Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 510

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 510, Rn. X



BGH 5 AR (Vs) 6/16 - Beschluss vom 6. April 2016 (OLG Frankfurt am Main)

Unstatthafte Rechtsbeschwerde gegen nicht anfechtbaren Beschluss des Oberlandesgerichts.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November und 10. Dezember 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).