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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2012
13. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Dennis Bock, Jena
Anlässlich aktuell ausgesprochener und bevorstehender Verbote von Motorradklubs [1] widmet sich der Beitrag der Frage, wie weit die Strafbarkeit wegen des Tragens entsprechender Kutten reicht. Problematisch ist insbesondere, ob das Hinzufügen einer abweichenden Ortsbezeichnung zur ansonsten identischen Kutte eine strafbarkeitsausschließende Modifikation darstellt. Der Verf. gelangt zu dem Ergebnis, dass derartige Zusätze die Strafbarkeit der Mitglieder verbotener Vereine nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG nicht berühren; Mitglieder nicht verbotener Vereine und sonstige Außenstehende hingegen machen sich durch das (Weiter)Tragen ihrer Kutten auch dann nicht strafbar, wenn ein anderer Motorradclub verboten wird.
Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG macht sich u.a. strafbar, wer Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet. Gem. §§ 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG erstreckt sich dies auf solche Kennzeichen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Diese Regelungen sind angelehnt an § 86a Abs. 1, 2 StGB, nach dem v.a. das Verwenden und Verbreiten nationalsozialistischer Kennzeichen pönalisiert sind. Zweck des pönalisierten Kennzeichenverbots ist es, die Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen[2]; hierdurch wiederum sollen einerseits (zugegebenermaßen vage) der demokratische Rechtsstaat und der öffentliche Frieden geschützt werden[3] (genauer wohl: Signalisierung einer effektiven Durchsetzung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung, auch zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in ein effektives Vereinsverbotsrecht[4] ), andererseits dient die Norm dazu, die von der Verwendung von Kennzeichen ausgehende gruppeninterne Wirkung (Abgrenzung, Zusammenhalt, Wiedererkennen) zu unterbinden.[5]
Die eher entlegene Strafnorm des VereinsG hat eine aktuelle Bedeutung durch Verbotsverfügungen gegen diverse Regionalgruppen von Motorradclubs erlangt.[6] Nachdem die Hells Angels Hamburg schon seit Anfang der 90er Jahre verboten sind, wurden in jüngerer Zeit z.B. in Schleswig-Holstein mit Verbotsverfügung vom 21.04.2010 die Vereine "Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster" und das Charter der Hells Angels Flensburg verboten, v.a. aufgrund von Verstößen gegen das WaffenG und Straftaten gegen Leib und Leben.[7] Weitere prominente Beispiele aus dem Jahr 2011 sind die Verbote der Frankfurter Hells Angels Charter "Westend" und "Frankfurt" sowie des Chapters des Mongols MC Bremen. Vor dem Hintergrund des von den Medien so benannten "Rockerkrieges" ist mit weiteren Verboten zu rechnen. Öffentlich diskutiert werden etwa Verbote in Berlin und auch ein bundesweites Verbot ist bereits erörtert worden.
Augenscheinlich gibt es indes Tendenzen der Betroffenen Rockerclubs, diese Vereinsverbote zu umgehen.[8] So berichtete das LKA Kiel gegenüber der Presse von einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des ehemaligen Chapters der Bandidos Neumünster, wonach dort angeblich nach dem Vereinsverbot im Übrigen identische Kutten mit geänderten Städtenamen getragen worden sein sollen.[9] Die rechtliche Problematik dieses Phänomens soll aus Vereinfachungsgründen im folgenden Beitrag
anhand des Beispiels dieses (verbotenen) Chapters des Bandidos MC erörtert werden. Die Problematik ist indes auf die Kutten der anderen MCs (Hells Angels, Mongols, etc.) übertragbar.
Das Verwenden von Kennzeichen dieses Vereins – eines sog. Chapters der weltweiten Bandidos-Bewegung – ist mithin seit Vollziehbarkeit des Verbots[10] strafbar. Von besonderer Relevanz ist dies für die von den Mitgliedern üblicherweise getragenen sog. Kutten, die von großer ideeller Bedeutung und deren besonders bedeutsame Rückseiten bei den Bandidos folgendermaßen gestaltet sind: Ein zentrales Wappen mit dem Bild eines stilisierten, mit Revolver und Schwert bewaffneten, Sombrero und Poncho tragenden Mannes (sog. Fat Mexican als sog. Center-Patch) wird oben umwölbt von einem Schriftzug "Bandidos" in rot-goldenen Farben (sog. Top-Rocker), unten ist in diesen Farben und vergleichbarer Größe das Chapter aufgenäht, sog. Bottom-Rocker (i.d.R. ein Städtename, u.U. aber auch ein Staat, z.B. "Germany" oder "Denmark"). Linksseitig findet sich ein Zeichen "1%", rechtseitig eines mit "MC" (sog. Centerpatch).
