HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 14
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 433/05, Beschluss v. 23.11.2005, HRRS 2006 Nr. 14
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2005 - Az.: 81 SsOWi 41/05 - 268 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) verworfen.
Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Alle weiteren an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge sind angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unzulässig.
Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 14
Bearbeiter: Ulf Buermeyer