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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2015
16. Jahrgang
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Von Wiss. Mit. Dr. Peter Kasiske, München
§ 115 Abs. 1 StPO sieht vor, dass ein Beschuldigter nach seiner Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen ist. Seit 2009 führt die Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch den Haftrichter zwingend dazu, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, sofern er bislang noch unverteidigt ist. In der hier zu besprechenden Entscheidung[1] beschäftigt sich der BGH mit der Frage, welche Folgen es hat, wenn noch vor der Vorführung vor den Haftrichter eine polizeiliche Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt wird, und unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen.
Die Angeklagte war am 5. März 2013 festgenommen worden. Gegen sie war Haftbefehl wegen eines mehr als 10 Jahre zurückliegenden Mordes erlassen worden, nachdem ein DNS-Abgleich Übereinstimmungen mit am Tatopfer abgenommenem Spurenmaterial ergeben hatte. Nach der Festnahme verbrachte man die Angeklagte zunächst zur Mordkommission. Dort wurde sie zweimal polizeilich vernommen. Erst danach erfolgte die Vorführung vor den Haftrichter. Dieser ordnete den Vollzug des Haftbefehls an und bestellte der Angeklagten einen Pflichtverteidiger. Bei den Vernehmungen durch die Polizei hatte sie nach ordnungsgemäßer Belehrung erklärt, keinen Anwalt zu benötigen. In der Hauptverhandlung wurden die Polizeibeamten und der Ermittlungsrichter entgegen dem Widerspruch des Verteidigers als Zeugen vernommen. Mit der Revision rügte die Verteidigung einen Verstoß gegen §§ 163a Abs. 3 StPO, 136 Abs. 2, 141 Abs. 3 S. 2 StPO und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, weil die Vernehmungen durch Polizei und Haftrichter ohne vorherige Beiordnung eines Pflichtverteidigers stattgefunden hatten. Der Rüge blieb vor dem 5. Strafsenat des BGH der Erfolg versagt.
Der BGH bestätigt in dieser Entscheidung zunächst seine außerordentlich restriktive Linie, was die Bestellung von Pflichtverteidigern im Ermittlungsverfahren angeht. Nach § 141 Abs. 3 S. 1 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Dabei sieht das Gesetz in § 141 Abs. 3 S. 2 StPO die Beantragung durch die Staatsanwaltschaft bereits dann vor, wenn von einer notwendigen Verteidigung im Hauptverfahren auszugehen ist. Damit wäre eigentlich ein staatsanwaltschaftlicher Beiordnungsantrag immer dann geboten, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens besteht, da dann für das Hauptverfahren gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist.[2] Der BGH sieht es aber nicht nur als zulässig an, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Beantragung der Pflichtverteidigerbestellung so lange abwartet, bis der dringende Tatverdacht durch eine weitere Vernehmung abgeklärt werden kann.[3] Über den Wortlaut des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO hinaus[4] fordert der BGH für eine Antragspflicht der Staatsanwaltschaft zudem neben einem abgeklärten dringenden Tatverdacht eines Verbrechens auch noch, dass der Beschuldigte tatsächlich der Mitwirkung eines Verteidigers bedürfe[5] bzw. diese bereits im Vorverfahren zur effektiven Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten unerlässlich sein müsse.[6] Die Schwelle, ab der eine Mitwirkung unerlässlich sein soll, setzt der BGH dabei ausgesprochen hoch an. So sah er in der Entscheidung BGHSt 47, 233 eine
effektive Verteidigung auch ohne frühzeitige Beiordnung eines Pflichtverteidigers gewährleistet, obwohl sich die 20jährige, zudem schwangere und kaum Deutsch sprechende Angeklagte gegen den Vorwurf eines versuchten Mordes zu verteidigen hatte. Auch im vorliegenden Fall war die Tatsache, dass die Angeklagte mit einem Mordvorwurf konfrontiert war und bislang noch nie mit der Justiz zu tun hatte für den 5. Strafsenat kein Grund, eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Beantragung einer Pflichtverteidigung anzunehmen.[7] Eine zwingend gebotene Pflichtverteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfahren bleibt somit für den BGH weiterhin eine seltene Ausnahme. Sie soll beispielsweise dann angezeigt sein, wenn die ermittlungsrichterliche Vernehmung eines Belastungszeugen gemäß § 168c Abs. 3 S. 1 in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden soll. Hier erzwingt laut BGH der Grundsatz des fairen Verfahrens die Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Vorverfahren, damit dieser an der Zeugenvernehmung teilnehmen und so das Konfrontationsrecht für den Beschuldigten wahrnehmen kann.[8]
Auch aus der Tatsache, dass die Beschuldigte bereits verhaftet worden war, lässt sich für den BGH im vorliegenden Fall nicht ableiten, dass ihr ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen gewesen wäre. Seit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts von 2009 ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zwar zwingend vorgeschrieben, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. In diesem Fall hat die Bestellung gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung zu erfolgen. Laut BGH beginnt die Vollstreckung dabei aber erst mit der Entscheidung des Haftrichters zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach § 115 Abs. 4 S. 1 StPO und nicht etwa schon mit der Festnahme.[9] Danach wäre auch die Festnahme aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls zunächst einmal nur vorläufig, bis der Haftrichter im Vorführungstermin endgültig über die Vollstreckung des Haftbefehls beschließt.[10] Dieses Ergebnis mutet angesichts des Wortlauts des § 115 Abs. 4 StPO allerdings etwas seltsam an. Denn danach ordnet der Haftrichter gegebenenfalls die Aufrechterhaltung der Haft an, was eigentlich nur einen Sinn ergibt, wenn die Vollstreckung der Untersuchungshaft schon vor dem Vorführungstermin, nämlich mit der Festnahme, begonnen hat. Die Gesetzesbegründung lässt zwar den Schluss zu, dass es tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass eine Pflichtverteidigerbestellung erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Haftbefehls durch den Richter nach § 115 Abs. 4 S. 1 geboten sein soll.[11] In der Sache überzeugend ist dieses Ergebnis aber nicht, da der Beschuldigte bereits in der Vorführungsverhandlung dringend des Beistands eines Verteidigers bedarf.