Untersucht werden soll hier, ob der Austausch des Bottom-Rockers durch Aufnähen einer Bezeichnung eines nicht verbotenen Chapters dazu führt, dass keine Strafbarkeit nach dem VereinsG mehr vorliegt. Hierbei stellt sich die zentrale Frage, ob die übrigen, gleich bleibenden Elemente der Kutte (also der Fat Mexican und der Top-Rocker) bereits das Kennzeichen ausmachen bzw. dem verbotenen Kennzeichen zumindest i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG zum Verwechseln ähnlich sind. Aufgrund der Vielzahl der regionalen Chapters mit unterschiedlichen Bottom-Rockern, aber identischen Wappen und Top-Rockern ist die Lösung der vorliegenden Problematik von bundesweit aktueller Brisanz: Führt nämlich bereits das Verwenden des Bandidos-Schriftzugs in Verbindung mit dem Fat Mexican zu einer Strafbarkeit, so könnte ungeachtet der vereinsrechtlichen Selbstständigkeit der verschiedenen Chapter jedes Bandidos-Mitglied, welches eine entsprechende Kutte trägt, eine Straftat nach § 20 Abs. 1 VereinsG begehen, obwohl sein eigenes Chapter ggf. nicht verboten ist. Eine vergleichbare Problematik findet sich – wie gesagt – auch im Hinblick auf die prinzipiell ähnlich gestalteten Kutten z.B. der Hells Angel (Wappen: Totenkopf mit Engelsflügeln).[11]
Fraglich ist mithin zum einen, ob bzw. wann die Mitglieder des verbotenen Vereins durch Modifikation ihrer Kutte kein strafbares Kennzeichen (mehr) verwenden; zum anderen, ob bzw. wann Mitglieder nicht verbotener Chapters oder sonstige Außenstehende sich durch schlichtes Weitertragen ihrer mit anderem Bottom-Rocker versehenen Kutte nunmehr strafbar machen.
Bejahendenfalls unterliegen die Kutten als Beweismittel oder Einziehungsobjekt bereits im Ermittlungsverfahren der Beschlagnahme, §§ 94, 98 StPO bzw. §§ 111b, c StPO, 74 StGB i.V.m. § 20 Abs. 3 VereinsG.
Zu prüfen ist zunächst, ob aus dem Verbot eines Bandidos-Chapters folgt, dass bereits die Verwendung des Fat Mexican und des rot-goldenen Bandidos-Schriftzugs schon nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG strafbar ist, ohne dass es auf §§ 20 S. 2 i.V.m. 9 Abs. 2 S. 2VereinsG ankäme. Dies erfordert eine Charakterisierung als eigenständiges Kennzeichen (ohne Rücksicht auf den Bottom-Rocker). Kennzeichen sind alle Gegenstände und Verhaltensweisen, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden.[12] Hierunter fallen natürlich auch optisch wahrnehmbare Symbole.[13] Prinzipiell sind also alle clubtypischen Elemente der Kutte erfasst.[14] Da in den praxisrelevanten Fällen jedenfalls das zentrale Symbol und der Bandidos-Schriftzug (weiter)verwendet werden, kann es dahinstehen, ob bereits auch die kleineren Aufnäher für sich genommen Kennzeichen bilden, wofür freilich insbesondere ein Vergleich mit der Rechtsprechung zu § 86a StGB spricht.[15]
Das Wappen und der typische Bandidos-Schriftzug sind schon auf den ersten Blick und auch nach dem Willen der Kuttenträger Ausdruck einer Corporate Identity der nationalen und internationalen Bandidos-Bewegung.
Problematisch ist allerdings der vereinsrechtliche Kontext. Da sich ein Verbot eines vereinsrechtlich selbständigen Chapters nicht auf alle anderen Chapter erstreckt, besteht die Gefahr einer (dem ultima-ratio-Prinzip widersprechenden) überschießenden Kriminalisierung der Kennzeichenverwendung. Aufgrund des Verbots eines regionalen Chapters alle anderen Mitglieder der Bandidos-Bewegung von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG zu erfassen, würde in der Tat die vereinsrechtliche Akzessorietät der Strafnorm konterkarieren. Der primärrechtlich organisatorisch und personell begrenzte Anwendungsbereich der Verbotsverfügung würde durch die Pönalisierung von Teilsymboliken faktisch bundesweit ausgedehnt. Insofern in der Sache nicht zu Unrecht verweist das LG Berlin[16] darauf, dass § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG nicht auf § 9 Abs. 3 VereinsG verweist, wonach auch Kennzeichen mit einbezogen werden, die (auch) von
anderen nicht verbotenen Teilorganisationen ("Schwesternvereine") verwendet werden.[17]
Freilich widersprechen andere Obergerichte dem LG Berlin: Nach dem BayObLG[18] sind Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 3 VereinsG gleichermaßen verbotene Kennzeichen wie die in § 9 Abs. 1 VereinsG genannten. Das ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung, wonach § 9 Abs. 1 VereinsG für solche Kennzeichen wie auch für die in § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG genannten entsprechend gilt. Da die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine unter die Strafnorm des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG falle, sei auch die Verwendung der in § 9 Abs. 3 VereinsG genannten Kennzeichen strafbar.
Ähnlich das OLG Celle: Der fehlende Verweis auf § 9 Abs. 3 VereinsG in § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG stehe einer Strafbarkeit wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins nicht entgegen, wenn identische Kennzeichen von verbotenen und nicht verbotenen Vereinen benutzt werden. Das OLG führt hierfür zunächst systematische Erwägungen an: Eine Verweisung auf die eigentliche (polizeirechtliche) Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 S. 1 VereinsG enthalte § 20 Abs. 1 VereinsG ebenfalls nicht, so dass sich schon deshalb aus § 9 Abs. 3 VereinsG, der § 9 Abs. 1 VereinsG für entsprechend anwendbar erklärt, unmittelbar nichts für die Auslegung des Kennzeichenbegriffs in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG herleiten lasse. Ferner sollte, so das OLG, nach dem Willen des historischen Gesetzgebers[19] die Einführung des § 9 Abs. 3 VereinsG im Zuge des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Jahr 2002 gerade nicht das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine einschränken.
