HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 233
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 233, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass.