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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2012
13. Jahrgang
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Von RA und FA für IT-Recht Benedikt Klas, LL.M. und Stud. iur. Caroline Blatt, Karlsruhe/Konstanz[*]
Ein kontrovers diskutiertes Thema[1] gewinnt aufgrund diverser neuer Gerichtsentscheidungen verstärkt an Bedeutung: Macht sich einer Beleidigung gem. § 185 StGB[2] strafbar, wer die Buchstabenkombination "ACAB" verwendet? Die Abkürzung steht für die Aussage "All Cops Are Bastards", zu Deutsch "Alle Polizisten sind Bastarde". Gerade bei rechten oder linken Demonstrationen oder Fußballspielen ist dies kein selten gewähltes Mittel, um in Form von verbalen Äußerungen, Ansteckern, Transparenten, Schriftzügen auf der Kleidung oder sogar als Tätowierung seiner Verärgerung über bestimmte polizeiliche Verhaltensweisen oder "das System an sich" Ausdruck zu verleihen. Insbesondere die bayrische Justiz hat hierzu in den letzten Jahren eine klare Linie vertreten. Mehrfach wurden dort Angeklagte in einschlägigen Verfahren zunächst durch Amtsgerichte freigesprochen und in teils folgenden Berufungs- oder Revisionsverfahren wegen Beleidigung gem. § 185 verurteilt.[3] Auch das Landgericht Karlsruhe hatte jüngst über eine Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts zu entscheiden.[4] Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, während eines Fußballspiels des Karlsruher SC gemeinsam mit anderen Personen gut sichtbar ein großflächiges Banner mit der Aufschrift "ACAB" hochgehalten und dadurch die anwesenden Polizeibeamten beleidigt zu haben. Das Landgericht hat diese Berufung jedoch verworfen.[5] Aufgrund der gegen dieses Urteil eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft wird sich nun das OLG Karlsruhe mit der Frage zu beschäftigen haben, ob das geschilderte Verhalten lediglich eine straflose Kollektivbeleidigung darstellt oder ob in diesen Fällen tatsächlich eine Beleidigung der örtlich anwesenden und dadurch in ihrer Ehre verletzten Polizisten gegeben ist. Der vorliegende Beitrag setzt sich vorab mit dieser Fragestellung auseinander.
Sowohl der BGH als auch das BVerfG hatten sich bereits mit ähnlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Kollektivbeleidigungen zu befassen. Dabei ging der BGH ursprünglich davon aus, dass es für eine Individualbeleidigung im Deckmantel einer Kollektivbeleidigung und damit für eine Strafbarkeit genügt, wenn es sich bei dem Adressatenkreis der Aussage um eine klar abgrenzbare
Personengruppe handelt.[6] Dieses alleinige Kriterium geriet jedoch schnell an seine Grenzen, weswegen vornehmlich in der Literatur gefordert wurde, dass die beleidigende Äußerung zusätzlich an eine Eigenschaft anknüpfen muss, die allen Personen des angegriffenen Personenkreises gemein ist.[7] Diese Forderung der Literatur griff das BVerfG auf und entschied unter Berücksichtigung der beiden vorgenannten Voraussetzungen in seiner zweiten "Soldaten-sind-Mörder"-Entscheidung, dass eine strafgerichtliche Verurteilung wegen herabsetzender Äußerung über Kollektive in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung eingreift und deswegen keinen Bestand haben kann.[8] Der Entscheidung lag die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Beleidigung aufgrund der Aussage "Alle Soldaten sind Mörder" zugrunde. In dem Grundsatzbeschluss wird ausgeführt, dass sich die herabsetzende Äußerung, die sich auf alle Soldaten der Welt bezieht, in einer unüberschaubaren Menge verliert und somit nicht geeignet ist, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen. Angesichts dieser Entscheidung erscheint es somit höchst fraglich, ob die verurteilenden "ACAB"-Entscheidungen mit der geltenden Rechtslage vereinbar sind oder ob die – vorwiegend bayrischen – Gerichte nicht vielmehr von ihrer Verurteilungspraxis abkommen müssen.
