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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
August 2001
2. Jahrgang
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1. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, wobei eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftlichen gleichsteht (vgl. BGH NStZ 2000, 442 m.w.N.).
2. Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nur abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume. Gasträume eines Hotels sind aber im Gegensatz zu von Gästen gemieteten Zimmern keine Wohnräume im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
3. Es empfiehlt sich, die Einzelfälle mit einer Ordnungszahl zu versehen. Dabei sollte in aller Regel die Numerierung der Sachdarstellung auch bei der rechtlichen Würdigung und den Ausführungen zur Strafzumessung beibehalten werden.
1. Die Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gebietet es dem Gericht nicht, voraussichtlich nutzlose Beweiserhebungen bzw. Ermittlungen anzustellen. Das ist aber anzunehmen, wenn sich ein noch zu ermittelnder Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit an die Beweistatsache wird erinnern können, über die er aussagen soll (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 372). In Fällen, in denen Ermittlungen über länger zurückliegende Vorgänge anzustellen sind, ist die Eignung der Ermittlungen anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, daß die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht und im Gedächtnis behalten haben, zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2000, 156 f.). Maßgebend sind hier unter anderem die Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, die Häufigkeit ähnlicher Vorgänge und die Länge des Zeitablaufs.
2. Eingesetzte aber ungeladene Tatwaffen stellen keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge dar, sondern sind Werkzeuge oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 106; 45, 249, 250, 251).