Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 296

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 296, Rn. X



BGH 5 StR 475/21 - Beschluss vom 19. Januar 2022

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger.

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Nebenkläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. .

2

Der Nebenkläger hat nachgewiesen, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu tragen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Da er seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, war ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.