Da er bereits einen Gesetzesverstoß verneint hat, hatte der 5. Strafsenat hier keinen Anlass, dazu Stellung zu nehmen, welche Rechtsfolgen denn aus einem rechtswidrigen Unterlassen des staatsanwaltschaftlichen Beiordnungsantrages erwachsen würden. In einer früheren Entscheidung hat der BGH ein Verwertungsverbot verneint und lediglich eine besonders kritische Würdigung der unter solchen Bedingungen erlangten Beweise verlangt.[12] Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich der BGH in der Konstellation einer ohne Pflichtverteidiger durchgeführten Beschuldigtenvernehmung zu einem Verwertungsverbot durchringen könnte, zumal wenn der Beschuldigte wie hier nach korrekter Belehrung ausdrücklich erklärt, keinen Verteidiger zu benötigen.
Ein Verwertungsverbot könnte hier aber auch noch aus einem weiteren Grund in Betracht kommen, auf den sich die Revision zwar nicht gestützt hat, dem der BGH in seiner Entscheidung gleichwohl einige Aufmerksamkeit widmet: Die Polizeibeamten hatten die Beschuldigte nämlich – sogar zweimal – vernommen, bevor sie sie dem Haftrichter vorführten. Der BGH sieht hierin zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot unverzüglicher Vorführung aus § 115 Abs. 1 StPO.[13] Zwar hat er für den Fall der Vorführung nach vorläufiger Festnahme gemäß § 128 StPO bereits früher einmal entschieden, dass eine polizeiliche Vernehmung vor der Vorführung zulässig sein kann, um so für die Haftentscheidung wesentliche Umstände zu ermitteln.[14] In einem solchen Fall ist aber auch noch kein Haftbefehl erlassen und der Haftrichter wird bei der Vorführung erstmalig mit dem Sachverhalt konfrontiert, ohne auf vorangegangene Ermittlungsergebnisse zurückgreifen zu können.
Anders liegt es bei einer Vorführung gemäß § 115 Abs. 1 StPO, denn in diesem Fall liegt bereits ein Haftbefehl vor. Die die Haft begründenden Tatsachen wurden schon richterlich geprüft, häufig durch denselben Richter, der auch den Vorführungstermin durchführt. Es besteht dann kein Bedarf, durch eine vorherige polizeiliche Vernehmung Materialien für die Entscheidung des Haftrichters zu sammeln. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Untersuchungshaft bewusst an den Richter übertragen und ihn in § 128 Abs. 1 S. 2 StPO und § 115 Abs. 2 StPO auch verpflichtet, den Beschuldigten selbst zu vernehmen. Er soll sich also gerade selbst ein Bild von ihm und seinen Angaben zum Tatvorwurf machen und sich nicht auf polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorarbeiten verlassen. Die richterliche Vernehmung soll sicherstellen, dass der Verhaftete rechtliches Gehör vor einer unabhängigen Instanz findet, die zuvor nicht seine Verfolgung und Überführung betrieben hat, und er so die
Gelegenheit enthält, die Haft- und Verdachtsgründe zu entkräften, was nach § 115 Abs. 3 S. 2 ja gerade auch wesentlicher Zweck der richterlichen Vernehmung ist. Dagegen wird die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung in der Praxis regelmäßig konfrontativ durchgeführt und hat aus Sicht der Polizei trotz § 136 Abs. 2 StPO normalerweise zum Ziel, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen oder zumindest seiner Überführung dienliche Angaben zu gewinnen. Schon im Fall des § 128 StPO ist es daher entgegen der Auffassung des BGH höchst zweifelhaft, ob eine vorangehende polizeiliche Vernehmung zulässig ist.[15] Im Fall des § 115 StPO ist sie es aber in keinem Fall.[16]
