Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2011
12. Jahrgang
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Von Jochen Thielmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, und Andrea Groß-Bölting, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Wuppertal
Das Verhältnis von Strafrichtern zur Strafverteidigung sagt viel über die rechtsstaatliche Einstellung einer Justiz aus. Wird Strafverteidigung von Richtern als überflüssig oder gar störend empfunden, so muss man sich Sorgen machen, ob dieses Bild dieser Richter noch mit dem Bild des Grundgesetzes übereinstimmt.
So tat sich beim 26. Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht in Berlin im Jahre 2009 die Vorsitzende Richterin des Brandenburgischen OLG Pisal in einer Podiumsdiskussion mit der provokanten Bemerkung hervor, dass Strafverteidigung eigentlich nicht notwendig sei, weil die Richter die Aufgabe der Strafverteidigung mit übernähmen. Der Angeklagte habe die Gelegenheit, durch seine Äußerungen und sein Verhalten das Gericht davon zu überzeugen, dass der Anklagevorwurf gar nicht oder so nicht zutreffend sei. Dieser Äußerung scheint ein Bild des Strafprozesses zugrunde zu liegen, in dem der Angeklagte mit dem Richter kommuniziert und ein Verteidiger eigentlich nur stört. Die praktische Bedeutung der Unschuldsvermutung soll gar nicht erst erörtert werden.
Bei der Äußerung handelt es sich natürlich zunächst nur um die Stimme einer Einzelnen, die nicht einfach verallgemeinert werden darf. Denn es ist unmöglich, die Einstellung der Strafrichter im Allgemeinen zu untersuchen, weil es zu viele unterschiedliche Persönlichkeiten und Einstellungen gibt. Anlass zur Sorge und zur Diskussion gibt es jedoch, wenn sich derartige Stimmen häufen, vergleichbare Gedankengänge zur Grundlage richterlicher Fortbildungen gemacht werden und Empfehlungen an Strafrichter ausgegeben werden, die in eine ähnliche Richtung gehen. Bei der Diskussion, in der es zu der verbalen Entgleisung der Vorsitzenden Richterin Pisal kam, saß auch der Vorsitzende Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf Breidling auf dem Podium, sicherlich einer der einflussreichsten Instanzrichter in Deutschland. Als langjähriger Vorsitzender des Düsseldorfer Staatsschutzsenats hat er in der jüngeren Vergangenheit etliche Aufsehen erregende Prozesse geleitet (vom Kalifen von Köln über den Kofferbomber bis zur Sauerlandgruppe) und in der Medienöffentlichkeit entsprechend viel Aufmerksamkeit und auch Anerkennung geerntet.[1] Es kommt nicht von ungefähr, dass die wichtigsten Terrorverfahren des letzten Jahrzehnts in Düsseldorf angeklagt wurden, wo nach den Worten der Generalbundesanwältin der "Vorzeigesenat Deutschlands"[2] zuhause ist.