In der Tat heißt es in der Gesetzesbegründung:
"Die Ergänzung soll lediglich in der Praxis aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite des Kennzeichenverbots in Fällen beseitigen, in denen mehrere Vereine im Bundesgebiet das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, jedoch nur ein Verein – von mehreren im Bundesgebiet existierenden – verboten wird. In der Praxis hat sich die Frage als problematisch erwiesen, ob der im Wesentlichen gleiche Kennzeichen verwendende äußere Auftritt nicht verbotener Schwestervereine unter Beifügung unterscheidender Orts- oder Untergliederungsbezeichnungen unter das Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG fällt oder nicht. Dabei wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass erst alle in gleicher Aufmachung auftretenden und die gleiche weltanschauliche Ausrichtung teilenden Vereine in der Bundesrepublik Deutschland verboten sein müssten, bevor von einem Kennzeichen eines verbotenen Vereins ausgegangen werden könne."[20]
Und "Die getroffene Regelung entscheidet die Abwägung zwischen einer effektiven Eliminierung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins und dem Interesse an der Beibehaltung eines bestimmten öffentlichen Auftritts zur Darstellung der vereinsmäßig gepflegten Zielsetzung zugunsten der Unterdrückung der verbotenen Kennzeichen ab Bestands- oder Rechtskraft der Verbotsverfügung." "Es wird damit leichter, Symbole und Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu eliminieren, die in den Augen der Öffentlichkeit für die Tendenzen stehen, wegen derer der Verein verboten wurde."
Sowie: "Diese Wertung ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz. Es ist einem Verein zumutbar, die von ihm verwendeten und propagierten Kennzeichen abzuändern und umzustellen, wenn sie durch die Verwendung durch einen verbotenen Drittverein diskreditiert und zum Symbol verfassungswidriger Aktivitäten geworden sind. Diese Wertung zugunsten einer Wahrung des öffentlichen Interesses liegt schließlich auch der gleichgerichteten Regelung des § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) zugrunde. Sie ist auf die vorliegende, in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führende, strukturell ähnliche Situation zu übertragen."[21]
Richtig ist, dass zu einer Effektivierung des vereinsrechtlichen Kennzeichenverbots auch die Pönalisierung durch § 20 VereinsG beiträgt. Eine zu restriktive Betrachtung der vereinsspezifischen Kennzeichen führt zu allzu leichten Umgehungen des Kennzeichenverbots. Was Ortszusätze angeht, bedarf es jedoch sorgfältiger Feststellung, ob der Austausch (hier: die regionale Bezeichnung des Chapters) zu einer nur unbeachtlichen Modifikation führt oder zu einer vereinsrechtlich und damit strafrechtlich beachtlichen Veränderung. Richtigerweise ist dies nicht erst eine Frage des zum Verwechseln Ähnlichen[22], sondern schon sub specie § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG ohne Rückgriff a uf §§ 20 Abs. 1 S. 2, 9 Abs. 2 VereinsG relevant.
Ein distanzierender Gebrauch eines verbotenen Kennzeichens, welcher eine Gegnerschaft zum Ausdruck bringt, unterfällt nicht dem Tatbestand.[23] Dies meint zunächst vor allem das Verwenden von Durchstreichungen[24] Denkbar ist aber auch, in dem abweichenden Bottom-Rocker mit anderem Ortszusatz eine derartig hinreichende Distanzierung zu sehen. Eine Relevanz distanzierender/klarstellender Bottom Rocker würde wiederum im Lichte des Art. 9 GG dem Schutz der Mitglieder nicht verbotener Vereine dienen. Nun wird man allerdings kaum davon sprechen können, dass durch den neuen Ortszusatz eine Gegnerschaft zum verbotenen Chapter bekundet wird; dies liegt objektiv nicht nahe und ist subjektiv nie gewollt (im Gegenteil).
Für die Irrelevanz des Bottom-Rockers sprechen die Gesetzesmaterialien[25]; dort werden Ortsbezeichnungen und Untergliederungsangaben ausdrücklich als "untergeordnete Modi fi kationen" bezeichnet, wenn auch in etwas kryptischem Zusammenhang.[26] In der Tat lässt sich für die nicht prägende Bedeutung der Ortsbezeichnung anführen, dass das Aufnähen ergänzender geographischer Bezeichnungen (z.B. Southeast) oder anderer Städtenamen (Ausdruck der besonderen Verbundenheit zu anderen Chaptern) als sog. Siderocker in ähnlicher Größe ein verbreiteter Brauch ist, ebenso wie der Tausch von Kleidungsstücken mit anderen Chaptern.
