Fachgerichten um vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach §§ 456, 458 Abs. 2 und 3 StPO nachzusuchen
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 199
Bearbeiter: Stephan Schlegel