Der 14. Abschnitt des StGB erfasst den Schutz der persönlichen Ehre.[9] Dessen Ausgangspunkt ist der Beleidigungstatbestand des § 185, der als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist, die eine Untergruppe der Erfolgsdelikte darstellen.[10] Die Norm steht im Spannungsfeld zwischen dem geschützten Rechtsgut der persönlichen Ehre und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht wird im strafrechtlichen Kontext von § 193 gesichert, der die Wahrung berechtigter Interessen im Rahmen der freien Meinungsäußerung gewährleistet.[11] Deswegen resultieren die wohl häufigsten Probleme bei der Auslegung der Beleidigungsdelikte aus der Abwägung zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit.[12] Schranken für dieses Grundrecht finden sich gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu welchen auch § 185 gehört. Nach der vom BVerfG entwickelten Wechselwirkungstheorie[13] darf ein solches das Grundrecht einschränkende Gesetz jedoch nicht einseitig wirken, auch wenn der Gesetzesvorbehalt des Grundrechts ausschließlich verfassungsimmanente Grenzen enthält.[14] Es muss vielmehr die Bedeutung des einzuschränkenden Grundrechts berücksichtigt und dessen Wesensgehalt bewahrt werden. Deshalb ist im Rahmen von § 193 eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen.[15]
Unter dem Stichwort der Beleidigung einer Personenmehrheit werden zwei unterschiedliche Fallgruppen diskutiert. Zum einen die Beleidigung an einer Personengemeinschaft, etwa durch ehrverletzende Äußerungen in Bezug auf politische Parteien oder Gewerkschaften.[16] Hierbei wird die Kollektivehre eines passiv beleidigungsfähigen Personenverbandes verletzt. Dies setzt folglich voraus, dass die Personengemeinschaft Individualitätscharakter in Form einer einheitlichen Willensbildung besitzt, andernfalls käme ihr keine Persönlichkeitsqualität zu.[17] Nach einhelliger Ansicht erfüllt die Polizei als solche diese Anforderungen gerade nicht,[18] weswegen die Äußerung "ACAB" generell nur von der zweiten Fallgruppe der sogenannten Sammel- oder Kollektivbeleidigungen[19] erfasst werden kann. Diese umschreibt Fälle der Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung. Da nur die letztgenannte Fallgruppe für vorliegende Fallkonstellationen relevant ist, soll sich die weitere Untersuchung der Strafbarkeit hierauf beschränken.
Sammelbeleidigungen können in drei verschiedenen Ausprägungsvarianten vorliegen.[20] Zunächst ist es denkbar, dass nur eine oder mehrere ganz bestimmte Personen einer Gruppe beleidigt werden sollen, dazu aber eine Kollektivbezeichnung gewählt wird. Laut BGH muss der Personenkreis in solchen Fällen eines unbenannten Einzelnen verhältnismäßig klein sein, damit die passive Beleidigungsfähigkeit des Kollektivs bejaht werden
kann.[21] Dies wurde z.B. für einen Zeitungsartikel bejaht, in dem zwei nicht namentlich genannte Mitglieder einer aus 17 Abgeordneten bestehenden Landtagsfraktion einer Partei eine verfassungsfeindliche Betätigung unterstellt wurde.[22] Desweiteren ist es möglich, dass der Täter zwar eine Kollektivbezeichnung wählt, es sich aber aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass nur eine einzige bestimmte Person gemeint sein kann.[23] Als Beispiel wird hier angeführt, dass der Kläger eines Zivilprozesses nach der Verkündung eines klageabweisenden Urteils zu seinem Begleiter sagt: "Wusste ich doch: Alle Rechtsanwälte sind Dummköpfe!"[24] Die dritte Gruppe von Sammelbeleidigungen bezeichnet man auch als sogenannte summarische Ehrverletzung.[25] Hierbei findet ein Angriff auf die Ehre aller Mitglieder einer bestimmten Gemeinschaft statt, ohne dass ein Bezug zu einzelnen Personen hergestellt wird. Aufgrund dieser Weite des Angriffs stellt sich diese Form der Beleidigung in der Praxis auch als die mit Abstand problematischste dar.[26] Zu genau dieser Fallgruppe zählt auch die Verwendung des Kürzels "ACAB", da hierdurch generell alle Polizeibeamten gleichermaßen angesprochen werden. Um den strafrechtlichen Anforderungen an die Beweisführung und Verurteilung dennoch gerecht zu werden, müssen nach nahezu einhelliger Auffassung an diese Fallgruppe zusätzliche Anforderungen gestellt werden.[27]
Eine summarische Ehrverletzung kann zunächst nur vorliegen, wenn es sich bei dem Adressatenkreis um eine deutlich von der Allgemeinheit abgrenzbare Personenmehrheit handelt, wobei die individuell beleidigte Person diesem Personenkreis auch angehören muss.[28] Dieses Kriterium ist für sich genommen sehr weit und vermag somit alleine nicht die Probleme zu bewältigen, die sich durch die Äußerung von generalisierenden Werturteilen stellen. Gerade am Beispiel von Großkollektiven wie "die Ärzte", "die Juristen" und somit auch bei "alle Polizisten" wird deutlich, dass dieses Merkmal isoliert keine ausreichende Abgrenzung garantiert.
