HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2014
15. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

"Doppelt hält besser?" Zum praktischen (Un)Sinn des Festhaltens an der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

Zugleich eine Anmerkung zu BGH 4 StR 124/13 (Urteil vom 24.10.2013) = HRRS 2013 Nr. 1043

Von Jun.Prof. Dr. Stefanie Kemme, Universität Hamburg

I. Ausgangsfrage

Im Urteil des BGH vom 24.10.2013 (4 StR 124/3) wird die bereits mehrfach diskutierte Frage nach der Vereinbarkeit von lebenslanger Freiheitsstrafe und gleichzeitiger Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht nur in alter Manier entschieden[1], sondern alle dagegen vorgebrachten Einwände finden kaum erwähnenswerten Niederschlag. Bevor auf diese Einwände eingegangen wird, soll aber zunächst der Frage nachgegangen werden, inwiefern – wie vom 4. Strafsenat angenommen – die primäre Sicherungsverwahrung des § 66 Abs. 1 StGB als verfassungs- oder konventionskonform betrachtet werden kann, gleichwohl diese Frage eng mit den Argumenten gegen ein Lebenslang mit anschließender Sicherungsverwahrung verknüpft ist. Insbesondere im Lichte des Urteils des BVerfG vom 4. Mai 2011[2], in dem alle Vorschriften über Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung wegen eines Verstoßes gegen das Freiheitsgrundrecht und das Vertrauensschutzgebot als verfassungswidrig eingestuft worden sind, und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012[3] wäre hier bezüglich der aufgeworfenen Frage nach der Vereinbarkeit von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung eine überzeugendere Lösung wünschenswert gewesen.

II. Verfassungskonformität des § 66 StGB

Im ersten Abschnitt leitet der BGH her, warum er von der Verfassungs- und Konventionskonformität des § 66 StGB ausgeht. Das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012[4] in Kraft seit 1. Juni 2013 soll nach Art. 316f Abs. 1 EGStGB erst anzuwenden sein, wenn die Anlasstat nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist. Die Anlasstat war im vorliegenden Fall am 28. Mai 2012, so dass nach § 316e Abs. 1 EGStGB § 66 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Oktober 2010[5] für nach dem 31. Dezember 2010 begangene Taten anzuwenden war. So weit ist dem BGH zu folgen.

Der Begründung allerdings, warum das Urteil des BVerfG vom 4. Mai 2011[6], das die primäre Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 104 Abs. 1 GG erklärt hat, nicht weiter berücksichtigt werden muss, ist schwerer zu folgen. Der 4. Senat geht davon aus, dass auch der alte § 66 Abs. 1 StGB verfassungs- und konventionskonform ist, da das BVerfG die Verfassungswidrigkeit lediglich aus der Nichtbeachtung des Abstandsgebots hergeleitet habe.[7] Mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots[8] und der Regelung des Art. 316f Abs. 3 EGStGB, nach der die Umsetzung des Abstandsgebots auch in Altfällen Anwendung zu finden hat, sei nicht nur dem Abstandsgebot genüge getan, sondern seien die Gründe des BVerfG, die für die Beurteilung des § 66 StGB als verfassungswidrig maßgebend waren, weggefallen.[9] Wie hier der 4. Senat, so wird auch in der Gesetzesbegründung[10] argumentiert:

"In seiner Entscheidung hat es (das BVerfG) indessen nicht die wesentlichen Inhalte des geltenden Rechts

selbst beanstandet, sondern vielmehr das Defizit an Regelungen, die die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes erfüllen. Das BVerfG sieht Gesetzgeber in Bund und Ländern verpflichtet, "ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht" wird, und führt ausdrücklich aus: "Das Fehlen eines dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot entsprechenden gesetzlichen Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung führt zur Verfassungswidrigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften." (Rn. 128). Nach dieser Entscheidung des BVerfG kann das erforderliche Gesamtkonzept mithin auf der Basis der Regelungen entwickelt werden, die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind."

