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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2012
13. Jahrgang
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Von RA und Fachanwalt für Strafrecht Jochen Thielmann, Wuppertal
Die freie Presse ist für einen Rechtsstaat von eminenter Bedeutung. Ihre Aufgabe ist es, den Mächtigen auf die Finger zu schauen und somit eine wichtige Kontrollfunktion auszuüben. Wobei die Mächtigen nicht nur die uns regierenden oder repräsentierenden Politiker sind, sondern auch die Wirtschaft und nicht zuletzt die Justiz. Auch hier ist es von besonderer Bedeutung, dass die Medien sich nicht zum willfährigen Komplizen machen, indem nur Hofberichterstattung oder oberflächliche Wiedergabe von Urteilsbegründungen verbreitet werden. Stattdessen sollten die Redakteure sich kritisch mit der Art und Weise des Findens der gerichtlichen Wahrheit durch die Justiz auseinandersetzen – auch und besonders in politischen Prozessen. Wenn der Staat in Form von "Staatsschutzsenaten" über Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu Gericht sitzt, dann wäre zu wünschen, wenn die freie Presse besonders genau hinschaut, denn die Behandlung der vermeintlichen Staatsfeinde ist immer auch ein Vorbote für die zukünftige Behandlung aller anderen. Leider zeigt sich am Beispiel des sog. Düsseldorfer Al-Qaida-Verfahrens und seiner Folgeentscheidungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, an denen der Verfasser als Strafverteidiger bzw. Verfahrensbevollmächtigter teilgenommen hat, dass in diesem Bereich die freie Presse in Deutschland keine gute Figur macht.
Das Verfahren gegen die drei Männer, die ab Mai 2006 in Düsseldorf vor Gericht standen, begann in der Öffentlichkeit mit der Pressemeldung des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2005[1], dass zwei Männer verhaftet und dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt worden seien. Einer sollte Mitglied der Al Qaida sein, der den anderen zu einem Selbstmordattentat im Irak gewonnen habe. Im Vorfeld dieses Anschlages sollen sie geplant haben, Versicherungsgesellschaften durch abgeschlossene Lebensversicherungen betrügerisch zu schädigen. Des Weiteren war die Rede von Bestrebungen, nukleares Material vermitteln zu wollen. Am 22. Mai 2005 wurde dann durch den Generalbundesanwalt mitgeteilt, dass der Bruder eines der beiden ebenfalls festgenommen wurde.[2] Der Haftbefehl gegen ihn war allerdings nicht auf den Vorwurf eines Verstoßes gem. § 129b StGB gestützt, sondern allein auch den dringenden Tatverdacht der Beteiligung am vielfachen Betrug.
Am 01. Dezember 2005 klagte der Generalbundesanwalt die drei Männer wegen Mitgliedschaft – im Fall des später Festgenommenen wegen Unterstützung – einer ausländischen terroristischen Vereinigung, wegen vielfachem (vollendeten und versuchten) Betruges sowie wegen Verabredung zu einem Verbrechen – nämlich des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz – an. Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 09. Mai 2006 war der Hochsicherheitstrakt des Oberlandesgerichts Düsseldorf voller Journalisten, die über diesen ersten deutschen Prozess berichteten, in dem, es um die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützung der Al-Qaida ging. Außerdem war es der
erste Prozess, der zum größten Teil auf Erkenntnissen beruhte, die aus einem Großen Lauschangriff stammten. Gegen zehn Uhr wurde die Anklage verlesen und danach die Hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen. Nach Wiedereintritt war der überwiegende Teil der Berichterstatter nicht mehr wieder im Saal erschienen, so dass kaum jemand mitbekam, dass sich der Vorwurf der Verabredung zu einem Verbrechen gem. § 30 Abs. 2 StGB durch eine Gesetzesänderung des Außenwirtschaftsgesetzes bereits erledigt hatte, weil die Mindeststrafe auf sechs Monate herabgesetzt worden war und somit kein Verbrechenstatbestand mehr vorlag. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Der zunächst verbliebene kleine Rest der Journalisten war dann am zweiten Verhandlungstag nicht mehr vor Ort, als der Senat begann, die ersten Zeugen zu vernehmen.