Auch das OLG Celle[27] hat entschieden, dass nicht erst die Kutte in ihrer Gesamtheit das Kennzeichen darstelle, sondern bereits das Wappen, wobei der Chapter-Zusatz (also Orts- bzw. Länderbezeichnung) die Kennzeicheneigenschaft nicht beeinflussen könne. In dem dort beurteilten Sachverhalt handelte es sich jedoch um Hells-Angels-Kutten, bei denen der Ortszusatz ausnahmsweise lediglich an der Vorderseite der Kutte angebracht war und nicht wie üblich – und auch bei den hier diskutierten Kutten der Bandidos – auf der Rückseite. Das OLG Celle selbst stellt – freilich im Rahmen der Ähnlichkeit, hierzu s. u., die Frage ist aber bereits hier virulent – darauf ab: Eine einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm sei nur gerechtfertigt, wenn trotz der Verwendung des verbotenen Kennzeichens durch Zusätze eindeutig klargestellt werde, dass nicht auf den verbotenen Verein hingewiesen werden solle. Das könne indes nur in einer solchen Weise erfolgen, dass direkt am Kennzeichen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem unterscheidende Zusätze angebracht werden, so dass auch für einen unbefangenen, außenstehenden und nicht genau prüfenden Betrachter ohne Weiteres erkennbar sei, dass nicht der Eindruck des verbotenen Originalkennzeichens vermittelt werden solle. In ihrer Entscheidungsbesprechung differenzieren Rau/Zschieschack[28] ebenso konsequent danach, ob die Ortsbezeichnungen sich auf der Vorderseite der Weste befinden (dann Strafbarkeit mangels hinreichender Distanzierung) oder auf der Rückseite unter dem Kennzeichen (dann Straflosigkeit). Im Falle der Bandidos-Kutten läge nach diesem Maßstab mithin eine hinreichende Distanzierung vor.
Diese Differenzierung – ohnehin insofern bloßes obiter dictum des OLG Celle – greift aber als Automatismus zu kurz. Zuzugeben ist, dass im Falle der Bandidos-Kutten der Ortszusatz direkt unter dem Fat Mexican angebracht ist, und zwar in i.d.R. gleicher Größe wie der Bandidos-Schriftzug. Nicht selten beschreibt die vereinsrechtliche Verbotsverfügung auch den Ortszusatz in direktem Zusammenhang mit der übrigen Kutten-Rückseite. In der Tat liegt aus vereinsrechtlicher Sicht eine ausdrückliche Klarstellung vor, dass ein anderer Verein in Bezug genommen wird, erst recht, wenn sogar eine Auslandsbezeichnung (z.B. Denmark) verwendet wird. Das BayObLG[29] verweist im Ansatz zu Recht darauf, "dass eine entgegengesetzte Auffassung bedeuten würde, dass in Deutschland jedes Zeigen der Embleme der "Hells Angels", gleichgültig welchen Landes und welcher rechtlicher Organisation, verboten wäre. Die Kompetenz, Vereinsverbote auszusprechen, liegt allerdings bei den Ministerien des Innern des jeweiligen Bundeslandes. Der Senat vermag daher möglichen Verboten nicht vorzugreifen."
Erste Zweifel stellen sich ein, wenn man berücksichtigt, dass u.U. das modifizierende Element nicht stets sichtbar ist. So kann z.B. der Bottom-Rocker mit dem Ortszusatz durch die Rückenlehne des Motorrads verdeckt werden.[30] Ein unbefangener Beobachter wird daher in einer solchen nicht untypischen Betrachtungssituation durchaus davon ausgehen (dürfen), dass es sich um ein Mitglied des verbotenen Vereins handelt. Hier zeigt sich, dass distanzierende Teilsymbole durchaus schwieriger eine Strafbarkeit ausschließen als etwa Distanzierungen, die das Hauptsymbol überlagern (wie Durchstreichungen oder Überschreibungen).
Jedenfalls aber ist im Lichte des Rechtsguts und angesichts der besonderen Organisationsstruktur der Bandidos zweifelhaft, ob der Austausch des Ortszusatzes überhaupt differenzierende Kraft haben kann: Bei den verschiedenen Chaptern der Bandidos handelt es sich gerade nicht um materiell völlig selbständige Vereine, sondern Teilorganisationen einer weltweiten Vereinigung, manifestiert durch einheitliches Auftreten, insbesondere unter dem Markenzeichen des Fat Mexicans und des Bandidos-Schriftzugs. Gemeinsame Veranstaltungen verschiedener Chapter und gegenseitige Besuche sind Vereinsalltag. Kommt es zu einer Hauptverhandlung gegen ein Bandidos-Mitglied, sind Solidaritätsbekundungen anderer Chapter-Mitglieder gang und gäbe, um der Öffentlichkeit und rivalisierenden Vereinigungen ein kampfkräftiges Bild zu vermitteln. Es existiert ein eigenes Fachvokabular, gerade bezüglich der verschiedenen Kutten-Aufnäher. Die durchaus überörtliche Organisationsstruktur zeigte sich auch in dem medial viel beachteten "Friedensschluss" zwischen Hells Angels und Bandidos mit Geltung für ganz Deutschland, der durch jeweilige Bundesvertreter ausgehandelt worden war. Ganz bewusst – im Interesse eines höheren Drohpotentials aufgrund zur Schau gestellter personeller Macht – wird das Bild erzeugt und gefördert, dass die Bandidos trotz Unterteilung in örtliche Chapter letztlich eine weltweit einheitliche Vereinigung darstellen. Aussagekräftig ist auch die Internetpräsenz der Bandidos Germany, welche ein Logo der "Bandidos World" enthält sowie eine gemeinsame Darstellung aller Chapter in Deutschland. In allen Me-
