HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1031
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 1031, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Schweden erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).