Die Berichterstattung vom ersten Hauptverhandlungstag beschränkte sich auf die Übermittlung der Anklagevorwürfe und der wahrscheinlichen Dauer der Verhandlung. Dann verschwand das Verfahren, in dem es schließlich in erster Linie um Versicherungsbetrug ging und nicht um das Bauen von Sprengkörpern mit einer unmittelbaren Gefahr für die Bevölkerung, sofort wieder aus den Schlagzeilen. Im Laufe der nun folgenden 131 Hauptverhandlungstage erregten ein paar Tage zwischendurch das Medieninteresse, weil sich ein Gefängnisgeistlicher hinsichtlich von Gesprächen mit einem Angeklagten auf sein Schweigegebot zurückzog und diese Haltung trotz der Drohung des Vorsitzenden Richters mit Beugehaft so lange beibehielt, bis das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kam, dass er trotz allem aussagen müsste.[3] Die Aussicht darauf, dass ein Geistlicher in Beugehaft genommen werden könnte, war Anreiz genug, die Besucherbänke mit Journalisten zu füllen.
Ansonsten fand der Prozess bis zum Ende der Beweisaufnahme unter dem freiwilligen Ausschluss der Medienöffentlichkeit statt. Und auch bei den Plädoyers von den Vertretern des Generalbundesanwalts und der Verteidigung blieb der Saal leer. Erst am Tag der Urteilsverkündung am 05. Dezember 2007 waren die Medien wieder vor Ort und berichteten. In den Abendnachrichten der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten war die Verurteilung der drei Männer zu langjährigen Haftstrafen die erste Meldung. Und auch die Zeitungen berichteten von der nun festgestellten Schuld der drei Angeklagten, von denen zwei Mitglied der Al Qaida gewesen seien und sich ein dritter dadurch der Unterstützung dieser Terrororganisation schuldig gemacht habe, dass er an dem (nur noch) versuchten Betrug in 28 Fällen mitgewirkt habe.
Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Düsseldorfer Oberlandesgerichts hatte zu Beginn der Urteilsverkündung ein sog. "Vorwort" vorgetragen, das kurz darauf im Internet nachzulesen war und alle Informationen enthielt, die der Senat der Öffentlichkeit mitteilen wollte.[4] Die Medienvertreter, die dieses Vorgehen schon aus den vergangenen Prozessen vor diesem Senat kannten, konzentrierten sich demnach auch genau auf diese elf Seiten und waren wiederum kaum mehr im Raum, als die eigentliche Urteilsbegründung vom Vorsitzenden vorgetragen wurde. Auf diese Weise konnten die anwesenden Journalisten – und selbst nicht vor Ort befindliche Redakteure – bequem im Internet die "Urteilsbegründung light" anschauen und zur Grundlage ihrer Artikel machen. Und genau das geschah dann auch. Es gab kein einziges Zitat des Vorsitzenden aus der Urteilsbegründung, das nicht aus dem Vorwort abgeschrieben worden war. Dies kann man als besonderen Service des Senats für die Presse verstehen – oder als bewusste Manipulation der Medien durch die Justiz. Wie dem auch sei, dieses Vorgehen hatte zur Folge, dass kein einziger kritischer Artikel zum Urteil des Gerichts erschien, denn die Medien nahmen das Angebot gerne an und fassten in ihren Artikeln das Vorwort des Senats zusammen.
Der Staatsschutzsenat hatte den Großen Lauschangriff trotz zum Teil für verfassungswidrig erklärter Rechtsgrundlage für rechtens und die Erkenntnisse daraus für verwertbar gehalten. Die diesem Vorgehen ausnahmslos wohl gesonnenen Medienvertreter schlossen daraus, dass das nun gewonnene Beweisergebnis tatsächlich problemlos die Schuld des Trios belegen konnte, so wie das Oberlandesgericht festgestellt hatte. Im Vorwort war auch mit keinem Wort erwähnt, dass die rechtliche Einordnung des Vorgehens als vollendeter oder versuchter Betrug von der Verteidigung vehement angezweifelt worden war. Dass außerdem in über fünf Monaten Abhöraktion nicht einmal einer der Angeklagten davon gesprochen hatte, das Geld solle an die Al Qaida gehen, interessierte auch niemanden. Schließlich kannte kein einziger Journalist die Protokolle der Übersetzungen der Wohnraumgespräche. Ironischerweise hätte aber auch eine Teilnahme an den 131 Hauptverhandlungstagen dieses Manko nicht wettgemacht, denn die Protokolle waren im Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 2 S.1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Ob darin eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gesehen werden konnte, hätte durchaus thematisiert werden können, denn die Feststellungen des Staatsschutzsenats konnten von der "vierten Gewalt" gar nicht überprüft werden. Eine doppelte Ironie stellt der Umstand dar, dass diese Beschränkung der Informationsmöglichkeiten von den deutschen Medien nicht einmal bemerkt worden war.