Welche Rechtsfolgen ergeben sich nun bei einem Verstoß gegen § 115 Abs. 1 StPO? Nach Ansicht des 5. Strafsenats käme ein Beweisverwertungsverbot nur dann in Betracht, wenn die Beamten die Vorführung gezielt deshalb verzögert hätten, um die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Haftrichter zu umgehen.[17] Für ein solches Motiv wollte der Senat im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte erkennen. Vielmehr lag seiner Auffassung nach die Annahme nahe, dass die Beamten in bloßer Verkennung des § 115 Abs. 1 StPO bestrebt gewesen waren, dem zuständigen Gericht eine tragfähige Grundlage für seine Entscheidung über den Vollzug der Untersuchungshaft zu vermitteln. Bereits diese Interpretation des Verfahrensgeschehens ist aber kaum überzeugend. Denn es erscheint durchaus zweifelhaft, dass die Verzögerung nur dem hehren Ziel dienen sollte, dem Haftrichter seine Entscheidung zu erleichtern. Das kann entgegen der Begründung des BGH auch nicht daraus gefolgert werden, dass es dem Haftrichter ohnehin gestattet gewesen wäre, die Vernehmung in Abwesenheit eines Verteidigers durchzuführen. Denn Ziel des polizeilichen Verhörs dürfte nicht gewesen sein, die Voraussetzungen der Untersuchungshaft abzuklären, sondern vor allem, durch ein protokolliertes Geständnis Fakten für das weitere Verfahren und die Grundlagen für eine spätere Verurteilung zu schaffen, auch wenn die Angeklagte nach Hinzuziehung eines Verteidigers dann die Aussage verweigern sollte.
Vor allem aber überspannt der BGH hier die Anforderungen an die Feststellung eines willkürlichen Verfahrensverstoßes, wenn er eine Absicht der Beamten dahingehend fordert, durch die Verzögerung der Vorführung eine Pflichtverteidigerbestellung zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zieht ein bewusster und willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, bei dem grundrechtliche Sicherungen planmäßig außer Acht gelassen werden, zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot nach sich.[18] Maßgeblich ist damit allein, ob den Beamten bewusst war, dass sie sich durch ihr Vorgehen über Verfahrensvorschriften hinwegsetzen, die dem Schutz der Grundrechte des Betroffenen dienen. Eine darüber hinausgehende Absicht, dem Beschuldigten seine Rechte vorzuenthalten, ist nicht erforderlich. Denn ein behördliches Verhalten, dass sich bewusst über das geltende Recht hinwegsetzt, wäre auch dann willkürlich, wenn es mit dem Ziel erfolgte, den Beschuldigten zu begünstigen.
Ein willkürlicher Verstoß wäre daher allenfalls dann ausgeschlossen, wenn den Beamten nicht bewusst gewesen wäre, dass sie sich durch ihr Verhalten über das geltende Recht hinwegsetzen, so dass sie gleichsam einem Verbotsirrtum unterlagen. Für eine solche Verkennung der Rechtslage könnte hier allenfalls sprechen, dass die Rechtsprechung in Fällen des § 128 StPO eine polizeiliche Vernehmung vor der Vorführung zur Verdachtsabklärung gestattet. Andererseits sind der BGH und praktisch die gesamte Kommentarliteratur einhellig der Auffassung, dass im Falle der Vorführung nach bereits erlassenem Haftbefehl gemäß § 115 Abs. 1 StPO eine vorherige Vernehmung nicht zulässig ist. Dafür, dass den Polizeibeamten hier § 115 Abs. 1 StPO und seine Bedeutung bekannt waren, spricht außerdem, dass es sich bei ihnen um Mitglieder einer Mordkommission handelte, die regelmäßig besonders qualifiziert und erfahren sind.