Somit ist sich der Forderung anzuschließen, dass es sich bei der Personengruppe, auf die Bezug genommen wird, zusätzlich um einen zahlenmäßig überschaubaren Kreis handeln muss.[29] Dieses Kriterium erscheint somit als eine parallel zum Individualitätscharakter einer beleidigungsfähigen Personengemeinschaft geforderte Voraussetzung, die die Individualisierbarkeit des Kollektivs sicherstellt und somit die innertatbestandliche Systematik aufrechterhält.
Als ausreichend individualisiert kann eine Sammelbezeichnung dann angesehen werden, wenn eine vorfallbezogene Äußerung getätigt wird und sich diese Äußerung zweifelsfrei auf einen bestimmten klar abgrenzbaren Personenkreis bezieht.[30] Für einen solchen Fall bejahte das Reichsgericht in einer Entscheidung die Strafbarkeit, in welchem sich die Schilderung eines Zeitungsartikels explizit auf alle bei einer bestimmten Demonstration aufsichtshabenden Polizeibeamten bezog.[31]
Gerade bei gegen militärische oder polizeiliche Einrichtungen gerichteten Äußerungen ist auch an eine Bezugnahme auf charakteristische Einsatzkleidung denkbar.[32] Insbesondere wenn an die Berufskleidung von Spezialeinheiten angeknüpft wird, lässt sich diskutieren, ob insoweit eine hinreichende Individualisierung des adressierten Personenverbandes gegeben ist, da sich die Äußerung dann nur auf einen abtrennbaren Teil der im Ganzen nicht ausreichend individualisierten Vereinigung bezieht.[33] In solchen Fällen wird es bei der Bewertung jedoch stark auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommen.
Fraglich ist nun, ob durch die Kundgabe "All Cops Are Bastards" ebenfalls an irgendeinen individualisierenden Umstand angeknüpft wird. Am Wortlaut der Äußerung "alle Polizisten" orientiert, lässt sich keine Konkretisierung feststellen. Gemessen am allgemein anerkannten Beurteilungsmaßstab des objektiv zu ermittelnden Sinngehalts[34] kann noch nicht einmal eine Beschränkung auf ausschließlich deutsche Polizeibeamte festgestellt werden. Stattdessen werden ebenfalls ausländische Polizisten erfasst. Auch eine Differenzierung zwischen sich noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten und solchen im Ruhestand lässt sich der Formulierung nicht entnehmen. So-
mit erweitert sich der Adressatenkreis sogar auf alle ehemaligen Polizisten. Obwohl sich die Mehrzahl der "ACAB-Vorfälle" wie erwähnt im Rahmen von Demonstrationen und Fußballspielen ereignet, lässt sich auch eine Beschränkung auf uniformierte Beamte nicht herleiten. "Alle Polizisten" meint auch tatsächlich alle dieser Berufsgruppe angehörigen Polizeibeamten, die sowohl im Außen- wie auch im Innendienst tätig sein können. Damit erweitert sich der Kreis der angesprochenen Personen noch einmal enorm. Eine hinreichende Individualisierung des adressierten Personenkreises findet durch die Äußerung "ACAB" somit nicht statt.
Dieses Ergebnis fand bereits in ähnlich gelagerten Fällen gerichtliche Bestätigung. So erwähnte der BGH in einem Urteil zur Kollektivbeleidigung an der Bundeswehr, dass eine Aussage wie "Alle deutschen Ärzte sind Kurpfuscher" nicht für eine hinreichende Konkretisierung ausreiche.[35] Ebenso entschied dies das BayObLG für einen Aufkleber mit der Aufschrift "Wenn Schweine fliegen könnten, brauchten Bullen keine Hubschrauber.".[36] Auch hier sah das Gericht keinen Bezug zu einem individualisierbaren Personenkreis.