Die kurzen Statements der empörten Verteidiger[5] wurden nicht ernst genommen, vielleicht weil Verteidiger regelmäßig nach einer Urteilsverkündung über ihre Ansicht nach ungerechte Urteile klagen. Vielleicht auch weil die Verteidiger schließlich aus rein formalen Gründen eine Verurteilung ihrer schuldigen Mandanten verhindern wollten und zudem das Verfahren verschleppt hatten – wie man in dem Vorwort des Senats nachgelesen hatte.
Es waren somit im Hinblick auf die Anklagevorwürfe an zwei Hauptverhandlungstagen Pressevertreter im Verhandlungssaal anwesend. Eine regelmäßige Berichterstattung fand nicht statt. Angesichts des drögen Themas "Versicherungsbetrug" und der Länge des Verfahrens
lässt sich sicher nicht erwarten, dass täglich ein Berichterstatter von den neuen Entwicklungen berichtet. Die schon am ersten Tag vom Vorsitzenden angekündigte Verhandlungsdauer vom mindestens einem Jahr trug sicher auch nicht dazu bei, das Interesse von Presse, Funk und Fernsehen an regelmäßiger Berichterstattung zu steigern. Allerdings hätte es den Medien gut zu Gesicht gestanden, sich zumindest die Plädoyers von den Generalbundesanwälten und den Verteidigern anzuhören, um einen ausführlichen Blick auf die gegenteiligen Positionen zu erhalten. Das sollte eigentlich das Mindeste sein, was von seriösen Journalisten zu erwarten ist. Die nächsten Jahre sollten zeigen, dass es durchaus angebracht gewesen wäre, die Arbeit des Düsseldorfer Staatsschutzsenats kritisch unter die Lupe zu nehmen.
Die Revisionsinstanz vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigte sich nicht mit allen von der Verteidigung vorgebrachten Revisionsrügen. So ging es in der Revisionshauptverhandlung im Mai 2009 gar nicht um das umstrittene Selbstleseverfahren und kaum um die Beweiswürdigung des Düsseldorfer Senats, auch wenn ein Bundesrichter dem Vertreter des Generalbundesanwalts die vernünftige Frage stellte, wie man denn sicher sein könnte, dass das Geld tatsächlich an die Al Qaida gehen sollte und nicht z.B. an eine andere Organisation. In erster Linie ging es jedoch um die Rechtsmäßigkeit des Großen Lauschangriffs, die Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse, die Tatbestände der Mitgliedschaft und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie die Frage, inwieweit die Verurteilung wegen versuchten Betruges rechtlich überhaupt möglich war.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging im Urteil vom 14.08.2009 zwar hart mit den Kollegen aus Düsseldorf ins Gericht und deckte einen Fehler nach dem anderen auf – größtenteils ohne dass es nennenswerte Konsequenzen gehabt hätte.[6] Einzig und allein die Verurteilung eines der Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, obwohl dieser niemals in Pakistan oder Afghanistan oder sonst wo in einem Trainingslager war und auch keinen Eid auf Osama Bin Laden geschworen hatte, führte zu einer Teilaufhebung des Urteils. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hätte das Oberlandesgericht den Mann nur wegen Unterstützung verurteilen dürfen, tat dies nun selbst und verwies zur Findung einer neuen Strafe zurück nach Düsseldorf.
Die öffentlich-rechtlichen Sender, die schon von der Revisionshauptverhandlung ausführlich berichtet hatten, konzentrierten sich nun auf die Wohnraumüberwachung, die vom Bundesgerichtshof – mit einer anderen rechtlichen Begründung als das Oberlandesgericht – für rechtens und die Erkenntnisse für verwertbar geklärt wurden. In den Abendnachrichten der Fernsehstationen wurden in diesem Kontext von der Entscheidung berichtet, auch wenn natürlich nicht verschwiegen wurde, dass ein Teil des Urteils aufgehoben und zurückverwiesen worden war. Die Schlagzeilen sprachen denn auch davon, dass der Bundesgerichtshof eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf bevorzugte und von der Europäischen Union angemahnte Auslegung der "terroristischen Vereinigung" abgelehnt und so hohe Hürden für die Verurteilung von Terroristen aufgebaut hätte. Es wurde kaum darauf eingegangen, dass der 3. Strafsenat die Betrugsentscheidung des Oberlandesgericht rechtlich verworfen und an ihre Stelle eine eigene Wertung gesetzt hatte, die nun dazu u.a. führte, dass in neun Fällen sogar vollendete Betrugstaten vorlagen und in den restlichen Fällen Versuche. Allerdings wurde zur Kenntnis genommen, dass die Verteidiger ankündigten, Verfassungsbeschwerde für ihre Mandanten erheben zu wollen.