Der folgende Artikel soll sich näher mit dem Verhältnis von Richtern zur Strafverteidigung befassen. Der erste Teil knüpft an den Beitrag "Feindbild Strafverteidiger – Wer sucht den Konflikt in der Hauptverhandlung?" von Gatzweiler und an die darauf folgende Stellungnahme von Breidling an.[3] Diesen beiden Beiträgen liegt ein von Breidling konzipiertes Seminar mit dem Titel "Große Strafverfahren – Konfliktverteidigung" zugrunde. Dass es in der Richterschaft eine Nachfrage für Veranstaltungen dieser Art gibt, lässt sich an einer aktuellen Umfrage unter Strafkammerrichtern ablesen, die unter der Überschrift "Situation der Strafkammern der Landgerichte" eine vergleichende Untersuchung an sechzehn Landgerichten
in sechs OLG-Bezirken vornahm.[4] Dort heißt es: "Die Befragten wünschten sich insbesondere zum Prozessrecht mehr Fortbildungsmöglichkeiten und hatten ganz überwiegend Interesse an einem Coaching zum Umgang mit konfliktträchtigen Strafsachen."[5] Insofern ist davon auszugehen, dass – wenn Breidling sein Auditorium überzeugt – in Zukunft landauf landab Richter von Amts-, Land- und Oberlandesgerichten seine Einstellung übernehmen und die vorgestellte Vorgehensweise praktizieren. Es geht somit vorliegend nicht um die Einstellung eines einzelnen Richters, sondern um eine bestimmte Anschauung. Die Seminarunterlagen, die von Breidling selbst als "Notfallkoffer für die Hauptverhandlung" bezeichnet werden, erweisen sich dabei als sehr aufschlussreich und waren auch der Ansatzpunkt für den angesprochenen Beitrag von Gatzweiler.[6]
Der zweite Teil beschäftigt sich dann mit den – in den sog. "Vorworten zur mündlichen Urteilsbegründung" des von Breidling geführten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf geäußerten – Ansichten über die Verteidigungsaktivitäten in den jeweiligen Staatsschutzsachen.[7] Es ist beim Düsseldorfer Staatsschutzsenat der Ära Breidling üblich, zu Beginn der mündlichen Urteilsbegründung ein solches Vorwort zu verlesen, das noch am gleichen Tag im Internet veröffentlicht wird. Hieran lässt sich untersuchen, welche Einstellung zur Strafverteidigung beim deutschen "Vorzeigesenat" vorherrscht.
VRiOLG Breidling bildet schon seit Jahren Richter und Staatsanwälte in seinem Seminar über "Große Strafverfahren – Konfliktverteidigung" fort. Ziel des Seminars sei es, den Teilnehmern das nötige Rüstzeug an die Hand zu geben, um unnötige Konflikte im Verfahren vermeiden und – worauf der Schwerpunkt liege – unvermeidbare Konflikte aufgrund Verhaltenweisen, die mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung nichts mehr zu tun haben, bestehen zu können.[8] Mit diesem Konzept hat Breidling in der Vergangenheit sowohl Kritik von Verteidigerseite[9] als auch Unterstützung aus den Reihen der Richterschaft geerntet.[10] Zuletzt hat sich Gatzweiler mit dieser Fortbildungsveranstaltung beschäftigt und diese scharf kritisiert[11], woraufhin Breidling als Verteidiger in eigener Sache auf dessen Angriffe unmittelbar antwortete.[12]
Sowohl in den Seminarunterlagen als auch in dem Beitrag im StraFo nimmt Breidling ausdrücklich Bezug auf einen Aufsatz des Bundesanwalts Senge aus dem Jahre 2002, in dem dieser unter dem Titel "Missbräuchliche Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten – wesentliches Merkmal der Konfliktverteidigung? Abwehr der Konfliktverteidigung"[13] die gesetzlichen Möglichkeiten zur Reaktion auf als "rechtsmissbräuchlich" angesehenes Verteidigerverhalten vorgestellt hat. Senge führt darin aus, dass Konfliktverteidigung einen "Rechtsmissbrauch" von Seiten der Verteidigung voraussetzt, und verweist auf den Bundesgerichtshof, der als Voraussetzung für Rechtsmissbrauch wiederum die "gezielte Verfolgung verfahrensfremder oder verfahrenswidriger Zwecke" nennt. Senge schildert zunächst anhand von Beispielen aus der Praxis, was seiner Meinung nach unter Konfliktverteidigung zu verstehen ist, und erläutert dann die möglichen Konsequenzen gegen eine solche "rechtsmissbräuchliche" Verteidigung.[14] Es ist sicher nicht falsch zu behaupten, dass das Seminar von Breidling auf dieser Vorarbeit von Senge fußt. Gleichzeitig ist es jedoch in vielerlei Hinsicht eine Fortentwicklung, bei der auch Diskrepanzen zwischen beiden Juristen deutlich zutage treten, denn Breidling geht in seinem Seminar über das hinaus, was Senge anspricht, und zwar sowohl in der Bewertung, welches Verhalten als Konfliktverteidigung zu bezeichnen ist, als auch in den möglichen richterlichen Reaktionen.
