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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 865

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 865, Rn. X



BGH 5 StR 131/20 - Beschluss vom 7. Juli 2020 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. September 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Inbegriffsrüge ist unbegründet, da der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen dem im Selbstleseverfahren eingeführten Behördengutachten und den Urteilsgründen nicht gegeben ist. Die Urteilsfeststellungen beruhen vielmehr auch insoweit auf einem möglichen Schluss, den die Strafkammer revisionsrechtlich unbedenklich aus einer Gesamtschau des insofern bedeutsamen Teils der Beweisaufnahme gezogen hat.