Für zwei der drei Angeklagten war damit das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Der dritte Mann wurde im Februar 2010 vom Oberlandesgericht Düsseldorf nach zweitägiger Hauptverhandlung zu einer etwas geringeren Strafe verurteilt; die dagegen eingelegte Revision wurde verworfen.
Während der zweite Durchgang vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf lief, war bereits die Verfassungsbeschwerde eingelegt und begründet worden. Verfassungsrechtliche Verstöße sahen die Beschwerdeführer in der Wohnraumüberwachung und der Verwertung ihrer Erkenntnisse sowie in der Verurteilung wegen Betrugs. Während sich das Verfahren hinzog, gab es aus der rechtswissenschaftlichen Literatur – neben Veröffentlichungen von Verfahrensbeteiligten[7] – immer mehr Stimmen, die die Betrugsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht nur scharf kritisierten, sondern auch einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG annahmen.[8] Als der Generalbundesanwalt einen der Angeklagten, der sich auf freiem Fuß befand, im Sommer 2011 zum Strafantritt seiner Reststrafe lud, entschied das Bundesverfassungsgericht in einer einstweiligen Anordnung, dass bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keine Vollstreckung möglich sei, weil die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offenkundig unbegründet sei. Es war somit keine große Überraschung, als der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts am 28.12.2011 seinen Beschluss vom 07.12.2011 veröffentlichte, dass zwar der Große Lauschangriff und die Verwertung der Erkenntnisse im Strafverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien, das Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch trotzdem vollständig aufgehoben wurde, weil die Verurteilung wegen Betruges gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen habe.[9] Die Sache wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Auf diese Entscheidung reagierten die Medien nur vereinzelt. Während dies den Fernsehanstalten gar keine Meldung wert war, gab es in den Zeitungen und im Internet vereinzelt Nachrichten, die zumeist auf einer dpa-Meldung basierten. Die Konzentration lag erneut auf der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Großen Lauschangriffs, die vom Bundesverfassungsgericht bejaht worden war. Erstmals wurde durch die Entscheidung zur Kenntnis genommen, dass die Verurteilung wegen Betrugs höchst problematisch gewesen ist. Allerdings zeugten die Artikel zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von einer Oberflächlichkeit und einem Halbwissen, das den Medien nicht gut zu Gesicht stand, zumal es sich um die seriösen Berichterstatter handelte. Exemplarisch seien die folgenden Passagen auf Zeitungsmeldungen zitiert:
- "Spiegel online" übernahm eine dpa-Meldung, in der es hieß: "Diese Entscheidung ist überraschend, da die Betroffenen aus einem ganz anderen Grund vor das Bundesverfassungsgericht gezogen waren."[10] Offensichtlich ging der Verfasser davon aus, dass die Beschwerdeführer nur die Handhabung der Wohnraumüberwachung gerügt hätten und das Gericht von sich aus den Betrug überprüft hätte. Demselben Missverständnis unterlag wohl auch die "Legal Tribune Online", wo es hieß: "Eigentlich hatten die Terrorhelfer die Strafurteile des BGH aus einem anderen Grund von Karlsruhe überprüfen lassen wollen."[11] Es muss nicht näher ausgeführt werden, dass das Bundesverfassungsgericht in vorliegenden Akten nicht selbstständig nach Verfassungsverstößen fahndet.
- Was Folge dieser Entscheidung sein würde, berichtete die "taz": "Der BGH muss nun erneut über den Fall entscheiden. Selbst wenn eine Verurteilung wegen Versicherungsbetrug nicht möglich sein sollte, bliebe die Bestrafung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischer Vereinigung bestehen."[12] Offenbar hatte der verantwortliche Redakteur hier den Beschluss des 2. Senats nicht bis zum Schluss gelesen, denn kurz vor Ende (Rnr.181) heißt es dort: "Zur Beseitigung des festgestellten Verfassungsverstoßes wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2009 aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen. Zwar wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht lediglich die Aufhebung der Schuldsprüche wegen tateinheitlichen (versuchten) Betrugs durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2009 und der möglicherweise darauf beruhenden Strafaussprüche erforderlich. Jedoch haben die Fachgerichte zu beurteilen, ob sich daraus weiterreichende Konsequenzen ergeben." Es ist somit noch nicht klar, ob die Verurteilungen wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bestehen bleibt. Dies ist auch deswegen nicht völlig abwegig, weil zumindest die Unterstützung in der Beteiligung an dem nun aufgehobenen Betrug liegen sollte.