Gegenstand des Seminars soll nach der Intention des Verfassers sein, die richterlichen Möglichkeiten gegen sog. Konfliktverteidigung in Umfangsverfahren zu vermitteln. Dies geht nicht nur aus dem Titel hervor, sondern auch daraus, dass die Gliederung mit einem Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs beginnt, in der Konfliktverteidigung definiert wird. Danach zeichnet sich Konfliktverteidigung dadurch aus, dass Strafverteidiger "zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts" agieren, sich aber "dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsmäßigem Verfahren" nicht mehr verpflichtet fühlen, indem sie "die weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise nutzen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist."[15] Es soll an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden, ob es tatsächlich zunehmend
solche Verteidigungsstrategien gibt und welche Ursachen dies haben könnte.
Zu Beginn beschäftigt sich das Seminar mit Fragen der Beiordnung. So werden Beschlüsse des Oberlandesgericht Düsseldorf in den Seminarunterlagen abgedruckt, in denen Anträge auf Beiordnung verschiedener Strafverteidiger abgelehnt werden bzw. eine solche Beiordnung aufgehoben wird, weil diese nicht bereit oder imstande waren, für einen unbestimmten Zeitraum drei Hauptverhandlungstage pro Woche verbindlich zuzusichern.[16] Es folgen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die die Vorsitzendenbeschlüsse bestätigt werden. Das Seminar wendet sich daraufhin sitzungspolizeilichen Maßnahmen des Vorsitzenden zu, die auch die Durchsuchung von Verteidigern vor Beginn der Hauptverhandlung umfassen. Die dagegen geltend gemachten Bedenken einer Rechtsanwältin werden vom Vorsitzenden damit gekontert, dass diese Maßnahme "in erster Linie" dem Schutz der Integrität der Verteidiger und ihrer Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege diene. Auch die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Diese beiden Themen mögen für die richterliche Vorbereitung in Umgangsverfahren durchaus von Relevanz sein. Es drängt sich jedoch schon hier die Frage auf, was ein Antrag auf Beiordnung unter gleichzeitiger Klarstellung, dass drei Hauptverhandlungstage pro Woche für den betroffenen Rechtsanwalt nicht zu bewältigen seien – was für einen selbstständigen Verteidiger mit sehr guten Argumenten begründbar ist –, mit Rechtsmissbrauch und Konfliktverteidigung zu tun hat. Und es drängt sich auch die Frage auf, ob es tatsächlich ein Zeichen von Konfliktverteidigung ist, wenn sich eine Strafverteidigerin durch die Durchsuchung vor dem Gerichtssaal diskriminiert fühlt und dagegen aufbegehrt. Diese beiden Beispiele zeigen, dass das Seminar sich auch mit (durchaus problematischen) Themen im Umgang mit Strafverteidigern beschäftigt, bei denen ein innerer Bezug zum Begriff der "Konfliktverteidigung" nicht erkennbar ist.
Das Seminar behandelt ausführlich die Frage, wie ein Gericht reagieren soll, wenn die Verteidigung "zur Unzeit" Anträge stellt, sei es vor Verlesung der Anklageschrift, sei es inmitten einer Zeugenvernehmung. Es wird hier im ersteren Fall empfohlen, etwaige Anträge der Verteidigung (zur Sitzordnung, zur Öffentlichkeit, bzgl. der Einstellung des Verfahrens sowie zur Befangenheit) auf den Zeitpunkt nach Verlesung der Anklageschrift zu verweisen. Nach Verlesung der Anklage könnten alle Anträge dann ohne Rechtsverlust gestellt werden. Nach der Strafprozessordnung können bestimmte Anträge der Verteidigung oder des Angeklagten nur zeitlich befristet erhoben werden, sonst werden sie unzulässig. Die Verschiebung solcher Anträge mit dem Hinweis, dass die zeitliche Verschiebung den Antragsteller ohne Rechtsverlust stelle und keine Unzulässigkeit eintreten werde, kann mithin als Rechtsfortbildung durch Richterrecht angesehen werden.
