HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1162
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1162, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. April 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin klargestellt, dass die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige Schäden nur materielle, nicht dagegen immaterielle betrifft (siehe BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19; Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.