Die Rolle der Medien in der Berichterstattung über das Düsseldorfer Al-Qaida-Verfahren war bislang von Oberflächlichkeit geprägt. Kein Journalist hat sich die Mühe gemacht, einmal genau zu recherchieren, obwohl es genügend Ansätze für die Vermutung gegeben hätte, dass vorliegend die Grenzen der Strafbarkeit in verschiedenen Bereich ausgedehnt worden sind – wie spätestens durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts offenkundig geworden ist. Eine Ausweitung der Betrugsstrafbarkeit hätte weniger Auswirkungen auf zukünftige "Terrorverfahren" gehabt, sondern vielmehr auf die Arbeit im tagtäglichen Justizgeschehen und somit auf jedermann. Dies ist aber bei niemandem angekommen, weil die Medien beim Oberlandesgericht Düsseldorf "Hofberichterstattung" abgeliefert und bereitwillig in den Angelhaken gebissen haben, den der Senat durch sein "Vorwort" ausgeworfen hatte. Als der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses OLG-Urteil in nicht weniger als sieben Punkten als fehlerhaft bezeichnete, wurde nur gesehen, dass es keine großen Konsequenzen gab, das Urteil also "weitgehend" bestätigt wurde. Und beim Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde zwar die Aufhebung des Urteils berichtet, aber auch jetzt das Hauptaugenmerk auf die Entscheidung zur Wohnraumüberwachung gelegt, die im Ergebnis das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof bestätigte. Eine Gesamtbetrachtung hat kein einziger Journalist bis heute abgeliefert und die Nachfragen gestellt, die sich aufdrängen sollten: Warum ist selbst dann, wenn der Große Lauschangriff verwertbar gewesen ist, also der Weg zur Überführung damit praktisch frei ist, eine Verurteilung wegen Betruges nicht juristisch korrekt, sogar verfassungswidrig zustande gekommen? Wie kann es sein, dass das Urteil des Düsseldorfer Staatsschutzsenats in verschiedener Hinsicht zu juristisch nicht akzeptablen Ergebnissen geführt hat? Kann dies damit zu tun haben, dass dieser Strafsenat den Schuldnachweis im Vorwort ausdrücklich als eine "Herausforderung des Gerichts" bezeichnet hatte?[13] Und schließlich: Liegt überhaupt eine Unterstützung der Al Qaida, die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts in der Beteiligung an einem Versicherungsbetrug liegen soll, vor, wenn letztendlich gar kein strafbarer Versicherungsbetrug vorliegen sollte, sondern nur eine straflose Vorbereitungshandlung?
Es gibt also genügend Ansatzpunkte, die eine Beschäftigung der Medien mit dem Bild, das die Justiz im Al-Qaida-Verfahren bisher geboten hat, als lohnend ansehen könnte. Es bleibt abzuwarten, ob sich die kritische Presse in diesem wieder auferstandenem Verfahren vielleicht noch einmal zeigen wird, so wie es ihr gesellschaftlicher Auftrag ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Al-Qaida-Verfahren ein herausragendes Beispiel für die These von von Daniels: " Es scheint, als habe sich die vierte Gewalt bis auf einzelne Ausnahmen aus der Kontrolle der dritten Gewalt verabschiedet."[14]
[1] http://www.generalbundesanwalt.de/prnt/showpress.php? newsid=162 .
[2] http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php? themenid=7&newsid=170 .
[3] Vgl. BVerfG HRRS 2007 Nr. 128 = NJW 2007, 1865.
[4] Vgl. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/05presse2007 /2007-12-05_pm_al_quaida_vorw.pdf ; zu den Vorworten im Allgemeinen Thielmann StV 2009, 607 f., sowie zum sich darin ausdrückendem Verhältnis zur Strafverteidigung Thielmann HRRS 2011, 189 f.
[5] Vgl. http://www.nytimes.com/2007/12/05/world/europe/05iht-german.4.8601224.html ;
[6] BGH NJW 2009, 3448 = StV 2009, 675 = HRRS 2009 Nr. 890.
[7] Thielmann/Groß-Bölting/Strauß HRRS 2010, 38; Thielmann StraFO 2010, 412.
[8] Vgl. nur Joecks wistra 2010, 179; Fischer, StGB 59. Auflage (2012) § 263 Rn. 176a-c; Gaede, Anwaltkommentar StGB (2011), § 263 Rn. 117.
[9] Vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entschei-dungen/rs20111207_2bvr250009.html
[10] Vgl. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518, 806223,00.html ; http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/neuer-prozess-gegen-al-qaida-helfer--54235739.html
[11] Vgl. http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5192/ver-sicherungsbetrug-bei-der-al-qaida/
[12] Vgl. http://www.taz.de/!84600/
[13] Vgl. Fußnote 4.
[14] Von Daniels AnwBl 2010, 492.