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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 590

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 590, Rn. X



BGH 6 StR 103/22 - Beschluss vom 5. April 2022 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. November 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Rüge, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht erteilt worden, ist jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62, BGHSt 18, 84, 85).