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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 387

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 387, Rn. X



BGH 5 StR 34/12 - Beschluss vom 13. März 2012 (LG Berlin)

Unbegründete Revision; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 64 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.