Gegen diese Argumentation und somit für eine Strafbarkeit wird vielfach das Argument angeführt, dass sich die Äußerung "ACAB" nur auf die vor Ort befindlichen Polizeibeamten beziehe.[37] In Fußballfällen sollen sich besagte Spruchbänder oder Anstecker somit nur an die sich im Umfeld des Stadions aufhaltenden Beamten richten, da nur diese sie wahrnehmen und sich deshalb in ihrer Ehre verletzt fühlen könnten. Von diesen Kritikern wird jedoch verkannt, dass es auch dafür rein objektiv am Wortlaut orientiert keinerlei Anhaltspunkte gibt. Vielmehr legt die bewusst gewählte englische Formulierung sogar gerade die Vermutung nahe, dass tatsächlich alle Polizisten der Welt gemeint sein sollen, was wiederum ein Indiz dafür darstellt, dass eine Beschränkung auf deutsche Polizisten in der Aussage nicht enthalten ist. Das bezeichnete Kollektiv wird somit zunehmend unüberschaubar, was wiederum zur Konsequenz hat, dass die persönliche Betroffenheit des einzelnen Polizisten mit wachsendem Kollektiv stärker in den Hintergrund tritt.[38] Zudem hat der BGH, ebenfalls am Beispiel "Alle Ärzte sind Kurpfuscher", festgestellt, dass in der Fallgruppe der summarischen Ehrverletzungen Werturteile allgemein keinen konkreten Personenbezug aufweisen, da sie so verallgemeinert ohnehin keinen Geltungsanspruch besitzen. Dies bedeutet, dass bei Werturteilen, die sich auf ein ganzes Kollektiv beziehen, nie ein einzelnes diesem Kollektiv angehöriges Individuum betroffen sein kann.[39] Dass es sich bei der Behauptung, alle Polizisten seien Bastarde, um ein solches Werturteil handelt, das in dieser Generalisierung nur schwerlich ernst gemeint sein kann, dürfte unstreitig der Fall sein.
Gerade im Rahmen von Fußballspielen stellen sich für die Äußerung "ACAB" besondere Hindernisse in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Ein Grund hierfür ist die mediale Präsenz. Diese reicht sogar bis in die unteren Ligen, wobei nicht nur Erstligaspiele mittlerweile live im Fernsehen verfolgt werden können. Zumindest Mitschnitte und Berichterstattungen können jedoch auf öffentlich-rechtlichen Sendern und somit für jedermann zugänglich verfolgt werden. Mithin erweitert sich der potenzielle Adressatenkreis zumindest auf alle Zuschauer von Sport- und Nachrichtensendungen, da das Bildmaterial hier genauso entsprechende "ACAB"-Schriftzüge übermitteln kann und sich somit auch andere als die sich im Stadion befindlichen Polizisten beleidigt fühlen könnten. Als Extrembeispiel sei an dieser Stelle ein türkischer Polizeibeamter genannt, der in Antalya tätig ist und dort deutsches Fernsehen empfängt. Auch er könnte somit, sofern er der englischen Sprache mächtig ist, zu dem beleidigten Personenkreis zählen. Dies verdeutlicht noch einmal, wie willkürlich und ausufernd eine Begrenzung des "ACAB-Adressatenkreises" in der Praxis verlaufen würde. Zudem wird von Fußballfans im Zusammenhang mit "ACAB-Transparenten" häufig allgemeine, gerade nicht speziell die im Stadion anwesenden Polizisten betreffende Kritik an der (jedenfalls nach Ansicht der Fans) zunehmenden Polizeigewalt geäußert, mit der sie gerade bei Auswärtsspielen häufig negative Erfahrungen machen. So wurden beispielsweise im eingangs geschilderten Karlsruher Fall unmittelbar vor dem "ACAB-Transparent" weitere Transparente mit den Aufschriften "Stuttgart 21 zeigt – Polizeigewalt kann jeden treffen" und "BFE (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten) abschaffen" emporgehoben. Auch aus diesem Blickwinkel spricht demnach alles gegen eine hinreichende Individualisierung und somit gegen eine Strafbarkeit.
Eine Bejahung der Strafbarkeit in obigen "ACAB"-Urteilen missachtete zudem allgemeinstrafrechtliche Grundsätze. Als Erfolgsdelikt in der Untergruppe der konkreten Gefährdungsdelikte verlangt der Beleidigungstatbestand, dass es zu einer unmittelbaren Gefährdung des geschützten Rechtsguts kommen muss, hier also der persönlichen Ehre der einzelnen Polizisten.[40] Die bloß abstrakte Eignung einer Handlung reicht für die Begründung der Strafbarkeit deshalb gerade nicht aus.[41] In den aufgeführten bayrischen Gerichtsentscheidungen findet sich hingegen auch die Verurteilung wegen Beleidigung an Polizeibeamten, die erst nach der "Primärbeleidigung" an anderen Beamten zur Personenfeststellung hinzu gerufen wurden.[42] Dies mag vielleicht auf den ersten Blick keinen Unterschied machen, betrachtet man die Situation allerdings genauer, wird deutlich, dass der sich durch die Äußerung "ACAB" in seiner Ehre verletzt fühlende Polizist durch das Hinzurufen von weiteren Beamten den Kundgabeerfolg willkürlich und zahlenmäßig ins Unermessliche steigern könnte. Dieses Ergebnis kann letztlich nicht mit dem Sinn und Zweck sowie dem ultima ratio-Gedanken des Strafrechts vereinbart werden.