Die Seminarunterlagen verweisen auf einen Aufsatz von Drees über die "Entscheidung des Vorsitzenden über den Zeitpunkt der Anbringung von Ablehnungsgesuchen".[17] Darin vertritt der Autor – zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels Richter beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – die Auffassung, dass es rechtlich jederzeit möglich ist, wenn ein Vorsitzender ein Ablehnungsgesuch nicht sofort anbringen lässt, sondern dem um eine Verhandlungspause ersuchenden Verteidiger zu verstehen gebe, dass er dieses Gesuch im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstages ohne Rechtsverlust anbringen könne. Damit stellt er sich in Opposition zu Senge, der als Voraussetzung für eine Verweisung des Ablehnungswilligen auf einen späteren Zeitpunkt durch den Vorsitzenden ein vorheriges rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Verteidigung proklamierte. Drees hält es dagegen für unbedenklich, "den Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt in das an der prozessualen Opportunität zu orientierende Ermessen des Vorsitzenden zu stellen", weil dadurch kein zustehendes Recht des Angeklagten beschnitten werde[18] – entgegen der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs.2 Nr.2 StPO. An diesem Beispiel zeigt sich die Fortentwicklung der Lösungsansätze von Senge, der als Voraussetzung für bestimmte richterliche Verhaltsweisen den Rechtsmissbrauch auf Seiten der Verteidigung forderte. Diese Voraussetzung lässt das Seminar entfallen und propagiert das richterliche "Notfallvorgehen" als Standardmaßnahme.
Auch im Bereich der Beweisanträge unterscheiden sich die Ansichten von Senge und Breidling in nicht unerheblichem Maße. Aus Sicht des Bundesanwalts war das Beweisantragsrecht kein Problem im Hinblick auf Rechtsmissbrauch durch die Verteidigung, weil dem Gericht genügend rechtliche Möglichkeiten zustünden, darauf angemessen zu reagieren.[19] Das Problem sei vielmehr, dass diese Möglichkeiten zuwenig genutzt würden.[20] Breidling hingegen tritt darüber hinausgehend öffentlich für die Einschränkung des Beweisantragsrechts ein[21] und
scheint insofern die Einschätzung von Senge nicht zu teilen.
Die Fortbildungsveranstaltung schlägt mit ihrem Skript zudem die Nutzung von vorformulierten Vorsitzendenentscheidungen und Beschlüssen vor. Zahlreichen dieser Vorschläge ist gemeinsam, dass sie lediglich Lücken für den jeweiligen Namen des Verteidigers oder des Angeklagten vorsehen, ansonsten aber formelhafte Begründungen der Entscheidung enthalten, die für jeden Antrag passend sind. Ferner werden für verschiedene von der Verteidigung erwartete Anträge gleich lautende und formelhafte Entscheidungen vorgeschlagen ohne Ansehung inhaltlicher Unterschiede in der Begehr. Bei der Beanstandung von Fragen des Vorsitzenden greifen Protokollierung und richterliche Entscheidungsmöglichkeiten nach dem Vorschlag Breidlings hilfreich ineinander. Von der Beanstandung der Frage, der eine Begründung folgt, wird lediglich der Umstand der Beanstandung, aber weder der Inhalt der beanstandeten Frage, noch die Begründung der Beanstandung protokolliert. Sodann erfolgt die Vorsitzendenentscheidung: "Die Beanstandung der zuletzt gestellten Frage des Vorsitzenden … wird gemäß § 242 StPO zurückgewiesen. Die Frage ist nicht unzulässig." Derartige Formularbeschlüsse erschweren (bewusst?) nicht nur die Revisibilität der Vorgänge, sondern beschränken auch den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör unzulässig, wenn ein Eingehen auf den konkreten Vortrag nicht vorgesehen ist und dadurch eine inhaltliche Antwort auf das Vorbringen der Verteidigung weitgehend ausgeschaltet wird. Die bedenkliche Art und Weise, in der inhaltlichem Vortrag der Verteidigung die schnelle Erledigung durch formalisierte und standardisierte Allzweck-Antworten entgegen gestellt wird, sagt viel über das Verhältnis des anwendenden Richters zur Verteidigung aus.
