HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 223
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 504/06, Beschluss v. 31.01.2007, HRRS 2007 Nr. 223
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Die wirksam auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Die Verfahrensrüge versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass in der seit 1986 bestehenden Ehe des Angeklagten im Laufe des Jahres 2005 Probleme auftraten, da seine zunehmende Montagetätigkeit die Ehefrau störte. Diese unterhielt bereits seit längerer Zeit heimlich ein intimes Verhältnis mit ihrem Nachbarn R. M. Im Oktober 2005 erreichte den Angeklagten die Nachricht vom Tode seiner Mutter. Wenige Tage darauf eröffnete ihm seine Ehefrau, dass sie ihn nicht mehr liebe und sich von ihm trennen wolle. Beide Nachrichten erschütterten den Angeklagten, für den seine Familie stets das Wichtigste gewesen war, zutiefst.
Den Abend des 3. November 2005 verbrachten die Eheleute mit dem Ehepaar R. und O. M. in ihrem Hof. Zum Essen trank man Bier und einen Liter Wodka. Als kein Bier mehr zur Verfügung stand, ging der Angeklagte gegen 22.00 Uhr schlafen. Er fühlte sich müde und betrunken. Als er zwischen Mitternacht und 1.00 Uhr des 4. November 2005 aufwachte, feststellte, dass seine Frau weder in der Wohnung noch im Hof war, und er sie auf ihrem Mobiltelefon nicht erreichen konnte, verdächtigte er seine Ehefrau, mit R. M. ein Verhältnis zu haben. Er rief bei O. M. an und sah seinen Verdacht bestätigt, als diese ihm erklärte, ihr Ehemann sei nicht zuhause, sie wisse auch nicht, wo er sei. Der Angeklagte beschloss, seine Frau mit seinem Auto zu suchen. Dabei geriet er in eine Verkehrskontrolle, wobei seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wurde. Auf dem Polizeirevier wurde ihm um 3.06 Uhr eine Blutprobe entnommen.
Anschließend wollte er, sogar unter erneuter Verwendung seines Autos, seine Ehefrau, die er weiterhin telefonisch nicht erreichen konnte, suchen. Als O. M. in einem erneuten Telefongespräch seinen Verdacht von einem intimen Treffen ihres Mannes mit seiner Frau zurückwies, erklärte der Angeklagte, er werde beide suchen und "sie erstechen". Vor Verlassen des Hauses steckte er ein Küchenmesser ein.
Gegen 4.45 Uhr fuhr seine Frau in Begleitung von R. M. in dessen Auto vor. Der Angeklagte fragte sie, wo sie gewesen sei. Sie entgegnete, es gehe ihn nichts an, er schlug ihr mit der Hand mehrmals in das Gesicht. Der Angeklagte fragte nun R. M.: "Wie war denn meine Frau?", und versuchte, sie erneut zu schlagen. M. ging mit Fäusten auf den Angeklagten los. Der Angeklagte - auf den zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille einwirkte - versuchte zunächst vergeblich, M. mit einer Flasche zu treffen. Er hatte "das Gefühl, dass M. ihm das Liebste genommen hatte, als" dieser "jetzt auch noch mit Fäusten auf ihn zuging, verspürte er Hass". Er nahm das Messer aus der Jacke und zog es M. von links nach rechts über die untere Gesichtshälfte. Sodann stach er ihm mehrfach wuchtig in den linken unteren Brustkorb. M. sackte zusammen; er verstarb noch am selben Tag an den tödlichen Stichverletzungen.
Der Angeklagte ging in den Hausflur, wo seine Ehefrau ihm das Messer aus der Hand nahm. Er begab sich auf den Dachboden und versuchte, sich zu erhängen, was ihm misslang, da der Strick entzweiriss. Schließlich wartete er im Hof auf das Eintreffen der Polizeibeamten. Auch in der Untersuchungshaft versuchte er mehrmals, sich das Leben zu nehmen.
Das Schwurgericht ist von einer nicht erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat die Tat als einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 zweite Alt. StGB angesehen.
2. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit erweist sich als rechtsfehlerhaft. Während eine allein alkoholbedingt verminderte Steuerungsfähigkeit nachvollziehbar abgelehnt worden ist, lassen die Feststellungen eine hinreichende Auseinandersetzung damit vermissen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung, das Gewicht einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erlangt hat.
a) So ist das Schwurgericht zwar von einer "besonderen Affektkonstellation" ausgegangen. Im Hinblick auf die detaillierte Schilderung des Angeklagten und das "Fehlen von Merkmalen, die für ein Affektdelikt sprechen" hat es ein "gesteuertes Verhalten" des Angeklagten angenommen, was auch die telefonische Ankündigung der Tat gegenüber O. M. und das besonnene Auftreten gegenüber den die Verkehrskontrolle vornehmenden Polizeibeamten belege. Diese Würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken.
b) Die angeführten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens auszuschließen. Teilweise decken sie sich auch nicht mit den Feststellungen.
Abgesehen davon, dass eine besonders exakte, detailreiche Erinnerung des Angeklagten im Urteil nicht belegt ist, kann erhalten gebliebene Erinnerung an das Tatgeschehen ohnehin nur eingeschränkt als Anhaltspunkt für intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5). Es handelt sich dabei nur um einen von vielen Aspekten, die als Indizien - nicht als Ausschlusskriterien - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6).
Soweit das Schwurgericht die Vorankündigung der Tat als Beleg gegen einen die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Affekt wertet, kann dem angesichts der belegten Feststellungen nicht gefolgt werden. So lassen die Urteilsgründe bewusst offen, ob sich die Drohung im Telefonat mit Frau M. auch gegen das spätere Tatopfer richtete (UA S. 8, 13). Damit bleibt aber auch offen, ob die konkrete Tat tatsächlich angekündigt worden ist. Zudem könnte dies auch bereits im Zuge einer sich aufbauenden affektiven Aufwallung erfolgt sein.
Das Auftreten des Angeklagten bei der knapp zwei Stunden vor der Tat liegenden Polizeikontrolle lässt nur sehr bedingt Rückschlüsse auf das Gewicht der affektiven Erregung bei der Konfrontation mit seiner Frau bzw. mit deren Liebhaber zu.
c) Jedenfalls aber lässt die Begründung des Schwurgerichts besorgen, dass es wesentliche, für einen affektiven Ausnahmezustand sprechende Kriterien bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht erwogen hat (vgl. BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Affektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.), wie vor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Ausgangssituation insbesondere die Persönlichkeitsfremdheit der Tat, den von elementarer Wucht gekennzeichneten Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, eine Einengung der Wahrnehmung des Angeklagten auf den Verlust des "Liebsten" durch eine ihn zudem angreifende Person, ein plötzliches Abklingen des Aggressionsschubs unmittelbar nach der Tat mit anschließendem Suizidversuch. Rechtsfehlerhaft ist insbesondere auch unerörtert geblieben, inwieweit sich die alkoholische Enthemmung affektbegünstigend ausgewirkt haben könnte (vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994, 13).
Auch eine Berücksichtigung möglicher anderer konstellativer Faktoren wie Ermüdung und Erschöpfung ist nicht zu erkennen.
4. Der Senat vermag daher angesichts der aufrechterhaltenen Feststellungen zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen, nicht jedoch, dass das Landgericht bei gebotener umfassender Prüfung des Gesamtverhaltens des Angeklagten - gegebenenfalls nach Beratung durch einen anderen Sachverständigen - eine dem Zusammenwirken der affektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete tiefgreifende Bewusstseinsstörung angenommen und diese strafmildernd berücksichtigt hätte, möglicherweise unter weiterer Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf den rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Strafrahmen des § 213 StGB, jedenfalls aber unter stärkerer Gewichtung der übrigen gravierenden strafmildernden Faktoren zu Gunsten des Angeklagten.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 223
Bearbeiter: Karsten Gaede