Eine weitere Voraussetzung der Sammelbeleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung.[43] Diese kann in zwei unterschiedlichen Varianten vorliegen, entweder durch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung oder durch ein ehrverletzendes Werturteil.[44] Durch die Äußerung "ACAB" wurde von den eine Strafbarkeit bejahenden Gerichten einhellig die Variante eines ehrverletzenden Werturteils als Formalbeleidigung durch Schmähkritik angenommen.[45] Wiederum verkannt wurde jedoch, dass dieser Umstand in obigen Fällen gar keine Rolle mehr hätte spielen dürfen, da es bereits an einem tauglichen Beleidigungsadressaten fehlte, der die Äußerung strafbegründend zur Kenntnis nehmen konnte. Mithin ergibt sich für die teils umständlichen Wertungs- und Deutungsversuche von "ACAB"-Bannern, Stickern oder sogar Tätowierungen,[46] dass diese im Hinblick auf die sachgerechte und objektiv-neutrale Auslegungstechnik zwar durchaus interessant, für vorliegende Fälle jedoch gänzlich unbrauchbar sind. Nicht nur überflüssig, sondern auch widersprüchlich gestaltete sich die Argumentation im Falle des OLG München.[47] Zunächst stellt das Gericht richtigerweise fest, dass für eine Einstufung als Beleidigung der objektive Sinngehalt der Äußerung durch Auslegung ermittelt werden muss.[48] Auch sei hierzu die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände der Äußerung zu berücksichtigen, soweit sie nach außen erkennbar geworden sind.[49] An dieser Stelle wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke, aber vor allem auch die Gewöhnung an bestimmte Redewendungen die Beleidigungsqualität der Aussage relativieren können.[50] Bei der daraufhin vorgenommenen Abwägung fehlt die Einbeziehung dieser Gesichtspunkte jedoch gänzlich. Korrekterweise hätte es aber einer näheren Untersuchung bedurft, ob sich nicht zumindest im Rahmen von Fußballspielen ein gewisser "Gewöhnungseffekt" in Bezug auf die Äußerung "ACAB" entwickelt. Dies hätte von Seiten des Gericht jedenfalls in Betracht gezogen werden müssen, nicht zuletzt, da auch in der Begründung des objektiven Aussagegehalts ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass "die Abkürzung in dieser Bedeutung in Fußballstadien von Besuchern der Fußballspiele häufig zur Provokation der dort bekanntermaßen auftretenden Polizeikräfte verwendet wird". Infolge der mangelnden Abwägung könnte man dem OLG unterstellen, es ginge davon aus, dass die Äußerung "ACAB" bereits ihrer Natur nach eine Beleidigung darstellt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es keine Handlungen oder Äußerungen mit schlechthin beleidigendem Charakter gibt.[51] Diesbezüglich weißt auch das LG Regensburg in einer Entscheidung richtigerweise darauf hin, dass gerade Tatbestandsmerkmale wie die Beleidigung dem Wandel der Zeit unterliegen und somit durch die Wirklichkeit des sozialen Lebens begrenzt werden. Es sind mithin, so das Gericht, nicht alle anstößigen oder geschmacklosen Äußerungen auch sanktionsbedürftig.[52]
Eine Bestrafung wegen Beleidigung von Polizisten in den eingangs beschriebenen Fällen lässt sich somit nicht auf § 185 stützen. Dass dieses Ergebnis sachlich korrekt ist, zeigt auch die bereits in den 1990er Jahren aufgekommene Diskussion um einen – letztlich gescheiterten– Gesetzesentwurf zu einer "Lex Bundeswehr". Nach der zweiten "Soldaten-sind-Mörder"-Entscheidung des BVerfG im Jahr 1995 kamen aus dem Lager der CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktion vermehrt Forderungen hinsichtlich eines zusätzlichen Ehrschutzparagraphen speziell für Soldaten und Polizisten auf.[53] Diese Forderung mündete schließlich in einem Gesetzesentwurf für einen neuen § 109 b StGB-E.