dien werden die Bandidos als Einheit wahrgenommen. Auch tragen einzelne Chapter nicht den Namen einer Stadt, sondern überörtliche Bezeichnungen z.B. Nomads oder Germany. Beim Fat Mexican handelt es sich auch nicht um ein allgemein gebräuchliches Zeichen wie z.B. Kreuz oder Halbmond, welches in vielen anderen Kontexten verwendet würde.[31] Der Fat Mexican ist insofern alles Andere als nichtssagend, wird ferner nicht vielfältig im Alltag oder in unterschiedlichen sozialen Bezügen verwandt, so dass dessen Verwendung stets eine ganz konkrete Solidarisierung mit der Bandidos-Bewegung zum Ausdruck bringt und zum Ausdruck bringen soll. Die derartige Teilidentität ist in dieser Hinsicht auch von der Verwendung von Phantasiekennzeichen abzugrenzen, deren Strafbarkeit sich nach der Ähnlichkeit zum verbotenen Original beurteilt.[32]
Die gewollte Partizipation an der Corporate Identity der Bandidos tangiert das Rechtsgut des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG, und zwar sowohl hinsichtlich der Beunruhigung der Bevölkerung bzgl. Fortführung eines verbotenen Vereins und damit zusammenhängender vermuteter Ohnmacht des Staates zur effektiven Durchsetzung einer Verbotsverfügung als auch hinsichtlich der internen Stabilisierungswirkung, die von der fortgeführten Kennzeichenverwendung ausgeht. Die effektive Verbannung derartiger Kennzeichen aus der Öffentlichkeit – erklärtes Ziel des (Straf)Gesetzgebers – dient somit letzten Endes denjenigen Rechtsgütern, deren Schutz die Verbotsverfügung bezweckt, wenn auch recht weit im Vorfeld. Zum einen steht die Autorität der Verbotsbehörde, der Vollzugsbehörden und damit des ganzen Staates auf dem Spiel, zum anderen wird die Einschüchterungswirkung der Corporate Identity erst durch Verbannung des Hauptwappens effektiv vermindert, was den Bandidos das Ausnutzen ihrer Drohkulisse zur Abschreckung von Gegnern z.B. bei der Aufteilung des Betäubungsmittelmarkts erschweren wird.
Gem. §§ 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG genügt es bereits, wenn das Kennzeichen dem Original zum Verwechseln ähnlich ist. Vergleichbare Merkmale finden sich nicht nur in § 86a Abs. 2 StGB, sondern z.B. auch in den §§ 132a Abs. 2, 149 Abs. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie § 124 Abs. 2 OWiG.[33]
§ 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG fungiert – ebenso wie § 86a Abs. 2 StGB – als Auffangmodalität, was dazu führt, dass nicht selten unter dem Gesichtspunkt der Ähnlichkeit Fragen der hinreichenden Distanzierung erörtert werden[34], obwohl dies eine logisch nachrangige Frage ist. Richtig ist aber, dass eine große Ähnlichkeit des modifizierten Kennzeichens mit dem Originalkennzeichens sowohl gegen eine hinreichende Distanzierung spricht als auch für eine Einschlägigkeit des § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG. Ein Kennzeichen ist dem Originalkennzeichen dann zum Verwechseln ähnlich, wenn es aus Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äußere Erscheinungsbild des Kennzeichens prägen und dadurch dessen Symbolgehalt vermittelt, wobei es nicht auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens ankommt.[35] Zwar verstößt die ausdrückliche Pönalisierung von Umgehungen nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, vgl. z.B. auch § 145c StGB, dennoch bewirkt eine derartig vage Regelung eine problematische Verschiebung der Argumentationslast, da einerseits ein nicht genau Prüfender weder hinreichend präzise konkretisiert werden kann und andererseits eine objektiv unzutreffende optische Beurteilung strafbarkeitsbegründend wirkt, wobei jede Mehrdeutigkeit zu Lasten des Täters geht.[36]
Notwendigerweise bildet sich eine Kasuistik als Ergebnis von Probierhandlungen interessierter Täterkreise, gewissermaßen im Wettrennen um die geringstmögliche straflose Abweichung zum Original, etwa beim Erfinden von Fantasieparolen[37] .
