HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 128
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 128, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.