Insofern wundert sich Peglau[11], dass der Senat die Vorschriften im materiellen Recht für verfassungswidrig erklärt hat, aber lediglich die vollzugliche Ausgestaltung für unzureichend kritisierte. Auch die Forderung des BVerfG, dass die Regelungen nur nach einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden dürfen, nämlich dann, wenn "eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstrafen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sind"[12], wird damit nach der Neuregelung zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots als obsolet betrachtet, da die strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung letztlich nur eine Kompensation der verfassungswidrigen Regelung darstellte.[13] Näher geht der 4. Senat auf die Vorgaben des BVerfG nicht ein, da die Anordnung ohnehin einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten würde. In aller Kürze konstatiert der BGH, dass "angesichts der bei dem Angeklagten bestehenden "ausgesprochen hohe(n) Rückfallgefahr in Bezug auf gewalttätige Sexual- und Tötungsdelikte" die vom Landgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Wertungen auch im Hinblick auf die nach dem Urteil des BVerfG vom 4. Mai 2011 gebotene strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtlich bedenkenfrei" sei.[14]

Dem ist jedoch zweierlei entgegenzuhalten. Erstens ist die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung in alter und neuer Fassung nach wie vor in Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG), das Bestimmtheitsgebot und das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 2 und 3 GG) sowie das Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG) bedenklich.[15] Ohne an dieser Stelle näher darauf eingehen zu können, sind nach wie vor – um nur einige Kritikpunkte aufzuwerfen – "die Degradierung des Menschen zum reinen Objekt sicherheitsorientierter utilitaristischer Maßnahmen", "ein kaschierter Schulderhöhungs-Mechanismus im Widerspruch zum Schuldprinzip in seiner limitierenden Funktion" und "der pseudoempirische Charakter der Gefährlichkeitsprognose" problematisch.[16] Lediglich dem Abstandsgebot wird nun seit 1. Juni 2013 versucht Rechnung zu tragen.

Zweitens war das Urteil des BVerfG nicht dahingehend zu verstehen, dass nur der Vollzug der Sicherungsverwahrung angegriffen wurde. Die Richter erklärten die Sicherungsverwahrung in ihrer damaligen Ausgestaltung für verfassungswidrig und gaben dem Gesetzgeber auf, ein "entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben"[17]. Ein solches Gesamtkonzept, das nicht ausdrücklich nur die Vollzugsgestaltung aufgreifen sollte, wurde aber nie entwickelt. Stattdessen behielt man die Anfang 2011 überarbeiteten Anordnungsvoraussetzungen bei. In Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherungsverwahrung auf Grund der Freiheitsentziehung für noch nicht begangene Straftaten die einschneidendste und fragwürdigste Maßregel des Strafrechts ist[18], ist ein hohes Maß an Vorsicht geboten. Die der Gefährlichkeitsprognose innenwohnenden großen Unsicherheiten führen dazu, dass in der Sicherungsverwahrung viele falsch-positive Personen untergebracht werden, also solche, denen fälschlicherweise eine Gefährlichkeit bescheinigt wird.[19] Renzikowski[20] kritisiert zu Recht, dass eine Erarbeitung eines "grundsätzlichen Konzepts der präventiven Inhaftierung gefährlicher Straftäter" ausgeblieben ist. In einem solchen hätte u.a. die Kritik an den Anordnungsvoraussetzungen aufgegriffen werden können. Zudem hat das "Ultima-ratio-Prinzip" bei einem potentiell unbegrenzten Freiheitsentzug höchste Priorität, so dass der Gesetzgeber gut daran getan hätte, den strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab des BVerfG zu übernehmen.[21]

III. Die Gründe des BGH für ein Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

Der 4. Senat sieht keine Schwierigkeiten bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe.[22] Die Argumente fallen im Einzelnen aber recht dünn aus.

1. Der Senat argumentiert, dass es nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes entspräche, lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung nebeneinander anzuwenden, sondern dass es auch Wille des Gesetzgebers war, diese Möglichkeit 2002 durch die Streichung des Wörtchens "zeitlich" zu schaffen.[23]

Mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002[24] wurde in § 66 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 und 2 StGB das Wort "zeitiger" vor Freiheitsstrafe gestrichen. Zuvor konnte Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden, wenn ausschließlich auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wurde.[25] Allerdings wurde die Anordnung dann als möglich angenommen, wenn der Angeklagte neben einer zeitigen Freiheitsstrafe gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde.[26] Diese Ungleichbehandlung mache die Streichung des Wörtchens "zeitiger" notwendig, begründete der Gesetzgeber.[27]

In der Literatur ist man sich zwar insofern einig, dass durch die Streichung des Wortes "zeitiger" grundsätzlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe möglich ist[28], allerdings wird großer Unmut gegen das Nebeneinander beider Maßnahmen geäußert.[29]

2. Der BGH stellt fest, dass kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliege. Die Anordnung sei erforderlich, da der angestrebte Zweck nicht durch ein den Angeklagten weniger belastendes Mittel erreicht werden könnte.[30]

a. Der Umstand, dass die Vollstreckung der vor der Unterbringung zu vollziehenden lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden darf, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, stehe – so der 4. Strafsenat – der Maßregelanordnung nicht entgegen.[31] Zwar setze die Prüfung einer Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe genauso wie die vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung nach § 67c Abs. 1 S. 1 StGB vergleichbare Bewertungsmaßstäbe an, so dass insofern der Fall kaum eintreten werde, dass der Täter zwar aus der lebenslangen Haft entlassen werde, aber anschließend Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne. Dies hält der Senat jedoch für nicht bedeutsam hinsichtlich seiner Entscheidung.

Da die lebenslange Freiheitsstrafe vor der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, ist es nicht denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe auf Basis der hohen Anforderungen des § 454 Abs. 2 StPO die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt wird.[32] An die Legalbewährungsprognose im Rahmen des § 57a StGB werden sogar höhere Anforderungen gestellt als bei der Sicherungsverwahrung.[33] Und da die lebenslange Freiheitsstrafe bei Gefährlichkeit des Täters theoretisch bis zum Lebensende vollstreckt werden kann, wird auf die fehlende zusätzliche Sicherheit und auf die symbolische Funktion eines Nebeneinanders verwiesen.[34] Kreuzer[35] fragte sich schon vor Jahren, ob dies eine "populistische Schein-Sicherheit suggerieren wolle oder bloß gesetzgeberische Schlamperei darstelle".

Warum der 4. Senat aber dennoch der Überzeugung ist, beide Instrumente nebeneinander anwenden zu müssen, wird hauptsächlich damit begründet, dass "die dem Schuldausgleich dienende Strafhaft und der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug unterschiedliche Zwecke verfolgen und beide sich grundlegend in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation unterscheiden"[36]. Damit bleibt der BGH auf Linie des BVerfG[37], das mit der Rechtsnatur der Sicherungsverwahrung als Maßregel die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG ablehnt, während der EGMR die Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des Art. 7 EMRK betrachtet. Weiterhin wird zur Begründung der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimation erneut – wie auch zuvor das BVerfG[38] – auf Radtke[39] verwiesen, der das zweispurige Sanktionssystem als Garant für das Schuldprinzip und den vom Staat zu gewährleistenden Rechtsgüterschutz betrachtet.[40] Bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009[41] wurden vom EGMR die Ähnlichkeiten zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung herausgestellt. Und auch in der Literatur werden die Gemeinsamkeiten betont[42]: Beide Maßnahmen entziehen die Freiheit des Betroffenen, beide werden von Strafgerichten angeordnet und bei beiden entscheidet sich das Ob und die Länge auf Basis der schuldhaft begangenen Straftat. Auch die Freiheitstrafe ist durch präventive Ziele legimitiert und, last but not least, subjektiv werden beide als Strafe empfunden. Einzig die vom EGMR kritisierten fehlenden Unterschiede in der Vollzugsgestaltung wurden jetzt durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012[43] in Angriff genommen. Erst wenn sich in

Zukunft die Vollzugsgestaltung der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung eindeutig voneinander unterscheiden, kann dem "Etikettenschwindel" des zweispurigen Systems im Rahmen freiheitsentziehender Maßnahmen[44] etwas vorgebeugt werden. Aber selbst bei vollends differierenden Vollzugslösungen kann nicht über die verfassungsrechtlichen und ethischen Schwierigkeiten des zweispurigen Systems und speziell der Sicherungsverwahrung hinweggetäuscht werden, die auf Grund des großen objektiven Überschneidungsbereichs zur Strafe sowie des subjektiven Erlebens als Doppelbestrafung ein über die Schuld des Täters hinausgehendes "Sonderopfer" nicht zu rechtfertigen vermag.

b. Nach dem 4. Strafsenat sei der kategoriale Unterschied zwischen beiden Maßnahmen auch der Grund, warum hier nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs des milderen Mittels verstoßen werde, da dieser nicht im Verhältnis Strafe und Maßregelanordnung gelte.[45] Der Ansicht, dass nicht bereits die Anordnung der Maßregel vom Subsidiaritätsprinzip betroffen ist, kann nicht gefolgt werden. Im gesamten Maßregelrecht gilt der in § 62 StGB normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und insofern auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot.[46] Sicherungsverwahrung darf vorliegend schon deswegen nicht angeordnet werden, weil weniger belastende Maßnahmen ausreichend zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten.[47] Wie bereits oben dargelegt, gibt es keine Fallkonstellation, in der es bei Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zum Vollzug der Sicherungsverwahrung käme, so dass die Freiheitsstrafe den Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters umfänglich gewährleistet.[48]