Ähnlichkeit bedeutet Übereinstimmung in vielen Punkten.[38] Die Beifügung "zum Verwechseln" ist hierbei nur eine quantitative Steigerung der Irrtumswahrscheinlichkeit gegenüber relativ geringer Ähnlichkeit und damit niedrigen Risikos einer Falschbeurteilung. Problematisch ist die beliebige Graduierbarkeit dieses Begriffs, der zudem empirisch aufgeladen wird: Wie viel Prozent einer Beobachtermenge müssen irrig annehmen, dass das verwendete Kennzeichen dem des verbotenen Vereins entspricht? Welche objektivierenden Anforderungen werden an Intelligenz und Bildung des Beobachters gestellt? Wie viel Zeit hat dieser zum Betrachten und Nachdenken? Die Ähnlichkeit von Kennzeichen beurteilt sich bereits im Grundsatz vergleichbar komplex wie etwa die Ähnlichkeit von Menschen. Immerhin lassen sich Kriterien, also Vergleichspunkte, benennen. Im hier interessierenden Fall modifizierender Schriftzusätze kann man auf Textverarbeitungsmodalitäten[39] zurückgreifen, etwa Schriftart, -größe, -farbe, Hintergrund, Biegung, Platzierung, ggf. Formatierung als fett/kursiv, Textlänge etc., bei gesprochenem Text zusätzlich auf Klang, Phonetik, Sprachrhythmus, Metrik, Duktus und Semantik. Inhaltlicher Aussagegehalt und thematische Ähnlichkeit[40] wird hingegen kaum zu einer kennzeichenrechtlichen Ähnlichkeit beitragen. Da keine empirischen Studien durchgeführt werden und dies vom Gesetzgeber auch sicher nicht beabsichtigt war, handelt es sich nicht nur bei der
Festlegung strafbarkeitsbegründender Irrtumswahrscheinlichkeiten, sondern in jeder Hinsicht um eine rein normative Festlegung. Diese dürfte auch nicht frei von Subjektivierung dahingehend sein, dass von der Absicht des Verwenders, einen entsprechenden Eindruck bzw. Irrtum zu erzielen, auf das Vorliegen des objektiven Tatbestands geschlossen wird. Insgesamt werden derartige Tatbestände in die Nähe der Betrugshandlung nach § 263 StGB gerückt – mit vergleichbaren Problemen, was strafrechtlich relevante Täuschungen und Irrtümer angeht.
Diejenigen Argumente, die für ein eigenständiges Kennzeichen ohne hinreichende Distanzierung zum verbotenen Verein sprechen[41], gelten erst recht auch für die Frage des zum Verwechseln Ähnelns. Laien ordnen die Bottom-Rocker nicht als derart prägend ein, dass sie von einem gänzlich selbstständigen, legalen Verein ausgehen würden. In den Worten des OLG Celle führt der Hinweis auf ein nicht verbotenes Chapter nicht dazu, dass die Verwechselungsgefahr mit dem Kennzeichen des verbotenen Vereins aufgehoben wird.[42] Dies ist auch bzgl. der Bandidos-Kutten zutreffend, da ein unbefangener, nicht genau prüfender Beobachter sich auf das zentrale Wappen des Fat Mexican und den Bandidos-Schriftzug konzentrieren wird, während er dem farblich stets gleich gestalteten Ortszusatz nicht die Bedeutung zumessen wird, dass es sich um ein Mitglied eines ganz anderen, legalen Vereins handelt.
Dies liegt allerdings vor allem auch daran, dass ein derartiger Durchschnittsbeobachter die föderalen Feinheiten des Vereinsverbots bzw. das gesamte Vereinsrecht insgesamt nicht beherrscht. Immer dann, wenn mehrere Vereine eine Dachorganisation unter Verwendung einer Corporate Identity mit identischem Kernwappen benutzen, liegt eine Verwechslungsgefahr i.S.d. Vereinsgesetzes vor. Gerade bei den Bandidos-Kutten zeigt sich: Je eher man dem normativierten Beobachter zutraut (oder zumutet) zu verstehen, dass es Unterorganisationen in Form selbständiger Vereine geben kann, umso eher wird eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein. Je laienhafter der Ausgangspunkt wird, umso rascher ist die hinreichende Ähnlichkeit strafbarkeitsbegründend bejaht. Bei modifizierenden Ortszusätzen ist es also typischerweise so, dass ein unbefangener Beobachter verbotene und nicht verbotene Vereine einer Dachorganisation verwechseln kann.
Hieraus folgt ein Spannungsverhältnis von verwaltungsrechtlichem Vereinsrecht und Strafrecht. Die typische Verwechselbarkeit trotz abweichenden Bottom Rockers selbst bei Klarstellung auf der Rückseite würde zu einer umfassenden Kriminalisierung von Mitgliedern nicht verbotener Vereine führen, sofern nur ein einziger Verein einer Dachorganisation verboten wird. Je größer die Relation der Anzahl nicht verbotener Vereine (hier: Chapter) zu den verbotenen ausfällt, umso zweifelhafter wird diese Kriminalisierung, umso größer ist die Schutzwürdigkeit nicht verbotener Vereine. Eine bundesweite pönalisierende Wirkung eines regionalen Vereinsverbots kann nicht angehen. Ein abweichender Bottom Rocker muss also trotz Verwechselbarkeit Relevanz haben. Entgegen dem OLG Celle und dem BayObLG[43] führt ein Ortszusatz auf der Kutten-Rückseite aber aus den o.a. Gründen nicht zu einer hinreichenden Distanzierung oder zu einem Ausschluss der tatbestandsbegründenden Ähnlichkeit. Die (auch gewollte) Strahlkraft von Wappen und Schriftzug steht dem entgegen.
