HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 317
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 317, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat der Beschwerdeführer wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.