HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1139
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 1139, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Intensität der Sexualhandlungen wird auf UA S. 5 (1. Abs.) und S. 11 (1. Abs. a. E.) hingewiesen.