Anders der BGH, der sein allumfassendes Sicherheitsbedürfnis durch die Fälle gefährdet sieht, die im Rechtsmittelverfahren erfolgreich die Aufhebung des Urteils erreichen und bspw. nur noch wegen Totschlags verurteilt werden können. Aus dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 2 StPO ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Das Verschlechterungsverbot würde die gleichzeitige Anordnung der Sicherungsverwahrung verbieten. Der Strafsenat argumentiert weiter, dass dasselbe auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens gelte. Zwar räumt der 4. Senat selbst ein, dass dem folgenden Aspekt nur ein "geringes argumentatives Gewicht zukomme, da rechtskräftige Urteile Bestand haben", dennoch lässt er nicht aus, darauf hinzuweisen, dass auch hier das Verschlechterungsverbot nach § 373 Abs. 2 S. 1 StPO einer Nachholung der gebotenen Maßregelanordnung entgegenstehe.[49]

Auch solch eine revisionstaktische Argumentation vermag einer Doppelbestrafung weder notwendigen Sinn noch Verhältnismäßigkeit einzuhauchen. Wie der BGH selbst anführt, handelt es sich hier um Einzelfälle, so dass bereits deswegen die Notwendigkeit einer Lückenschließung bezweifelt werden muss. Ein angeblich zu verwirklichender, umfassender Schutz der Allgemeinheit und die Schließung kleinster Sicherheitslücken hätten durch entsprechende Gesetzesveränderungen – sei es in den Voraussetzungen des § 66 StGB[50] oder in den Regelungen der reformatio in peius – verhindert werden können. Die Gesetzentwürfe des Bundesrats 24. August 2004 und vom 26. April 2006[51] sahen vor, dass §§ 331 Abs. 2 S. 1, 358 Abs. 2 S. 3 und 373 Abs. 2 S. 3 StPO die Möglichkeit der erstmaligen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren eröffnen sollten, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hatte. Auf Grund der zu vermeidenden Aushöhlung des Verschlechterungsverbots und des zu wahrenden Grundsatzes eines fairen Verfahrens konnten sich die Entwürfe nicht durchsetzen.[52] Der Gesetzgeber hat sich also ganz bewusst gegen weitere Einschränkungen des Verschlechterungsverbots entschieden, so dass dieses Verbot nicht durch die Hintertür "vorsorglich angeordneter Sicherungsverwahrung"[53] auszuhebeln ist. Zudem könnte behauptet werden, dass nach dem Wegfall des Weges über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 S. 2 StGB a.F.[54], nun diese wenigen Einzelfälle über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung erfasst werden könnten[55], um die minimalen Sicherheitslücken zu schließen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht nur deswegen zur Anwendung kommen sollte, weil die Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Rechtsmittelverfahren befürchtet wird.[56]

Im selben Kontext sind Überlegungen zu betrachten, eine Koppelung deswegen zu befürworten, weil eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67c Abs. 1 S. 1 StGB Führungsaufsicht zur Folge hätte, während eine Strafrestaussetzung eines zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilten nach § 57a Abs. 3 S. 2 StGB die entsprechende Anwendung der §§ 56b bis g StGB zur Folge hat. Im Einzelnen kann aber die Führungsaufsicht nicht als das effizientere Instrument identifiziert werden.[57] Auch ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung beträgt die Dauer der Bewährungszeit fünf Jahre (§ 57a Abs. 1 S. 1 StGB), in der der Entlassene in der

Regel gemäß § 56d Abs. 1 StGB einem Bewährungshelfer unterstellt wird, wie dies ebenfalls bei der Führungsaufsicht der Fall ist, § 68a Abs. 1 StGB.[58] Sollte die Führungsaufsicht dennoch als das geeignetere Instrument betrachtet werden, so könnte gesetzlich mit der Anordnung des Eintritts der Führungsaufsicht bei der Strafrestaussetzung eines zur Bewährung entlassenen Lebenslänglichen eine Gleichbehandlung erreicht werden.[59]

IV. Fazit

Durch entsprechende Gesetzesveränderungen wären eine Reihe von Unklarheiten, die durch das im Wortlaut mögliche Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung entstanden sind, verhindert worden. Das vorliegende Urteil reiht sich in die große Zahl revisionsrechtlicher Entscheidungen ein, die belegen, dass die zusätzliche Maßregel neben Lebenslang vorwiegend zu Streitigkeiten vor den Gerichten und dadurch bedingten Erhöhungen der Verfahrensdauer geführt hat[60], die, hält man sich den weitgehend symbolischen Charakter dieses Streits vor Augen, in keiner Weise zu rechtfertigen sind.