Einem Verwertungsverbot steht auch nicht entgegen, dass trotz der Verzögerung die Vorführung vor dem Haftrichter noch innerhalb der Frist des Art. 104 Abs. 3 GG erfolgte.[19] Denn an dem willkürlichen Übergehen des § 115 Abs. 1 StPO ändert dies nichts. Wie in den Fällen des Verstoßes gegen den - ebenfalls grundgesetzlich verbürgten - Richtervorbehalt bei der Anordnung von Durchsuchungen in § 105 StPO ist das Verwertungsverbot die Folge einer willkürlichen Missachtung von durch die Verfassung vorgegeben Verfahrensstrukturen, die ihrerseits im Dienste eines "Grundrechtsschutzes durch Verfahren" stehen. Zwar besteht der Schutzzweck des § 115 StPO primär darin, den Verhafteten vor einem ungerechtfertigten Eingriff in seine persönliche Freiheit zu bewahren und ihm rechtliches Gehör zu gewähren, und nicht im Schutz vor verfrühten polizeilichen Vernehmungen. Der Grundrechtsschutz durch Verfahren beinhaltet aber – wie der BGH hier selbst feststellt – auch den Aspekt, dass die richterliche Vorführung gegebenenfalls zur Bestellung eines Pflichtverteidigers führt, der dann auch Einfluss auf weitere Vernehmungen nehmen kann.[20] Dass die Vorführung dann doch noch innerhalb der Frist des Art. 104 Abs. 3 GG stattgefunden hat, kann den vorangegangenen Verfahrensverstoß folglich ebenso wenig heilen, wie eine Missachtung des Richtervorbehalts bei Durchsuchungen nach § 105 StPO dadurch aus der Welt geschafft werden kann, dass das Gericht nachträglich die Durchsuchung bestätigt und sie bei rechtzeitiger Einschaltung auch selbst angeordnet hätte.[21]
Die Entscheidung bestätigt zum einen die restriktive Linie der Rechtsprechung, was die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung im Vorverfahren angeht. Der Staatsanwaltschaft wird somit entgegen der Wertung in § 141 Abs. 3 S. 2 StPO weiterhin praktisch freie Hand eingeräumt, ob sie bereits im Vorverfahren eine Beiordnung beantragt. Im Hinblick auf § 115 Abs. 1 StPO stellt die Entscheidung klar, dass die Vorführung vor den Haftrichter nicht durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Vernehmungen des Beschuldigten, verzögert werden darf. Ein willkürlicher Verstoß führt grundsätzlich auch zu einem Verwertungsverbot. Allerdings stellt der 5. Strafsenat hier im Ergebnis der Kriminalpolizei einen Freibrief für die Missachtung des Gebots der unverzüglichen Vorführung aus, wenn er die Willkürlichkeit des Verstoßes von einer subjektiven Schädigungsabsicht abhängig machen will, die sich in der Praxis kaum jemals nachweisen lassen wird.
[1] BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 StR 176/14 = HRRS 2014 Nr. 1114.
[2] Mehle , Zeitpunkt und Umfang notwendiger Verteidigung im Ermittlungsverfahren (2006), S. 252; ders., NJW 2007, 969, 974; Sowada NStZ 2005, 1, 4; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl. 2014, § 19 Rn. 42; wohl auch Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 141 Rn. 24 a, die eine Antragspflicht aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und dem Gebot konventionskonformer Auslegung ableiten wollen.
[3] BGHSt 47, 172, 176.
[4] Vgl. Neuhaus JuS 2001, 18, 21.
[5] BGHSt 47, 172, 176.
[6] BGHSt 47, 233, 236 f.
[7] BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 StR 176/14 = HRRS 2014 Nr. 1114 Rz. 11.
[8] BGHSt 46, 93, 97 ff.
[9] BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 StR 176/14 = HRRS 2014 Nr. 1114 Rz. 10.
[10] Wohlers StV 2010, 151, 152.
[11] BT-Drs. 16/13097 S. 19; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. Jahn, in: FS Rissing-van Saan (2011), S. 275, 276 ff.
[12] BGHSt 46, 93, 103; kritisch dazu Beulke, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2014, § 141 Rn. 21; Mehle NJW 2007, 969, 974; Roxin/Schünemann (o. Fn. 2), § 24 Rn. 39; für ein Verwertungsverbot auch AG Hamburg StV 2004, 11.
[13] BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 StR 176/14 = HRRS 2014 Nr. 1114 Rz. 12.
[14] BGH NJW 1990, 1188.
[15] Ebenso Nelles StV 1992, 385, 387 f.
[16] BGH NJW 1990, 1188; StV 1995, 283. A.A. jedoch Wankel, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 57. EL 2010, § 115 Rn. 5 mit der zweifelhaften Begründung, bei einer polizeilichen Vernehmung handele es sich nicht um eine Beweiserhebung.
[17] BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 StR 176/14 = HRRS 2014 Nr. 1114 Rz. 13.
[18] BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG NJW 2006, 2684, 2686; NStZ 2011, 103, 105 = HRRS 2010 Nr. 1128. Ebenso BGH NStZ 2012, 104 = HRRS 2011 Nr. 1221.
[19] So aber BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 StR 176/14 = HRRS 2014 Nr. 1114 Rz. 14.
[20] BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 StR 176/14 = HRRS 2014 Nr. 1114 Rz. 12.
[21] Vgl. dazu BGHSt 51, 285, 295 f. = HRRS 2007 Nr. 463; Roxin NStZ 1995, 465, 467 f.