HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 988
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 988, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2008 hat vorgelegen.
Jedenfalls kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf der etwa fehlerhaften Angabe der Dauer der Untersuchungshaft ausschließen.