[54] Das Streben nach einer solchen gesetzlichen Neuregelung zeigt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass die geltende Gesetzeslage eine Sonderstellung von Soldaten oder Polizeibeamten im Rahmen der Beleidigungsdelikte nicht hergibt. Andernfalls hätte eine eventuelle Gesetzesänderung gar nicht erst diskutiert werden müssen. An dieser Rechtslage hat sich seitdem nichts geändert, da das Vorhaben der Schaffung eines neuen § 109 b StGB-E zwischenzeitlich wieder aufgegeben wurde. Gegen den Gesetzesvorschlag gab es nämlich vor allem aus den Reihen der damaligen Opposition viel gut begründete Kritik. So wurde insbesondere bemängelt, dass es für den Täter nicht ersichtlich ist, dass er sich einem Bundeswehrsoldaten gegenüber ehrverletzend äußert, wenn dieser sich in privaten Kreisen bewegt und seine Armeezugehörigkeit nicht preisgibt.[55] Gleiches gilt auch bei Polizisten. Es müsste somit für eine Strafbarkeit auch auf das Tragen der Uniform ankommen, was letztlich ein widersinniges Kriterium dar-
stellen und zu Bestimmtheitsproblemen führen würde. Unabhängig von der Diskussion, ob es tatsächlich der Einführung eines solchen Auffangtatbestandes für die Fälle gebraucht hätte, ist interessant zu sehen, dass sich der Gesetzentwurf bei seiner Vorlage nur noch als eine Spezialregelung für die Bundeswehr darstellte und Polizeibeamte mit keinem Wort mehr erwähnt wurden. Das Bestreben eines zusätzlichen Polizeischutzes wurde im Rahmen dieses Vorhabens also bereits frühzeitig wieder aufgegeben.[56] Dieses "Zurückrudern" zeigt, dass auch die Kritiker des BVerfG offensichtlich eine grundlegende Differenzierung zwischen Soldaten der Bundeswehr und Polizeibeamten vornahmen. Es wurde mithin zwar zeitweise über eine Sonderstellung der Bundeswehrsoldaten im Rahmen des Ehrschutzes diskutiert, von einer Einbeziehung der Polizeibeamten wurde jedoch abgesehen. Es ist somit als erstaunlich zu bezeichnen, dass heutige Gerichtsentscheidungen offenbar trotzdem von einer solchen Sonderstellung ausgehen, indem vorschnell und ungeachtet der voranstehenden Bedenken eine Strafbarkeit gem. § 185 bejaht wird. Rein juristisch betrachtet besteht hierfür keinerlei Anlass, da sich weder historisch noch aufgrund der Gesetzessystematik oder der teleologischen Betrachtungsweise der §§ 185 ff. eine solche Annahme begründen lässt.
Die Äußerung "All Cops Are Bastards" in Wort oder Schrift stellt kein strafbares Verhalten i.S.v. § 185 in Form einer Sammelbeleidigung dar.[57] Es fehlt der hierfür erforderliche Adressatenkreis, da eine ausreichende Konkretisierung der beleidigten Personengruppe, wie sie der BGH und das BVerfG fordern, nicht erfolgt. Durch die gewählte Formulierung "All Cops" lässt sich situationsbedingt keine Begrenzung auf nur einen abtrennbaren Teil aller Polizisten herleiten, genauso wenig wie nur eine bestimmte Einheit oder Dienststelle angesprochen wird.[58] Dieses Ergebnis mag von einigen Stimmen kritisiert werden. Jedoch stellt es im Hinblick auf die vorstehend angeführten Argumente sowie den Sinn und Zweck des Strafrechts die einzige juristisch korrekte Lösung dar.
Es bleibt festzuhalten, dass der Regelungsgehalt der §§ 185 ff. die persönliche Ehre umfassend unter Schutz stellt und sich aus diesen Vorschriften gerade keine Strafbarkeit für die "ACAB-Fälle" ergibt. Das Strafrecht ist zumindest de lege lata nicht dazu berufen, diese Fälle unter Strafe zu stellen. Sollte dieses Ergebnis als nicht tragbar angesehen werden, so ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, de lege ferenda für eine Einbeziehung solcher Fallkonstellationen zu sorgen. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass aufgrund des fragmentarischen Charakters des Strafrechts ein gewisses Maß an Lückenhaftigkeit zu dessen Natur dazugehört.[59] Diese schützt die generalpräventive Natur des Strafrechts und dessen ultima ratio-Funktion.[60] Andernfalls würde eine Bestrafung ihre Stigmatisierungswirkung verlieren und somit die wirksame Durchsetzung des Rechts erschwert werden. Auch die letztlich gescheiterte Gesetzesinitiative für eine "Lex Bundeswehr" zeigt, dass sich ein gesteigerter Ehrschutz für Polizisten nicht nur aus der aktuellen Gesetzeslage nicht herleiten lässt, sondern auch, dass eine solche zukünftige gesetzliche Regelung nicht vonnöten ist.
Es bleibt deshalb mit Interesse zu verfolgen, ob das OLG Karlsruhe dieser Ansicht folgt oder ob es sich der bisherigen – rechtlich unzutreffenden – Leitlinie der bayrischen Gerichte anschließt.