Das Seminar empfiehlt schließlich sog. "Tischbeschlüsse bzw. Stuhlentscheidungen". Dies wird als eine Möglichkeit der Beschleunigung des Strafverfahrens genannt, um nicht bei jeder Beantragung einer Gerichtsentscheidung infolge einer ablehnenden Vorsitzendenentscheidung den Saal verlassen zu müssen. In der Praxis des 6. Strafsenats des OLG Düsseldorf hat es sich so eingebürgert, dass der Vorsitzende sich mit der Frage "D`Accord?" kurz rechts und links zu seinen Kollegen wendet und sodann den Gerichtsbeschluss verkündet, dass die Vorsitzendenanordnung aus den zutreffenden Gründen ihrer Anordnung bestätigt wird. Abgesehen davon, dass strikte Verfechter des Verfahrensrechts bei einem solchen Vorgehen mit dem richterlichen Beratungsgeheimnis Probleme haben könnten, muss eine solche permanente Übung – vom ersten Hauptverhandlungstag an und ohne dass es auf besonders umfangreiche Antragstellung der Verteidigung ankäme! – die Frage aufwerfen, ob damit nicht geltendes Recht missachtet wird. Schließlich kommt der Angeklagte eben nicht inhaltlich bei Gericht an – wie es Art 103 Abs. 1 GG fordert. Die Gerichtsentscheidung ist in diesen Fällen zu einhundert Prozent in Einklang mit der Vorsitzendenentscheidung, der mit seiner Nachfrage den anderen Senatsmitgliedern praktisch ein Vetorecht einräumt und damit gleichzeitig eine öffentliche Distanzierung von seiner Entscheidung abverlangen würde. Eine inhaltliche Beratung findet nicht statt, obwohl es das Gesetz vorsieht. Die Mitglieder des Spruchkörpers erhalten keine Möglichkeit, Bedenken überhaupt zu formulieren. Mit einer solchen Vorgehensweise wird aus einem Senat, einer Kammer oder einem Schöffengericht praktisch ein Einzelrichter.
Gatzweiler fährt gegen das Seminar schwere Geschütze auf. Er spricht von einem "Kreuzzug gegen unbequeme Verteidigung", erkennt einen "vordemokratisch-autoritäres Bild vom Umgang mit Verfahrensbeteiligten"[22] und kommt zu dem Ergebnis, dass richterliche "Notfallkoffer" für die Hauptverhandlung nichts anderes sind als "destruktive Störpotentiale zu Lasten der Verteidigung".[23]
Breidlings Antwort beginnt mit der Bemerkung, dass Gatzweilers Beitrag "Anlass zu einer Vielzahl von Anmerkungen" gäbe, er sich "jedoch auf einige wenige Klar-/Richtigstellungen beschränken" wolle.[24] Es mag dem fehlenden Platz im StraFo geschuldet sein, aber es ist unglücklich, dass sich Breidling nicht ausführlicher äußert, noch dazu wenn man bedenkt, dass sein Artikel sehr ausführlich Beschlüsse des Bundesgerichtshofs aus den letzten Jahren zitiert, mit deren Hilfe er seine These, dass Konfliktverteidigung immer noch bzw. sogar vermehrt existiert, rechtfertigt – Fußnoten hätten insoweit gereicht und dem Vorsitzenden Richter genügend Platz für die veranlassten Anmerkungen gegeben. So belässt er es erst einmal damit, "verkürzte Informationen" und "Missverständnisse" für Gatzweilers verbale Breitseiten verantwortlich zu machen. Damit lässt er die Angriffe schon gleich zu Beginn an sich abprallen und ruft dann das sog. erste große PKK-Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (1989 bis 1994) ins Gedächtnis, bei dem er als Berichterstatter tätig war.[25] Dieses Verfahren taucht stets auf, wenn sich Breidling über Strafverteidigung äußert,[26] so dass die Vermutung nahe liegt, dass
diese Erfahrung sein Bild davon sehr stark geprägt hat. Nicht umsonst bezeichnete er diese Zeit einmal als berufliches "Straflager".[27]
Daraufhin bemüht Breidling den Begriff der "Waffengleichheit", um die Fortbildung zum Kampf gegen die Konfliktverteidigung zu legitimieren, denn schließlich gebe es auch Fortbildungen zur Vermittlung "engagierter Strafverteidigung". Dieser Begriff ist an diesem Punkt bewusst deplaziert gesetzt und zeigt die Vorliebe des Richters, Argumente oder auch nur Begriffe der Verteidigung in ihr Gegenteil zu verkehren. Anwaltliche Fortbildungen, wie man Konfliktverteidigung betreibt oder Gerichte sabotiert, sind uns bisher jedenfalls nicht bekannt. Stattdessen sind die meisten anwaltlichen Fortbildungen so konzipiert, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung der jüngsten Vergangenheit referiert wird. Und eine Fortbildung zur neuesten Revisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich sicher nicht so interpretieren, dass dadurch einem Instanzgericht Fallen gestellt oder das Verfahren in die Länge gezogen werden soll.