Einerseits gilt es mithin, die Mitglieder nicht verbotener Vereine in ihrem Grundrecht aus Art. 9 GG (sowie Art. 14 GG bzgl. der Kutten) vor einer umfassenden Kriminalisierung zu schützen, andererseits muss in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass die Mitglieder verbotener Vereine durch den bloßen Austausch des Ortszusatzes auf der Kutte weiterhin ihre Zugehörigkeit zu den Bandidos zum Ausdruck bringen können und dadurch die Verwaltungsbehörden verhöhnen und bei der Bevölkerung den Eindruck erwecken können, der verbotene Verein würde fortgeführt und der Staat stehe dem machtlos gegenüber. Das Unbehagen des LG Berlin war in der Sache richtig, auch wenn ein Strafbarkeitsausschluss bzgl. Mitgliedern verbotener Vereine zu weit geht. Zutreffend dürfte ein differenzierender Ansatz sein: Als Folge vereinsrechtlicher
Auslegung (auch) des Straftatbestands ist der Kreis tauglicher Täter auf die Mitglieder des verbotenen Vereins zu beschränken. Diese machen sich also nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG strafbar (wobei es dahinstehen kann, ob ein Fall des §§ 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG vorliegt), wenn sie weiterhin Bandidos-Kutten tragen, welchen Ortszusatz auch immer sie aufnähen. Mitglieder nicht verbotener Vereine und sonstige Außenstehende hingegen machen sich durch das (Weiter)Tragen ihrer Kutten auch dann nicht strafbar, wenn ein anderes Bandidos-Chapter verboten wird. Dies widerspricht zwar dem tabuisierenden Ansatz des Gesetzgebers[44], der ein umfassendes Jedermannsdelikt[45] schaffen wollte, um das inkriminierte Kennzeichen vollständig aus der Öffentlichkeit zu verbannen, ist aber eine konsequente – und verfassungsrechtlich gebotene – Umsetzung einer vereinsrechtsakzessorischen Strafbarkeit. Dies mag Defizite des Vereinsrechts deutlich machen, deren Behebung der Gesetzgeber zu erwägen hat. Immerhin wird auch nach der vorgeschlagenen Differenzierung die Verbotsverfügung ungeschmälert strafrechtlich effektuiert ohne einem verwaltungsrechtlichen Verbot bislang noch nicht verbotener Vereine vorzugreifen. Die rechtsbewusstseinserschütternde Verhöhnung der Verbotsbehörde durch Mitglieder verbotener Vereine aufgrund allzu leichter Umgehbarkeit des Kennzeichenverbots wäre unterbunden, ohne das Gefüge des Vereinsrechts einzuebnen. Das Abstellen auf die Personenidentität von Mitgliedern verbotener Vereine und tauglichem Adressatenkreis der Strafnorm vermeidet auch die Irrtumsproblematik gem. §§ 16, 17 StGB, werden sich doch Mitglieder nicht verbotener Vereine ggf. überzeugend dahingehend einlassen, von dem Verbot des anderen Vereins nichts gewusst zu haben oder (ebenfalls nicht fernliegend unvermeidbar i.S.d. § 17 StGB) geglaubt zu haben, dass auch strafrechtlich nur die Mitglieder des verbotenen Vereins betroffen seien.[46] Hieraus folgt allerdings nicht, dass angesichts existierender Irrtumsregelungen auf den Ausschluss des objektiven Tatbestandes verzichtet werden könnte, da – Tatfrage – auch Außenstehenden ggf. durchaus das Verbot eines anderen Vereins bekannt sein kann. Ohnehin neigen die Gerichte bei der Anwendung der §§ 16, 17 StGB zu großer Zurückhaltung, so dass diese keinen tauglichen Schutz der Mitglieder legaler Vereine gewährleisten.
[1] Anlass des Beitrags waren Medienberichte der norddeutschen Presse zu Verboten einzelner Hells-Angels- und Bandidos-Vereine im norddeutschen Raum (z.B. http://www.shz.de/nachrichten/top-thema/article/111/ hells-angels-und-bandidos-verboten.html , zuletzt abgerufen am 07.02.2012). Alle dem Beitrag zugrunde gelegten Sachverhaltsinformationen sind der regionalen Presse entnommen; zu Originalakten bestand kein Zugang. Es wird daher keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der sachverhaltsbezogenen Informationen übernommen."
[3] Vgl. nur zu § 86a StGB Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl . (2011), § 86a Rn. 1 StGB.
[4] Vgl. auch BT-Drs. 14/7386, S. 49.
[5] S. Ellbogen, in: Beck-OK-StGB, August (2011), § 86a vor Rn. 1.
[6] Vgl. insbesondere OLG Celle NStZ 2008, 159 m. Anm. Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131.
[7] Bei den Hells Angels nennen sich die örtlichen Gruppen "Charter", andere Motorradclubs, wie z.B. die Bandidos, sprechen von "Chaptern".
[8] Vgl. z.B. http://www.shz.de/themen/schleswig-holstein/rocker-krieg/artikelansicht-rocker-krieg/article//die-rueckkehr-der-verbotenen-rocker.html.
[9] Vgl. etwa http://www.shz.de/nachrichten/top-thema/article/111/razzia-bei-verbotenen-bandidos.html.
[10] Hierzu vgl. nur B. Heinrich, in: MK (2007), § 20 VereinsG Rn. 46 f.
[11] Hierzu OLG Celle NStZ 2008, 159 m. Anm. Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131.
[12] MK/B. Heinrich (Fn. 10), § 20 VereinsG Rn. 102.
[13] Vgl. § 9 Abs. 2 VereinsG.
[14] S. auch OLG Celle NStZ 2008, 159, 160: "Schon nach dem Wortsinn des Begriffs "Kennzeichen” kann nicht zweifelhaft sein, dass bereits das Wappen des Charters H., das auf der Weste des Angekl. angebracht war und mit dem Wappen des verbotenen D. Charters wie dargelegt identisch ist, ein Kennzeichen i.S.d. § 20 I Nr. 5 VereinsG ist. Kennzeichen ist also nicht etwa erst die Kutte in ihrer Gesamtheit."
