HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 199
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 199, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.