Abschließend geht Breidling u.a. auf den Begriff des "Fahrplans für die Beweisaufnahme" ein und merkt an, dass er häufig von Verteidigern darum gebeten worden sei und "auch künftig diese Verteidiger nicht enttäuschen" werde. Eine solche Formulierung spaltet die Reihen der Verteidiger, was natürlich zu einer Schwächung führt. Insgesamt lässt sich sagen, dass sich die Antwort des Vorsitzenden Richters auf die Angriffe Gatzweilers auf die Bemerkung beschränkt, dass diese "weder Inhalt noch Zielsetzung der Tagungen des Verfassers auch nur annähernd zutreffend" wiedergäben. Er unterlässt es jedoch, auf die grundlegenden Kritikpunkte näher einzugehen.
Zunächst ist anzumerken, dass es eine Diskrepanz zwischen dem Titel der Fortbildung und ihrem Inhalt gibt. Hätte Breidling die Veranstaltung "Effiziente Durchführung von Umfangsverfahren" genannt, würde dies den Inhalt wesentlich besser treffen. Der Umgang mit Verteidigern ist zwar der herausragende Aspekt, aber nicht der einzige. So wird auch der Umgang des Gerichts mit widerspenstigen Zeugen vermittelt. Was den Umgang mit Verteidigern angeht, so sind wiederum Bereiche abzugrenzen, die mit dem Begriff der Konfliktverteidigung nicht das Geringste zu tun haben. Wenn ein Angeklagter die Beiordnung seines Vertrauensanwalts wünscht, dieser aber aufgrund seiner Arbeitsbelastung keine drei Hauptverhandlungstage pro Woche für unabsehbare Zeit fest zusagen kann, so besteht ein großes Problem, das unter der Überschrift "gezielte Verfolgung verfahrensfremder oder verfahrenswidriger Zwecke durch die Verteidigung" nicht zu subsumieren ist. Der von Breidling gewählte Titel ist somit reißerisch und passt nicht zum Seminarinhalt.
Schaut man sich die Bereiche an, in denen – nach dem Aufsatz von Senge – Konfliktverteidigung beobachtet werden kann, so fällt auf, dass Breidling die von Senge beschriebenen Situationen und die darauf folgenden Reaktionen des Gerichts ausweitet. Dies geschieht zum einen dadurch, dass bei ihm die Voraussetzungen, die Senge noch als Bedingung für die Anwendung des Begriffs "Konfliktverteidigung" ausgemacht hat – nämlich den "Rechtsmissbrauch" auf Seiten der Verteidigung –, nicht mehr vorliegen müssen, um diesen Begriff in den Mund zu nehmen. Breidling verwendet den Begriff "Konfliktverteidigung" somit bereits für Verteidigungsverhalten, das weder mit Rechtsmissbrauch noch mit der vom Bundesgerichtshof kritisierten "Ausnutzung der weiten und äußersten Möglichkeiten der Strafprozessordnung" irgendetwas zu tun hat. Die Anforderung für die Verwendung des Begriffs der "Konfliktverteidigung" wird insoweit gesenkt, "Konfliktverteidigung" wird vorverlagert und damit zwangsläufig ausgeweitet.
