HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1003
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 1003, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen 1, 7 und 12 nicht ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist.