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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1019

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1019, Rn. X



BGH 6 StR 330/21 - Beschluss vom 10. August 2021 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) war für die Beurteilung der Rügevoraussetzungen hilfreich.