HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 152
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 152, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den angeordneten Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.