[15] Vgl. die Rspr. zu sog. "Gaudreiecken": u.a. BayObLG NStZ 2000, 648; OLG Jena NJW 2002, 310; KG NStZ 2002, 148.
[16] LG Berlin StraFo 2003, 30.
[17] Vgl. auch MK/B. Heinrich (Fn. 10), § 20 VereinsG Rn. 102.
[18] BayObLG 4St RR 104/03 (juris).
[19] S. BT-Dr 14/7386, S. 48f.
[22] Vgl. v.a. OLG Celle NStZ 2008, 159, 161, das auf die Verwechslungsgefahr abstellt.
[23] S. zu § 86a StGB BGH NJW 2007, 1602; Beck-OK/Ellbogen (Fn. 5), § 86a Rn. 9ff.
[24] Vgl. auch Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 134.
[26] Der vollständige Absatz lautet: "Die Ausweitung des Kennzeichenverbots wird nicht zu einer Kriminalisierung der Verwendung allgemein gebräuchlicher Zeichen wie Kreuz oder Halbmond führen. Von dem Kennzeichen eines verbotenen Vereins kann erst dann ausgegangen werden, wenn vom fraglichen Kennzeichen als Ganzem oder auf Grund der Zusammenstellung charakteristischer Elemente eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgeht. Diese wird in der Regel nicht durch untergeordnete Modifikationen des Kennzeichens wie die Beifügung einer Ortsbezeichnung oder einer Untergliederungsangabe ausgeschlossen werden."
[27] OLG Celle NStZ 2008, 159, 161.
[28] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 135.
[29] BayObLG 4St RR 207/04 = BeckRS 2005, 02716.
[30] Vgl. auch OLG Celle NStZ 2008, 159, 161.
[32] Hierzu unten V.
[33] Vgl. auch § 3 Abs. 1 VersG: "Gleichartige Kleidungsstücke".
[34] S. OLG Celle NStZ 2008, 159, 161.
[35] BGH NJW 2002, 3186 zu § 86a Abs. 2 StGB; vgl. auch BayObLG NStZ 2000, 648; OLG Jena NJW 2002, 310; KG NStZ 2002, 148.
[36] BGH NStZ 2007, 446; Stegbauer JZ 2009, 164.
[37] Hierzu z.B. BGH NJW 2005, 3223 ("Ruhm und Ehre der Waffen-SS").
[38] Vgl. z.B. Bünting, Deutsches Wörterbuch, 1996.
[39] Etwa im Textverarbeitungsprogramm "Microsoft Word".
[40] Problematisch sind i.R.d. § 86a Abs. 2 StGB neben Phantasieformeln insbesondere Insider-Begriffe (auch und gerade die Verwendung von Kennzeichen, die den "Nicht-Eingeweihten” unbekannt sind, kann Zusammengehörigkeitsgefühle stärken) sowie Übersetzungen, vgl. BGH NStZ 2010, 210; Stegbauer NStZ 2010, 444.
[41] Oben II-IV.
[42] OLG Celle NStZ 2008, 159, 161.
[43] S.o., vgl. ferner Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 135 ("Kann daher insbesondere ein Ortszusatz die Strafbarkeit entfallen lassen, stellt sich die Frage, wo dieser auf der Weste angebracht sein muss, damit entweder der Bezug zu einem nicht verbotenen Chapter hergestellt wird bzw. eine hinreichende Distanzierung zu den verbotenen Ortsgruppen erfolgt. Da jedes Emblem für sich genommen ein Zeichen i.S.d. § 20 darstellt, kann die Distanzierung zu den verbotenen Vereinen zwangsläufig nur erfolgen, wenn das Distanzierungsmerkmal zusammen mit dem Zeichen wahrgenommen wird. Abzustellen ist dabei auf einen unbefangenen Beobachter in der konkreten Situation, in der das Zeichen verwandt wird; d.h. für § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ist auf die konkrete Art der Verwendung der Weste abzustellen, was in der Entscheidung des OLG Celle nicht ganz deutlich wird. Dem Gericht ist daher zunächst beizupflichten, dass eine solche Wahrnehmung grundsätzlich bei Ortszusätzen auf der Vorderseite der Weste nicht gegeben ist, weil sie in der Regel nicht zusammen mit der Rückseite gesehen werden. Dies gilt vor allem bei einer Nutzung der zugeknöpften Weste im Straßenverkehr, weil hier entweder nur die Vorder- oder die Rückseite für den Beobachter sichtbar sind. … Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte in den Entscheidungen der LGe Berlin, Cottbus, München und Verden keine Straffreiheit angenommen werden dürfen, weil sie beim Tragen der Kutte eine hinreichende Distanzierung allein in den Ortsbezeichnungen auf der Vorderseite der Weste gesehen haben. Lediglich im Fall des BayObLG gelangt man zu keiner Strafbarkeit, weil der Ortszusatz unter dem Kennzeichen erkennbar gewesen ist.")
[44] Vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 48.
[45] S. auch MK/B. Heinrich (Fn. 10), § 20 VereinsG Rn. 100.
[46] Anders die Konstellation bei OLG Celle NStZ 2008, 159, 161.