Das Seminar beschränkt sich nicht darauf, die höchstrichterlichen Entscheidungen zu vermitteln, die zu bestimmten Konfliktsituationen getroffen worden sind; es geht darüber hinaus und verweist auf (nicht veröffentlichte) Beschlüsse des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die zum Teil nicht höchstrichterlich bestätigt worden sind. Das bedeutet, dass er Grenzen zulasten der Verteidigung in der guten Hoffnung verschiebt, dass dieses Vorgehen in Zukunft von Bundesgerichtshof und/oder Bundesverfassungsgericht akzeptiert wird. Und dabei hat Breidling in den vergangenen fünfzehn Jahren zugegebenermaßen großen Erfolg gehabt, worauf er auch offensichtlich sehr stolz ist.[28]
Während Senge in seinem Aufsatz ausdrücklich betont, dass es zu den Aufgaben von Strafverteidigung gehöre, die Effektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen und insoweit als Bremse tätig zu sein, findet sich eine solche Erkenntnis bei Breidling an keiner Stelle. Dies
passt dazu, dass am Ende des Artikels von Senge ein Appell an die Vernunft aller Beteiligter steht; am Ende des Artikels von Breidling im StraFo steht ein Hinweis darauf, wie sehr sein Seminar gegen Konfliktverteidigung seinen Kollegen bislang schon geholfen habe.[29] Hier wird auf Konfrontation gesetzt in dem Wissen um die eigene Stärke.
[1] Der Focus bezeichnete ihn schon vor Jahren als "Richter Tacheles" (vgl. unter http://www.focus.de/politik/deutschland/justiz-richter-tacheles_aid_209916.html); zur Zeit des Sauerland-Verfahrens gab es kaum eine Zeitung, die nicht über ihn berichtet hätte (vgl. nur http://www.ftd.de/karriere-management/who-is-who/:kopf-des-tages-breidling-kampflustiger-richter/503372.html oder: http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1239772090406.shtml oder http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/richter-zweifellos/1713276.html?p1713276=4 oder http://www.welt.de/politik/sauerlandgruppe/article3596256/Dieser-Mann-urteilt-ueber-die-Sauerland-Gruppe.html).
[2] So Frau Prof. Harms bei einem Vortrag in Düsseldorf am 21.02.2011.
[3] Gatzweiler StraFo 2010, 397; Breidling StraFo 2010, 398.
[4] Arenhövel/Otte DRiZ 2010, 227 f.; 270 f.
[5] Arenhövel/Otte DRiZ 2010, 270, 272.
[6] Vgl. Gatzweiler (Fn. 3).
[7] Für eine kritische Analyse dieser Vorworte in den sonstigen Bereichen vgl. Thielmann StV 2009, 607.
[8] Breidling (Fn. 3) S. 399.
[9] Vgl. Lewitzki/Thielmann DRiZ 2009, 368, 369.
[10] Vgl. Meier-Göring DRiZ 2009, 370.
[11] Vgl. Fn.3.
[12] Vgl. Fn.3.
[13] Vgl. Senge NStZ 2002, 225 ff.
[14] Nach Senge kann man Konfliktverteidigung in folgenden Bereichen belegen: bei Beanstandungen/Anrufen des Gerichts: Befangenheitsanträgen; Beweisanträgen; Protokollierungsanträgen; und bei Gegenvorstellungen. Er gibt sodann eine Einführung in – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mögliche – Reaktionen auf den Verteidigungsmissbrauch (§ 257a StPO; Begründung der Beanstandung; Weiterverhandeln trotz Befangenheitsantrag oder vorübergehende Nichterteilung des Wortes ohne Rechtsverlust).
[15] BGH 3 StR 445/04 = HRRS 2005 Nr. 162.
[16] Das diesen Anträgen zugrunde liegende Problem – im Anschluss an die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, den Beschleunigungsgrundsatz stärker zu beachten –, ist allgemein bekannt und soll hier nicht näher erörtert werden.
[17] Drees NStZ 2005, 184.
[18] Drees (Fn. 17) 186.
[19] Senge (Fn. 13), 229.