[*] Der Autor Klas ist Partner der Karlsruher Anwaltskanzlei Küster, Klas & Kollegen. Die Autorin Blatt ist Studentin an der Universität Konstanz.
[1] Vgl. z.B. die Beiträge http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/nuernberg/schuler-wegen-sweatshirt-festgenommen-1.602866; http://www.ka-news.de/region/karlsruhe/All-cops-are-bastards-Massive-Beleidigungen-bei-Demo-gegen-Polizeigewalt;art6066,368912 (Stand: August 2012).
[2] Alle Paragrafenangaben ohne Bezeichnung sind solche des StGB.
[3] So z.B. LG München I, 14.11.2011 – 17 Ns 113 Js 152840/11; LG München I, 12.01.2010 – 17 Ns 466 Js 306985/09; OLG München, 19.10.2010 – 5 St RR (II) 315/10.
[4] Der Autor Klas war an diesem Verfahren (Az. 11 Ns 410 Js 5815/11) als Verteidiger beteiligt.
[5] Vgl. hierzu auch den Beitrag des Autors Klas auf http://community.beck.de/node/47907 (Stand: August 2012).
[6] BGHSt 2, 38 (39); BGHSt 11, 207 (208); BGHSt 36, 83 (85).
[7] Arzt JZ 1989, 647; Maiwald JR 1989, 485; Wagner JuS 1979, 674 (677).
[8] BVerfGE 93, 266 – Soldaten sind Mörder = StV 1996, 17.
[9] Lackner/Kühl StGB, 27. Aufl. (2011), Vor § 185 Rn. 1; Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), Vorbem. §§ 185 ff Rn. 1, Fischer StGB, 59. Aufl. (2012), Vor § 185 Rn. 1.
[10] Fischer StGB, 59. Aufl. (2012), § 185 Rn. 1; Amelung FS Rudolphi (2004), 373 (376).
[11] BVerfGE 42, 143 (152); Fischer StGB, 59. Aufl. (2012), § 193 Rn. 17.
[12] So auch Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), § 193 Rn. 8.
[13] Siehe hierzu die Leitentscheidung des BVerfG in seinem Lüth-Urteil BVerfGE 7, 198 (208).
[14] Hierzu zählen u.a. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot.
[15] Fischer StGB, 59. Aufl. (2012), § 193 Rn. 5; Lackner/Kühl StGB, 27. Aufl. (2011), § 193 Rn. 1.
[16] So etwa OLG Düsseldorf MDR 1979, 692; OLG München NJW 1996, 2515.
[17] Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), Vorbem. §§ 185 ff. Rn. 3; Lackner/Kühl StGB, 27. Aufl. (2011), Vor § 185 Rn. 5.
[18] BayObLG JZ 1990, 348; OLG Düsseldorf MDR 1981, 868; Wagner JuS 1978, 674 (677).
[19] Geppert Jura 2005, 244 (245).
[20] Vgl. zu der Unterscheidung ausführlich Geppert Jura 2005, 244 (246) und Küper Strafrecht BT, 7. Aufl. (2008), § 185 S. 76 (81).
[21] BGHSt 19, 235 (238); Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), Vorbem. §§ 185 ff. Rn. 6.
[23] Fischer StGB, 59. Aufl. (2012), Vor § 185 Rn. 9; ausführlich hierzu auch Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), Vorbem. §§ 185 ff. Rn. 6.
[24] Geppert Jura 2005, 244 (246).
[25] Küper Strafrecht BT, 7. Aufl. (2008), § 185 S. 76 (81).
[26] Vgl. dazu nur die jahrelangen "Soldaten-sind-Mörder"-Debatten, sowohl bei Gerichten als auch in der Öffentlichkeit.
[27] Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), Vorbem. §§ 185 ff. Rn. 7 ff.; Lackner/Kühl StGB, 27. Aufl. (2011), Vor. § 185 Rn. 3.
[28] Androulakis Die Sammelbeleidigung (1970) S. 45; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT 1, 34. Aufl. (2010), § 10 Rn. 473.
[29] Arzt JZ 1989, 644 (647); Maiwald JR 1989, 485.
[30] Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT 1, 34. Aufl. (2010), § 10 Rn. 473; Rengier Strafrecht BT II, 12. Aufl. (2011), § 28 Rn. 14.
[31] RGSt 35, 138 (138 f.).
[32] Ein so gelagerter Fall wurde auch zugunsten einer Strafbarkeit durch das KG JR 1990, 124 entschieden.
[33] So z.B. die Abbildung von sichtlich schwer bewaffneten sowie mit Helm und sperriger Schutzkleidung ausgestatteten Personen, was auf deren Zugehörigkeit zu SEK- oder GSG 9-Einheiten schließen lässt.