Alles in allem ist es nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig, Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn erstens ein Vollzug der Sicherungsverwahrung nach der Reststrafenaussetzung nicht denkbar ist und zweitens das verfassungsrechtlich verankerte Subsidiaritätsprinzip ausgehebelt wird. Nicht unterschätzt werden darf in diesem Zusammenhang allerdings, dass Richter nicht unbeeinflusst sind von dem zunehmenden Strafbedürfnis in der Bevölkerung.[61] Obwohl in den letzten Jahren leichte Rückgänge zu verzeichnen sind, überschätzt die Bevölkerung die Kriminalitätsentwicklung nach wie vor drastisch, was durch die Medien, allen voran Boulevardzeitungen und private Fernsehnachrichten, angeheizt wird.[62] Mit der Anwendung der "Doppelbestrafung" kann dem Druck der Öffentlichkeit begegnet werden, indem suggeriert wird, seitens der Justiz werde hart durchgegriffen. Insofern werden Fehlvorstellungen der Bevölkerung, es sei letztlich die Sicherungsverwahrung, die verhindere, dass ein zu Lebenlang verurteilter Täter nach 15 Jahren wieder auf freien Fuß komme und die Sicherheit gefährde, genährt und gepflegt.[63]

Ob allein in Hinblick auf die ungeklärte Frage des Nebeneinanders von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung die Regelung des § 66 StGB als verhältnismäßig bewertet werden kann, erscheint unter Berücksichtigung der Maßgaben des EGMR mehr als fragwürdig. Die Tatsache, dass die EMRK nur Rang einfachen Bundesrechts unterhalb der Verfassung zukommt, sollte dem Gesetzgeber nicht als Argument weiteren Untätigbleibens dienen, möchte er nicht in immer wiederkehrender Kritik des EGMR die Konsequenzen ziehen müssen. Vielleicht wäre es doch allmählich – wie schon oft gefordert[64] – an der Zeit, eine Expertenkommission zur Ausarbeitung eines in sich stimmigen Konzepts der Sicherungsverwahrung einzusetzen, die vor allem auch den Verzicht auf die primäre Sicherungsverwahrung in Betracht ziehen sollte.


[1] Bspw. BGH NStZ-RR 2013, 265; BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – 1 StR 483/12BeckRS 2012, 22523; BGH NStZ 1987, 83.

[2] BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450 = NJW 2011, 1931 = HRRS 2011 Nr. 488.

[3] BGBl. I 2425.

[4] BGBl. I 2425.

[5] BGBl. I 2300.

[6] BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450 = NJW 2011, 1931 = HRRS 2011 Nr. 488.

[7] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 16.

[8] BGBl. I 2425.

[9] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 16.

[10] BT-Drucks. 17/9874, S. 11; ebenso Peglau NJW 2011, 1924, 1926.

[11] Peglau NJW 2011, 1924, 1925.

[12] BVerfG NStZ 2011, 450, 453, Rn. 172 = HRRS 2011 Nr. 488.

[13] Renzikowski NJW 2013, 1638, 1644.

[14] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 26.

[15] MüKo-Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 2. Aufl. (2012), § 66, Rn. 33.

[16] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Böllinger/Dessecker, 4. Aufl. (2013), § 66, 39 ff. m.w.N.

[17] BVerfG NStZ 2011, 450, 451.

[18] Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, 29. Aufl. (2014) § 66, Rn. 2.

[19] MüKo-Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern (Fn. 15), § 66, Rn. 14.

[20] Renzikowski NJW 2013, 1638, 1644.

[21] Bereits Hinweis von Kreuzer/Bartsch StV 2011, 470, 479; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1644.

[22] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 17ff.

[23] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 18.

[24] BGBl. I 3344.

[25] Bspw. BGH NJW 1986, 1503.

[26] BGH NJW 1985, 2839; BGH NStZ 2000, 417; Lackner/Kühl, 27. Aufl. (2011) § 66, Rn. 4.

[27] BT-Drucks. 14/8586, S. 5/6.