[20] Dazu gehöre zum Beispiel die Anwendung des § 257a StPO, wonach Anträge der Verteidigung ggf. schriftlich einzureichen und im Selbstleseverfahren einzuführen sind. Was bei Senge als mögliche Reaktion auf als rechtsmissbräuchlich empfundenes Verteidigerhandeln vorgeschlagen wird, wird beim 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf eingesetzt, wenn beim ersten ausführlich begründeten Antrag darauf hingewiesen wird, dass das Gericht sich ein Vorgehen nach dieser Regelung in Zukunft vorbehält.
[21] Vgl. Al-Qaida-Vorwort S. 10; das Vorwort bezieht sich auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.12.2007 gegen drei Angeklagte, die als Mitglieder bzw. Unterstützer der Al-Qaida verurteilt wurden. und findet sich noch auf der OLG-Internetseite unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/05presse2007/2007-12-05_pm_al_quaida_vorw.pdf
[22] Gatzweiler (Fn. 3) 397.
[23] Gatzweiler (Fn. 3) 398.
[24] Breidling (Fn. 3) 398.
[25] Über dieses PKK-Verfahren gibt es einen lesenswerten Bericht des damaligen Vorsitzenden Richters Belker in der Festschrift "100 Jahre Oberlandesgericht Düsseldorf" (2006). Daraus ergibt sich, dass – aus Sicht des Gerichts – die Verteidigung von den Weisungen der politischen Führung der Kurdenorganisation abhing. Sollte es tatsächlich eine Sockelverteidigung der insgesamt achtzehn Angeklagten nach den politischen Vorstellungen der PKK gegeben haben, so ist das Verfahren schon allein deswegen mit mindestens 99,9 Prozent der Strafverfahren in Deutschland nicht vergleichbar, so dass es schon aus diesem Grund als höchst problematisch erscheint, aus den Erfahrungen dieses Prozesses Schlussfolgerungen zum Umgang mit Strafverteidigung im Allgemeinen zu ziehen.
[26] Vgl. das Interview mit Breidling in der Festschrift "100 Jahre Oberlandesgericht Düsseldorf" (Fn. 25) 333; Interview im TOP-Magazin Neuss 1/2007, 22, 23; StraFo (Fn. 3) 399.
[27] In dem Interview in der Festschrift (Fn. 25) heißt es dazu auf S. 332: "Aber nicht etwa die Dauer des Verfahrens allein assoziiere ich mit dem Begriff Straflager, nein, vielmehr gestaltete sich das Verfahren aufgrund des Verhaltens der Verteidiger derart, dass der Begriff Konfliktverteidigung eigentlich nicht hinreichend die damalige Situation beschreibt. Die Hauptverhandlung in diesem – schon wegen der Anzahl der Angeklagten kaum verhandelbaren Strafverfahren – war nämlich geprägt von einer Konfliktstrategie der Verteidigung, wie sie selbst aus den Stammheim-Prozessen zuvor nicht bekannt war. In einer Streitschrift zu diesem Verfahren hatte einer der Verteidiger sich vor Beginn der Hauptverhandlung dahin geäußert, dass das Ziel der Verteidigung sei, das Verfahren undurchführbar zu machen. Dies ist der Verteidigung auch über weite Strecken gelungen."
[28] So hieß es in dem Interview im TOP-Magazin Neuss (Fn. 26) auf S. 25: "Den bislang erfreulichsten Erfolg meiner Tätigkeit darf ich wohl darin sehen, dass während meiner Zeit als Vorsitzender des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht nur sämtliche Revisionen gegen unsere Urteile verworfen wurden, also alle unsere Urteile seit über zehn Jahren "gehalten" haben, sondern auch sämtliche Verfassungsbeschwerden gegen unsere Senats- bzw. meine Vorsitzendenentscheidungen vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos waren. Ich hoffe, dass diese Serie noch einige Zeit hält, wenn möglich bis zu meiner Pensionierung." Diese Hoffnung hat sich jedoch nicht erfüllt, nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 14.08.2009 in dem Al-Qaida-Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht nur etliche Rechtsfehler entdeckte, sondern das Urteil aufgrund einer dieser Punkte auch zum Teil aufhob und an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwies.
[29] Breidling (vgl. Fn. 3) 400.