[34] BVerfGE 93, 298; Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), § 185 Rn. 8.
[35] BGHSt 36, 83 (88).
[36] BayObLG NJW 1990, 1742.
[37] So auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Fall des LG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 – 11 Ns 410 Js 5815/11.
[38] Anschaulich aufgearbeitet durch BVerfGE 93, 266 (301).
[39] BGHSt 36, 83 (88); Androulakis Die Sammelbeleidigung (1970), S. 49.
[40] Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. (2006), § 10 Rn. 124; Wessels/Beulke Strafrecht AT, 40. Aufl. (2010), § 1 Rn. 28.
[41] In Abgrenzung hierzu stehen die abstrakten Gefährdungsdelikte, vgl. Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. (2006), § 10 Rn. 124; Wessels/Beulke Strafrecht AT, 40. Aufl. (2010), § 1 Rn. 29.
[42] So z.B. im Fall des LG München I, Urt. v. 14.11.2011 – 17 Ns 113 Js 152840/11.
[43] Rengier Strafrecht BT II, 12. Aufl. (2011), § 29 Rn. 20; Küper Strafrecht BT, 7. Aufl. (2008), § 185 S. 76.
[44] So auch Rengier Strafrecht BT II, 12. Aufl. (2011), § 29 Rn. 23. Weiter differenzierend zwischen der Äußerung eines Werturteils ggü. dem Betroffenen und über den Betroffenen ggü. Dritten Küper Strafrecht BT, 7. Aufl. (2008), § 185 S. 71.
[45] Vgl. OLG München, Urt. v. 19.10.2010 – 5 St RR (II) 315/10; LG München I, Urt. v. 14.11.2011 – 17 Ns 113 Js 152840/11; LG München I, Urt. v. 12.01.2010 – 17 Ns 466 Js 306985/09.
[46] In letztgenanntem Beispiel musste sich das Tatgericht auch mit der interessanten Frage beschäftigen, ob es eine Rolle spielen kann, dass der Angeklagte mit seiner Tätowierung lediglich seine musikalische Zuneigung zu einer malaysischen Punk-Rock-Band mit dem Namen "ACAB" kundtun wollte. Letztlich wurde hier entschieden, dass im mitteleuropäischen Kulturkreis aufgrund der Allgegenwärtigkeit dieser Abkürzung in Bezug auf einschlägige Verhaltensweisen eine Interpretation als "Polizistenbeleidigung" zwingend sei.
[47] OLG München, Urt. v. 19.10.2010 – 5 St RR (II) 315/10.
[48] So auch BVerfGE 93, 298; BGHSt 19, 237; LG Karlsruhe NJW 2003, 2029 (2030).
[49] Fischer StGB, 59. Aufl. (2012), § 185 Rn. 8; LG Karlsruhe NStZ 2005, 158; LG Regensburg NJW 2006, 629.
[50] Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), § 185 Rn. 8; OLG Düsseldorf JR 1990, 345.
[51] Sch/Sch/Lenckner/Eisele StGB, 28. Aufl. (2010), § 185 Rn. 8; Lackner/Kühl StGB, 27. Aufl. (2011), § 185 Rn. 4; LK/Hilgendorf StGB Band 6, 12. Aufl. (2010), § 185 Rn. 18; OLG Düsseldorf NJW 1960, 1072.
[52] LG Regensburg NJW 2006, 629.
[53] Ausführlich hierzu auch Perger Ehrenschutz von Soldaten in Deutschland und anderen Staaten (2003) S. 164 ff.
[54] BT-Drucksache 13/3971 vom 05.03.1996.
[55] Hepp/Otto "Soldaten sind Mörder" – Dokumentation einer Debatte 1931-1996 (1996) S. 299.
[56] Hepp/Otto "Soldaten sind Mörder" – Dokumentation einer Debatte 1931-1996 (1996), S. 298.
[57] Ebenfalls zu diesem Ergebnis kommen AG Tiergarten, Beschl. v 19.01.2000 – 238 Cs 877/99; LG Stuttgart NStZ 2008, 633; LG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 – 11 Ns 410 Js 5815/11.
[58] Vgl. zur Beleidigung von bestimmten Dienststellen, wie z.B. nur der "Mannheimer Polizei" LG Mannheim NStZ-RR 1996, 360; AG Weinheim NJW 1994, 1543.
[59] Peters ZStW 77, 470, 475; Hirsch FS Tröndle (1989), 19 (38).
[60] Vgl. zu Zweck und Bedeutung der Generalprävention im Strafrecht Albrecht Kriminologie, 4. Aufl. (2010), § 4 Rn. B III.