[28] BeckOK StGB-Ziegler, 2013 § 66, Rn. 5.1; Lackner/Kühl (Fn. 26) § 66, Rn. 4.; MüKo-Ullenbruch/Drenkhahn/Mor­genstern (Fn. 15), § 66, Rn. 52; Steinhilber, Mord und Lebenslang (2012), S. 243.

[29] BeckOK StGB-Eschelbach (Fn. 28), § 211, Rn. 115; Kinzig NJW 2002, 3204; Kreuzer StV 2011, 122, 123; Peglau NJW 2000, 2980; Steinhilber, Mord und Lebenslang 2012, S. 243 ff.; Kett-Straub GA 2009, 586, 602 ist der Ansicht, dass bei lebenslanger Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf.

[30] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 19f.

[31] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 21.

[32] Auch BVerfG NJW 2007, 1933, 1936; Kreuzer StV 2011, 122, 123; MüKo-van Gemmeren (Fn. 15), § 62, Rn. 6; Steinhilber, Mord und Lebenslang 2012, S. 244.

[33] Kett-Straub, Die lebenslange Freiheiststrafe (2011), S. 317.

[34] Kett-Straub GA 2011, 586, 600; Kinzig NJW 2002, 3204.

[35] Kreuzer, in Festschrift für Katoh (2008), S. 80.

[36] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 22.

[37] BVerfGE 128, 326, 376 = NJW 2011, 1931, 1937 f., 1942; BVerfGE 130, 372, 389 = NJW 2012, 3357, 3363.

[38] BVerfGE 128, 326, 376 = NJW 2011, 1931, 1937 f., Rn. 104 ff.

[39] MüKo-Radtke (Fn. 15), vor §§ 38ff., Rn. 69ff.; Radtke GA 2011, 636.

[40] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 22.

[41] EGMR NStZ 2010, 263 = HRRS 2010 Nr. 65.

[42] Vgl. Ausführlich bei Kreuzer/Bartsch StV 2011, 470, 473.

[43] BGBl. I 2425.

[44] LK-Hanack, 11. Aufl. (2006), vor §§ 61 ff, Rn. 17. m.w.N.

[45] BGH HRRS 2013, Nr. 1043, Rn. 23 m.w.N.

[46] Schönke/Schröder-Stree/Kinzig (Fn. 18), § 63, Rn. 19; MüKo-van Gemmeren (Fn. 15), § 62, Rn. 7.

[47] Schönke/Schröder-Stree/Kinzig (Fn. 18), § 63, Rn. 19.

[48] Vgl. auch Kett-Straub, Die lebenslange Freiheiststrafe 2011, S. 320.

[49] HRRS 2013 Nr. 1043, Rn. 24.

[50] Steinhilber (S. 256) schlägt vor, den § 66 StGB unter Wiedereinführung der "zeitigen Freiheitsstrafe" derart zu formulieren, dass bei späterem Wegfall der lebenslangen Freiheitsstrafe eine Anordnung der Sicherungsverwahrung ermöglicht würde.

[51] BT-Drucks. 15/3652, S. 8 und 16/1344, S. 8.

[52] Schneider NStZ 2008, 68, 73.

[53] Kett-Straub GA, 2009, 586, 598.

[54] Ausführlich Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitstrafe 2011, S. 322 ff.; Steinhilber, Mord und Lebenslang 2012, S. 253ff.

[55] Kreuzer/Bartsch StV 2011, 470, 479.

[56] Ebenso Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitstrafe 2011, S. 332.

[57] Steinhilber, Mord und Lebenslang 2012, S. 244 ff.

[58] Kett-Straub GA, 2009, 586, 593.

[59] Bereits Peglau NJW 2000, 2980, 2981; ähnlich Steinhilber, Mord und Lebenslang 2012, S. 250.

[60] Dies vermutete bereits Kinzig (NJW 2002, 3204) direkt nach der Gesetzesänderung.

[61] Baier, Kemme, Hanslmaier, Doering, Rehbein & Pfeiffer (2011). Kriminalitätsfurcht, Strafbedürfnisse und wahrgenommene Kriminalitätsentwicklung. Hannover: KFN.

[62] Hanslmaier & Kemme ZfRSoz 2011, 129, 150; Kemme & Hanslmaier, in: Soeffner (Hrsg.) (2012). Recht, Strafe und Kriminalität in der öffentlichen Wahrnehmung, S. 1 ff.

[63] Vgl. Kett-Straub GA 2011, 586, 587.

[64] Kinzig NStZ 2010, 233, 239; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1644.