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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 317

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 317, Rn. X



BGH 5 StR 560/06 - Beschluss vom 13. Februar 2007 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat der Beschwerdeführer wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.